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Wer´s zuerst findet, darf es behalten: Grundsätze der Domainregistrierung
Jede Internetdomain in ihrer Kombination aus Second-Level (www.internetrecht-rostock) und Top-Level ( .de) -Domain kann nur einmal weltweit registriert werden. Kollisionen sind hier durchaus denkbar und auch nicht unüblich. Dies ergibt sich daraus, dass es mehr als einen Meier oder Müller in Deutschland gibt. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung schon sehr früh das sogenannte Prioritätsprinzip aufgestellt. Dies bedeutet, dass derjenige im Vorteil ist, der zeitig eher ein Kennzeichen (eine Domain) registriert, als derjenige, der später kommt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung zu Shell.de ausgeführt: “Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich sie hinsichtlich ihrer Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Ihm muss sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, dass ein Name oder sonstiges Recht bereits von einem gleichnamigen als Domainname registriert worden ist. … Im Hinblick auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muss es im Allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.”
Ursprünglich hatte die Rechtsprechung dem Prioritätsprinzip den Vorrang gegeben. Die Frage der Priorität sollte sich danach richten, wer, sei es Offline oder Online, mit dem Kennzeichen (Domain) als Erster aufgetreten ist (OLG Hamm, krupp.de; LG Hamburg, joop.de; LG Düsseldorf nazar.de; OLG München, tnet.de).
Mit der Entscheidung des OLG München in der Sache boos.de wurde deutlich gemacht, dass die Priorität danach zu beurteilen sein soll, wer ein Kennzeichen zuerst als Domain hat registrieren lassen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Kennzeichenkonflikten geht es nicht um eine Namenskurzbezeichnung, sondern darum, wer eine bestimmte Internetadresse zuerst belegt. Andernfalls müsste jeder Domaininhaber befürchten, dass der Träger des gleichen Namens frühere Rechte nachweisen und ihm so die Domain streitig machen könnte. Diese Ansicht wurde letztlich durch das BGH-Urteil betreffend shell.de bestätigt. In Weiterführung dieser Rechtsprechung wurde durch die BGH-Entscheidung defacto.de festgestellt, dass § 6 Markengesetz bei der Prioritätsbestimmung bei Domainregistrierungen keine Rolle spielt. Gemäß § 6 Abs. 2 Markengesetz ist der Tag der Anmeldung zur Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidend bzw. die Verkehrsgeltung bei Benutzungsmarken gemäß § 6 Abs. 3, § 4 Nr. 2 Markengesetz. Von dem Prioritätsprinzip kann abgewichen werden, wenn der Kennzeicheninhaber überragend bekannt ist (wie bei shell.de). Grundsätzlich ist es so, dass das Prioritätsprinzip als erste Stufe der Prüfung betrachtet werden kann, ob einem Domainnamen eine Domain tatsächlich zusteht. Ein bekanntes Kennzeichen, wie shell.de, eine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung können hier Ausnahmen machen. So hatte in der schulenberg.de Entscheidung des OLG Oldenburg die klagende Gemeinde hinsichtlich Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftliche Bedeutung Vorrang vor einer gleichnamigen Privatperson.
Mit besonderer Deutlichkeit ergibt sich die durchschlagende Wirkung des Prioritätsprinzips aus der Entscheidung sexquisit.de des Landgerichtes München. 1999 war diese Domain bei der DENIC registriert worden. Im Jahr 2002 wurde eine Wortmarke durch einen Dritten angemeldet. Die Domain wurde erst zwei Jahre später durch den Domaininhaber für ein Diskussionsforum genutzt und war vorher ungenutzt. Nach Ansicht des Gerichtes wird die Registrierung einer Phantasiebezeichnung als Domainname nicht dadurch unberechtigt, dass ein Dritter zu einen späteren Zeitpunkt den entsprechenden Begriff schützt, als Geschäftsbezeichnung oder als Firmierung nutzen will.
Die Registrierung einer Domain ist auch vor dem Hintergrund, dass Dritte bessere Rechte geltend machen können, immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Spätestens seit die Ambiente-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist klar, dass die DENIC keine materielle Prüfungspflicht dahingehend hat, ob die einzutragende Domain die Rechte Dritter verletzt. Insofern unterscheidet sich eine Domainregistrierung bei der DENIC von einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dort wird zumindestens eine materielle Prüfung gemäß § 3 Markengesetz und eine Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß § 8 Markengesetz vorgenommen. Im Gegensatz zu Markenanmeldung kann eine Domain jedoch zumindestens mit einer bestimmten Top-Level Domain (beispielsweise “.de”) nur einmal registriert werden. Bei bekannten Unternehmen mit gleichem Namen und unterschiedlichen Branchen kann dies durchaus zu Problemen führen, die bspw. freiwillig im Wege des sogenannten Domain-Sharing gelöst werden können. Hinsichtlich der Fragen wie Verwechslungsgefahr oder Namensrechtsverletzung kommt es auf die Top-Level Domain jedoch nicht an.
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