domainrecht33

Leitsatz:

1. Eine Domainadresse, die ein Produkt mit einer Orts- oder Regionalbezeichnung verbindet, ist eine irreführende Alleinstellungswerbung gem. § 3 UWG.

2. Ist der Ort der Regionalbezeichnung (hier Dortmund) in vielen Sportbereichen führend und genießt einen exelenten Ruf, liegt eine unzulässige Rufausbeutung vor.

LG Dortmund, Urteil v. 24.10.2002, Az. 18 O 70/02, MMR 2003, Seite 200 (Tauchschule-Dortmund.de), nicht rechtskräftig

Beide Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Der Beklagte mit der Bezeichnung “www.Tauchschule-Dortmund.de”

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG angenommen. Durch die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamen Dortmund in seiner Unternehmensbezeichnung liegt eine Irreführung vor. Es entspreche ständige höchstricherlicher Rechtsprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der sein Produkt oder seine Firmengesellschaft mit einer Ort- oder Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Verkehrs zum Ausdruck bringen will, dass er der führende Anbieter des Produktes am Ort ist. Dem sei nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erkennbar ist, dass eine derartige Allein und Spitzenstellungsbehauptung ersichtlich nicht gemeint sein kann. Es seit zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Beklagte den Ortsnamen Dortmund in seiner Domain verwenden müsse.

Zudem würde der gute Ruf der Stadt Dortmund ausgenutzt, wobei das Gericht hier sportliche Höchstleistungen im Einzelnen ausführt.

Kommentar:

Das Urteil mutet etwas sonderbar an. Nach unserer Auffassung ist es für den Verkehr deutlich, dass es mehr als eine Tauchschule in Dortmund geben dürfte. Auch die Frage der Rufausbeutung ist wohl eher als Scherz gemeint. Es heißt im Urteil: ” Es ist gerichtsbekannt, dass die Stadt Dortmund sich durch ihre besonderen Bemühungen und Erfolge im Bereich des breiten Leistungs- und Hochleistungssports national und international besondere Anerkennung verschafft hat. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Fußballs, was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. Dortmund ist darüber hinaus auch Standort etlicher Leistungszentren….. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung über einen exelenten Ruf im Bereich des Sports.”

Was dies eigentlich mit einer Tauchschule zu tun haben soll, bleibt nach unserer Auffassung unklar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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