Domainrecht Urteil 32

Domainrecht

Leitsatz:

  1. Die Verwendung einer Marke bzw. einer Unternehmenskennzeichnung, die nicht zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebes dient, hat keine Markenrechtsverletzung zur Folge. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der flüchtige Verkehr bereits angesichts des Bedeutungsgehalts (stoppesso) erkennen kann, dass es sich um eine Domain handelt, die eine Plattform für Kritik an dem Unternehmen bereitstellt.
  2. Auf Grund des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes, sich auch im Internet kritisch mit einem Unternehmen zu befassen, ist unter marken- und namensrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum für ein Verbot einer derartigen Domain.

LG Hamburg, Beschluss v. 10.06.2002, Az. 312 O 280/02, MMR 2003, 53 (“stoppesso.de”) rechtskräftig

Die Antragstellerin ist ein Mineralölunternehmen, die hinsichtlich der Marke “Esso” im Verkehr überragend bekannt ist. Die Antragsgegnerin hat sich Aktionen und Flugblättern kritisch mit der Geschäftspolitik von Esso auseinandergesetzt und die Domain “stoppesso.de” angemeldet und beabsichtigt offenbar unter dieser Domain im Internet Informationen zu verbreiten, die sich kritisch mit der Antragstellerin auseinandersetzen.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 14, 15 Markengesetz abgelehnt, da die Domain nicht zu Kennzeichnung eines eigenen Geschäftsbetriebes dient. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass durch die Benutzung einer Internetdomain Marken- und Kennzeichenrechte anderer Unternehmen verletzt werden, und dass die Internetdomain über die bloße Funktion einer Adresse auf die Kennzeichnung des Unternehmens zur Folge hat. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine derartige kennzeichenmäßige Verwendung nicht gegeben. Vielmehr wird auch der flüchtige Verkehr bereits anhand des Bedeutungsgehaltes “stoppesso” erkennen, dass es sich bei der Internetdomain darum handeln soll, dass eine Plattform für Kritik an dem Unternehmen bereitgestellt wird. Der Betrachter erkennt damit sofort, dass der Adressname eine Beschreibung der Inhalte der Informationen, die unter dieser Domain angeboten werden, enthält. Die kritische Absicht ist durch Wortbestandteil “stopp” darüber hinaus sofort zu erkennen.

Der Antragsgegnerin, einer Umweltschutzorganisation, kann es bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden, sich auch durch in das Internet eingestellte Beiträge kritisch mit dem Unternehmen befassen. Daher ist unter marken- und namensrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum für das Verbot einer derartigen Domain. Es sei zwar einzuräumen, dass durch Domainnamen für die Informationsangebote ein höherer Aufmerksamkeitsgrad dadurch erreicht wird, dass die berühmte Marke Esso zum Bestandteil dieser Domainbezeichnung gemacht wird. Die Antragstellerin müsse sich jedoch wie alle in der Öffentlichkeit agierenden Personen oder Unternehmer eine kritische Befassung gefallen lassen und könnte dabei nicht verhindern, dass auch auf Marke und Unternehmensname Bezug genommen wird. Der Fall einer unzulässigen Ausbeutung des Renomees der berühmten Kennzeichnung liegt offensichtlich nicht vor.

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