drittunterwerfung-abmahnkosten
Bei bereits abgegebener Unterlassungserklärung sind Kosten einer weiteren Abmahnung eines Dritten nicht zu erstatten (LG Bielefeld)
Bei Wettbewerbsverstößen ist grundsätzlich nur einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wer somit abgemahnt wird und – durch Zufall – im gleichen Zeitraum eine weitere Abmahnung eines anderen Wettbewerbers wegen genau des gleichen Verstoßes erhalten hat, ist somit nur verpflichtet, einem der beiden Abmahner gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Grundsätzlich ist es natürlich so, dass niemand gezwungen werden kann, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn jedoch – nach anwaltlicher Beratung – die Entscheidung getroffen wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist nur eine notwendig.
“echte” Drittunterwerfungen sind selten
Diese Unterlassungserklärung wird auch Drittunterwerfung genannt. In der Praxis sind nach unserer Erfahrung seriöse Doppelabmahnungen von verschiedenen Abmahnern zum gleichen Thema eher selten, jedoch nicht ganz ausgeschlossen. In der Regel wird der Weg der Drittunterwerfung in der Form gewählt, dass durch Zufall ein guter Geschäftsfreund eine Abmahnung ausspricht, die identisch dem entspricht, was der tatsächliche Abmahner möchte. Derartige Unterlassungserklärungen sind in der Regel nicht ernst gemeint und werden oftmals so dilettantisch vorbereitet, dass die Absicht, die dahinter steht, leicht zu durchschauen ist. In diesem Fall bleibt es nicht nur bei einem Unterlassungsanspruch des “echten” Abmahners, auch der strafrechtliche Vorwurf des Betruges steht im Raum. Eine Zeit lang war es ferner beliebt, bei Abmahnungen von Wettbewerbern gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abzugeben , was jedoch in der Rechtsprechung zum Teil nicht anerkannt wurde.
Im Übrigen ist es grundsätzlich so, dass nach ständiger Rechtsprechung für den Fall, dass bereits eine Unterlassungserklärung auf Grund einer identischen Abmahnung abgegeben wurde, die Verpflichtung besteht, den Abmahner, der somit rechtlich gesehen eigentlich in die Röhre schaut, über die Abmahnung zu informieren. Aus der Information sollte sich ergeben, dass die abgegebene Unterlassungserklärung ernsthaft gemeint war. Insofern bietet es sich immer an, auch die entsprechende Abmahnung beizufügen.
In der Praxis sind echte Drittunterwerfungen außerordentlich selten. Es muss sich tatsächlich um identische abgemahnte Verstöße handeln. Zudem müssen die Unterlassungsfristen in den gleichen Zeitraum fallen. Wer am 24.06. bspw. noch eine wettbewerbswidrige Information im Internet hatte, wird sich bei einer Abmahnung, die ihm am 27.06. erreicht, nicht darauf berufen können, er hätte schon am 23.06. eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben, da der Verstoß ja am 24.06. immer noch im Internet sichtbar war.
Keine Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung – jedoch Kostenerstattungspflicht?
Ungeklärt ist die Frage, ob der Abmahner, der auf Grund der Drittunterwerfung eher in die Röhre schaut, einen Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten hat. In der UWG-Fassung vor 2004 wurde die Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) betrachtet. In diesen Fällen hatte der Abmahner keinen Kostenerstattungsanspruch. Das aktuelle UWG regelt den Kostenerstattungsanspruch in § 12 Abs. 1 S. 1 UWG.
Das Landgericht Bielefeld hat sich in einer Entscheidung vom 26.05.2009, Az.: 17 O 59/09 (nicht rechtskräftig), mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Klägerin machte, nachdem ihr eine Drittunterwerfung vorgelegt worden war, Abmahnkosten geltend. Das Gericht hatte die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichtes entfällt mit der Unterwerfung gegenüber einem Mitwettbewerber die Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit der Mitwettbewerber und Abmahnberechtigten. Weitere Abmahnungen wegen desselben Sachverhalts sind dann objektiv unberechtigt. Dass der Abmahner ja nicht wissen konnte, dass zum Zeitpunkt seiner Abmahnung bereits eine weitere Abmahnung in der Welt war und ggf. eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ändert an diesem Umstand nichts – die Abmahnung ist dann unberechtigt. Aus diesem Grund kann eine Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1. S. 1 UWG nicht verlangt werden, da Voraussetzung hierfür ist, dass die Abmahnung berechtigt ist.
Eine weitere Anspruchsgrundlage wäre ein Schadenersatzanspruch nach § 9 UWG. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Schutzzweck des Schadenersatzanspruches nach § 9 UWG, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der Verletzungshandlung herrühren. Hierzu gehört die Abmahnung jedoch nicht, da diese dem Unterlassungsanspruch zugeordnet ist und nicht dem Schadenersatzanspruch. Mit anderen Worten: Schadenersatzansprüche nach § 9 UWG sind jedenfalls nicht Abmahnkosten.
Die Begründung entspricht im Ergebnis dem, was nach früherem Recht galt. Wir halten diese Entscheidung für zutreffend und hoffen, dass das OLG das Urteil bestätigen wird.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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