dialerregistrierung
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat nunmehr die Voraussetzungen für die Registrierung von Dialern veröffentlicht. § 43 Abs. 5 TKG, der durch Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/ Mehrwertdiensterufnummern am 15.08.2003 in Kraft getreten ist, schreibt diese Registrierung vor.
Näheres regelt die Verfügung Nr. 37/2003, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Auf der Internetseite der RegTp finden Sie auch eine Software zur Registrierung. Diese sollte Sie auch benutzen.
Beachten Sie bitte, dass gem. Verfügung Nr. 39/2003 der RegTp die Rufnummerngassen 0190 und 0900 für Dialer nur noch bis zum 13.12.2003 genutzt werden dürfen. Danach gilt die Rufnummerngasse 09009. Näheres zur Beantragung finden Sie in der Verfügung 38/2003 der RegTp.
Hinweisen möchten wir auch auf § 43b Abs. 4 TKG, demzufolge eine Verbindung nach einer Stunde automatisch zu trennen ist, außer es erfolgt eine geeignete Legitimation. Die Legitimation erfolgt über eine vierstellige Pin, die durch den Kunden anzufordern ist. Diese ist bei Dialern über die Tastatur einzugeben. Weiteres finden Sie in der Verfügung Nr. 36/2003.
Sämtliche Verfügungen der RegTp finden Sie hier.
Bei einer gesetzeskonformen Erstellung von Dialern und der Anmeldung bei der RegTp unterstützen wir Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand: 21.08.2003
Quellen:
RegTp-Verfügungen
Vfg Nr. 37/2003
§ 43b Abs. 5 TKG
hier:
I. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend
§ 43b Abs. 5 TKG
II. Mindestanforderungen an Anwählprogramme
III. Schriftliche Versicherung der Rechtskonformität von Anwählprogrammen
IV. Ablauf des Verfahrens zur Registrierung
§ 43b TKG; Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor
Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden,
von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr
gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung
ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer
neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die
Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden
schriftlichen Versicherung.
Vorbemerkung
Zur Umsetzung von § 43b Abs. 5 TKG wurden mit Veröffentlichung
im Amtsblatt Nr. 14 aus 2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Mitteilung Nr. 173/2003; Mitteilung Nr.
192/2003) der Öffentlichkeit
Eckpunkte für ein Registrierverfahren gemäß § 43b Abs. 5 TKG
mitgeteilt und
eine Anhörung zum Entwurf der Mindestanforderungen an
Anwählprogramme, der Ausgestaltung einer schriftlichen Versicherung
der Rechtskonformität und des Ablaufs des Verfahrens
zur Registrierung von Anwählprogrammen
durchgeführt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen wurden
ausgewertet und sind bei der Endfassung der nachfolgenden
Verfügung berücksichtigt worden.
I. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend
§ 43b Abs. 5 TKG
Gemäß dem o.g. Gesetz ist nach § 43b Abs. 5 TKG eine Registrierung
von Anwählprogrammen vor dem Angebot für die Öffentlichkeit
vorgesehen. Dieses Dokument beschreibt die Voraussetzung
und die grundsätzliche Verfahrensweise für die Registrierung.
1. Begriffsdefinition und Erläuterungen
Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG sind
Programme oder Teilprogramme, welche direkt oder mittelbar eine
Telekommunikationsverbindung zu einem Mehrwertdienst (MWD)
herstellen oder herstellen und kontrollieren. Anwählprogramme im
obigen Sinne sind auch solche Programme oder Teilprogramme, die
direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des Nutzers
zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen
oder verändern.
Verpflichtet zur Registrierung eines Anwählprogramms und verantwortlich
für das Verhalten und die Gestaltung dieses Anwählprogramms
ist derjenige, der über eine Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen erbringt (MWD-Anbieter) und hierfür ein Anwählprogramm
zum Zwecke einer entgeltpflichtigen Verbindungsherstellung
anbietet.
Die Registrierung kann unter Angabe seiner ladungsfähigen Adresse
nur von demjenigen erfolgen, der entweder
1.1 sowohl die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer
des leitungsvermittelnden Netzes terminiert und selbst
auch die Inhalte bereitstellt, die über die TK-Verbindung abgerechnet
werden sollen, oder
1.2 die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer des
leitungsvermittelnden Netzes terminiert und eine Plattform für
Inhalteanbieter bereitstellt, oder
1.3 Inhalteanbieter, der über die ihm zugeteilte MWD-Rufnummer
Inhalte abrechnen lässt und dabei die TK-Verbindung des
leitungsvermittelnden Netzes im Auftrag von einem Dritten terminieren
und weitervermitteln lässt.
Die Registrierung hat formgebunden mittels eines von der Reg TP
vorgegebenen Verfahrens zu erfolgen. Zu den näheren Einzelheiten
siehe Abschnitt IV dieser Verfügung.
Die schriftliche Versicherung entsprechend § 43b Abs. 5 TKG
dient dem Zweck, dass der MWD-Anbieter eindeutige und nachvollziehbare
Angaben zu dem von ihm angebotenen, eingesetzten bzw.
genutzten Anwählprogramm macht. Weiterhin stellt sie eine rechtsverbindliche
Erklärung darüber dar, dass das von diesem MWDAnbieter
angebotene, eingesetzte bzw. genutzte Anwählprogramm
gesetzeskonform ist und insbesondere die vorgegebenen Mindestanforderungen,
wie in dieser Verfügung veröffentlicht, einhält.
2. Ziel der Registrierung
Ziel und Gegenstand des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs
von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist es,
den Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken und gleichzeitig die
Interessen der seriösen MWD-Anbieter in diesem Marktbereich zu
schützen. Auf der Grundlage des korrektiven Prinzips des Gesetzes
ist ein maßgebliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels die gesetzlich
vorgeschriebene Registrierung von Anwählprogrammen in
Kombination mit der schriftlichen Versicherung des Registrierungsverpflichteten,
dass die von ihm angebotenen Anwählprogramme
die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Hierdurch sollen
nicht zuletzt die Selbstregulierungskräfte des Marktes gestärkt werden.
Zur Stärkung der Position der Verbraucher und der Stärkung
der Selbstregulierungskräfte ist es entscheidend, Transparenz hinsichtlich
der Angebote der Anwählprogramme herzustellen. Die
Mindestanforderungen und die Rechtskonformitätserklärungen der
Registrierungsverpflichteten sollen daher im Internet veröffentlicht
werden. Somit kann auch der Verbraucher im Zweifelsfall feststellen,
ob das ihm angebotene Anwählprogramm nach Aussage des
Registrierungsverpflichteten den gesetzlichen Mindestanforderungen
entspricht und bei der Reg TP registriert ist oder etwaige Maßnahmen
seitens der Behörde gegen den Registrierungsverpflichteten
des betreffenden Anwählprogramms eingeleitet worden sind.
Zur Sicherstellung von Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit soll die
Registrierung auf der Grundlage eines von der Reg TP vorgegebenen
elektronischen Formulars erfolgen, in dem alle notwendigen
Angaben vom Registrierungsverpflichteten erfasst werden.
2.1 Registrierungsformular/schriftliche Versicherung
Entsprechend des vorgegebenen Formulars sind die folgenden
Angaben zu Registrierung vorgesehen:
2.1.1 die vom Anbieter gewählte Bezeichnung des
Anwählprogramms
2.1.2 die Versionskennung dieses Programms
2.1.3 die in diesem Anwählprogramm verankerte Zielrufnummer,
über die eine entgeltpflichtige Verbindung
zu dem betreffenden MWD hergestellt werden soll
und die ebenfalls verankerten möglichen weiteren
Adressierungsmerkmale zur Auswahl des MWDAngebots
2.1.4 der Identifikationswert des Anwählprogramms
(“Hashwert”)
2.1.5 eine Kurzbeschreibung der Verhaltensweise des
Anwählprogramms hinsichtlich dessen Einwirkung
auf die vom Nutzer individuell gewählten oder dort
vorhandenen Systemeinstellungen
2.1.6 die Bezeichnung und die Art des unter der Zielrufnummer
angebotenen Mehrwertdienstes
2.1.7 den Namen und die ladungsfähige Anschrift des
Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer
2.1.8 den Namen und die ladungsfähige Anschrift des
Anbieters des über die Zielrufnummer erreichbaren
Mehrwertdienstes, sofern dieser Anbieter mit dem
Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer
nicht identisch ist
2.1.9 die mit Hilfe des vorgegebenen Formulars erfasste
schriftliche Versicherung
2.2 Erläuterung
Die unter den Punkten 2.1.1 bis 2.1.6 aufgeführten Auskünfte sollen
dazu dienen, dass das Anwählprogramm zur eindeutigen Erkennung
durch den Verbraucher in seinen Merkmalen beschrieben ist.
Die Punkte 2.1.7 bis 2.1.9 dienen der Identifikation des Anbieters.
Zu 2.1.1 Bezeichnung des Anwählprogramms
Zu nennen sind Name und Dateiname des Programms, wie es für
den Verbraucher zum Angebot bereitgehalten wird.
Zu 2.1.2 Versionskennung
In dem Anwählprogramm ist eine Versionskennung fest zu integrieren.
Diese muss dem Verbraucher bei der Abfrage zur Zustimmung
der Installation/Aktivierung/Ausführung z.B. durch ein Zustimmungsfenster
mitgeteilt werden. Diese Angabe ist Bestandteil der
Mindestvoraussetzungen für Anwählprogramme.
Zu 2.1.3 Verankerte Zielrufnummer und die ebenfalls verankerten
möglichen weiteren Adressierungsmerkmale zur Auswahl
des MWD-Angebots
Es handelt sich um die im Programm verankerte Zielrufnummer, mittels
der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem betreffenden Mehrwertdienst
hergestellt werden soll. Entsprechend der zu erfüllenden
Mindestvoraussetzungen kann ein Anwählprogramm nur monolithisch,
d. h. komplett, einschließlich der fest eingeprägten Zielrufnummer
und der fest eingeprägten möglichen weiteren Adressierungsmerkmale
(wie z.B. “Uniform Resource Locator”, nachfolgend
URL genannt) zur eindeutigen Auswahl eines Zieles eines MWDAngebots,
registriert werden. Das heißt, in einem Anwählprogramm
dürfen z.B. nicht mehrere Start-URLs verankert sein. Sofern der
Registrierungsverpflichtete beabsichtigt, mehrere Ziele (z. B. Start-
URLs) unter einer MWD-Rufnummer ansteuern zu wollen, so muss
er hierfür für jedes Ziel jeweils ein Anwählprogramm registrieren
lassen.
Zu 2.1.4 Identifikationswert des Programms (“Hashwert”)
Zur eindeutigen Beschreibung und der späteren Erkennung eines
Anwählprogramms hat der Anbieter einen “Hashwert” (digitaler
Fingerabdruck) des monolithischen Anwählprogramms zu erzeugen
und im Rahmen der Registrierung und bei jeder Nutzung durch den
Verbraucher anzugeben. Der “Hashwert” ist vom Anbieter mittels
des “RIPEMD-160”-Algorithmus zu erzeugen.
Zu 2.1.5 Beschreibung der Verhaltensweise des Anwählprogramms
Der Anbieter hat das grundsätzliche Verhalten des Anwählprogramms
darzulegen. Insbesondere hat er anzugeben, ob es sich um
ein Programm handelt, welches die vollständige Anwahl, Kommunikation
und Kontrolle im Endgerät des Nutzers übernimmt oder ob es
sich beispielsweise der im dort eingesetzten Betriebssystem vorhandenen
Komponenten bedient. Der Anbieter hat weiterhin darzulegen,
welche Eingriffe in das vorhandene Endgerät des Verbrauchers,
z.B. durch Änderungen von Konfigurationsdaten, Anlegen
von Dateien, Änderungen an der Registry etc., vorgenommen werden.
Zu 2.1.6 Unter der Rufnummer angebotener Mehrwertdienst:
Zu welchem entgeltpflichtigen Angebot eine Verbindung mit Hilfe
des zu registrierenden Anwählprogramms hergestellt werden soll.
Zu 2.1.7 Ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten
Diese Angabe ist notwendig zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
Die ladungsfähige Anschrift muss umfassen:
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
in allen Fällen den Sitz des Anbieters, an dem er seinen
Geschäftsbetrieb hat
bei Kaufleuten, die Firma, bei sonstigen Personen Vor- und Zunamen
(zur Klarheit sollte aber auch bei Kaufleuten Vor- und
Zuname genannt werden)
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist der Name der Gesellschaft
und der Vertretungsberechtigte(n) anzugeben. Bei BGB-Gesellschaften
müssen alle Gesellschafter aufgelistet werden.
Zu 2.1.8 Ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die
Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser
Anbieter nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten:
Diese Angabe ist notwendig zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
Die ladungsfähige Anschrift muss umfassen:
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
in allen Fällen den Sitz des Anbieters, an dem er seinen
Geschäftsbetrieb hat
bei Kaufleuten, die Firma, bei sonstigen Personen Vor- und Zunamen
(zur Klarheit sollte aber auch bei Kaufleuten Vor- und
Zuname genannt werden)
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist der Name der Gesellschaft
und der Vertretungsberechtigte(n) anzugeben. Bei BGB-Gesellschaften
müssen alle Gesellschafter aufgelistet werden.
Zu 2.1.9 Rechtskonformitätserklärung
Aus der Rechtskonformitätserklärung und der Unterzeichnung eines
Unterschriftsbevollmächtigten im Formblatt ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit
der schriftlichen Versicherung und somit des
Registrierungsantrags. Die Rechtskonformität bezieht sich insbesondere
darauf, dass der Registrierungsverpflichtete versichert,
die rechtswirksam festgelegten und veröffentlichten Mindestanforderungen
von dem zur Registrierung beantragten Anwählprogramm
eingehalten werden.
3. Verfahren
Das Verfahren der Registrierung ist in Abschnitt IV. dieser Verfügung
beschrieben.
4. Dokumentation
Entsprechend den Verfahrensgrundsätzen gemäß Punkt 3 wird die
Dokumentation bei der Reg TP mit Hilfe einer Datenbank erfolgen.
Insbesondere um die Verbraucherinformation und die Marktkräfte
zu stärken, werden die Registrierdaten auf den Web-Seiten der Reg
TP der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Es wird möglich sein, die erfolgten Widerrufe von bereits registrierten
Anwählprogrammen auf der Web-Seite in geeigneter Form
abzurufen.
Auf der Web-Seite der Reg TP befindet sich ein Hinweis darauf, wie
der Verbraucher den vom Registrierungsverpflichteten angegebenen
“Hashwert” des Anwählprogramms überprüfen kann.
Es ist im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht vorgesehen,
die vom Registrierungsverpflichteten zur Registrierung gehörigen
Anwählprogramme bei der Reg TP “physikalisch” zu hinterlegen.
II. Zu erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme
Gemäß § 43b Abs. 5 TKG sind Mindestanforderungen an Anwählprogramme
zu stellen bzw. von diesen zu erfüllen. Ziel der Mindestanforderungen
an Anwählprogramme ist es, den Nutzer vor Schaden
durch die mögliche missbräuchliche Nutzung von Anwählprogrammen
zur Herstellung entgeltpflichtiger Verbindungen zu
Mehrwertdiensten zu bewahren. Die technologieneutral formulierten
Mindestanforderungen sind daher so ausgestaltet, dass bestimmte
nachfolgend beschriebene Anforderungen an den Bezug, die Bereitstellung,
die Installierung oder der Aktivierung von Anwählprogrammen
den Nutzer in die Lage versetzen sollen, bewusste Handlungen
durchzuführen.
Die Reg TP kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich
dies als erforderlich erweist. Nimmt die Reg TP Änderungen an diesen
Regeln vor, gelten die Änderungen auch für bereits erfolgte
Registrierungen.
Diese Mindestanforderungen werden in folgende Bereiche gegliedert:
1. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung
Zur Erreichung des Ziels erfordern bestimmte Aktionen jeweils
explizite Zustimmungen des Nutzers. Für die Einholung solcher
Zustimmungen gelten generell die für die jeweiligen Bereiche nachfolgend
aufgeführten generellen Anforderungen bzw. Eigenschaften.
1.1 Um diese bewusste Handlung durch den Nutzer herbeizuführen,
soll er mehr als nur einen, möglicherweise versehentlichen
oder unbedachten z.B. Tastendruck oder Mausklick,
ausführen müssen, um dem Herunterladen, der Installation
oder der Aktivierung eines Anwählprogramms zuzustimmen
(z.B. durch die Aufforderung zur bewussten Texteingabe des
Wortes “ja”).
1.2 Die Einholung der Zustimmung zum Bezug, der Installation
oder der Aktivierung eines Anwählprogramms muss in deutscher
Sprache erfolgen.
1.3 Die Bedingungen zur Nutzung eines Anwählprogramms müssen
dem Nutzer entgeltfrei vollständig mitgeteilt und für den
Nutzer in seinem Besitz verfügbar gemacht werden. Z.B.
müssen diese Bedingungen bei einer elektronischen Übermittlung
in Textform vollständig lesbar und druckbar sein.
1.4 Informations- oder Zustimmungsfenster graphischer Benutzeroberflächen
Unter “Fenster” wird hier ein zusammenhängender und
abgegrenzter Teil einer graphischen Benutzeroberfläche
eines Endgeräts verstanden, wo in Textform Informationen
oder Erklärungen angeboten werden.
1.4.1 Sofern der Bezug, die Installation oder die Aktivierung mittels
eines Endgeräts mit graphischer Benutzeroberfläche erfolgt,
z.B. durch “Herunterladen” (download) von einem Web-Server,
muss die Zustimmung in Textform mittels eines Zustimmungsfensters
erfolgen. In einem Zustimmungsfenster wird
in Textform die explizite Zustimmung zur Nutzung zum
Bezug, der Installation oder der Aktivierung eines Anwählprogramms
zur Herstellung einer Verbindung zur Nutzung eines
Mehrwertdienstes angeboten.
1.4.1.1 Im Zustimmungsfenster muss die Zustimmungserklärung
ohne Veränderung des Darstellungsbereichs direkt sichtbar
sein.
1.4.1.2 Das Zustimmungsfenster muss eine “Abbrechen”-Schaltfläche
beinhalten. Die “Abbrechen”-Schaltfläche muss als
solche deutlich kenntlich sein. Bei Betätigung der “Abbrechen”-
Schaltfläche müssen das aktive Fenster geschlossen
und alle damit im Zusammenhang stehenden verbundenen
Anwendungen und hergestellten Verbindungen abgebrochen
werden. Es dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet oder
Verbindungen hergestellt werden.
1.4.2 Sofern bei Endgeräten mit graphischer Benutzeroberfläche
Informationen, z.B. zu Tarifen bzw. Entgelten bekannt gegeben
werden, muss dies in Textform mittels eines Informationsfensters
erfolgen.
1.4.3 Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen
bzw. die Zustimmungserklärung
so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text
bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verstecken.
in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten
Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens
10 Punkt groß ist.
in einer klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen
Schriftart und -farbe angezeigt werden.
2. Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/
Bereithaltung von Anwählprogrammen
2.1 Der Bezug von Anwählprogrammen bedarf der expliziten
Zustimmung durch den Nutzer.
2.2 Anwählprogramme müssen sich dem Nutzer als solche
Anwählprogramme klar zu erkennen geben.
2.3 Die Version des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms
muss offensichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt
sein.
2.4 Der elektronische “Fingerabdruck” (Hashwert) dient der eindeutigen
Verifizierung eines Anwählprogramms und muss
dem Nutzer beim Bezug des bereitgestellten Anwählprogramms
ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt
werden. Der elektronische Fingerabdruck ist vom
Anbieter mit Hilfe des “RIPEMD-160”-Algorithmus zu erstellen.
Dem Nutzer müssen weiterhin Informationen entgeltfrei
zur Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck
überprüfen kann.
2.5 Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige
Verbindung zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt
werden soll, muss bei der Bereitstellung offensichtlich und
eindeutig erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser
Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.
2.6 Eine Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
ist dem Nutzer vom Anbieter entgeltfrei zur Verfügung
zu stellen.
2.7 Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen
sind die in Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen
bzw. Eigenschaften anzuwenden.
3. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltensweise der Installation
und/oder Aktivierung des Anwählprogramms
3.1 Die Installation und/oder die Aktivierung eines Anwählprogramms
bedarf der vorherigen, expliziten Zustimmung durch
den Nutzer.
3.2 Die Version des Anwählprogramms sowie der Name und die
ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die Zielrufnummer
erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser
Anbieter nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten,
müssen im Programm selbst verankert sein, so dass
sie sich mit Hilfe eines digitalen “Fingerabdrucks” eindeutig
verifizieren lassen kann.
3.3 Anwählprogramme dürfen weder die Einstellungen noch die
Funktionsweise anderer Programme des genutzten Endgerätes
beeinträchtigen oder dauerhaft verändern. Insbesondere
dürfen vorhandene Sicherheitseinstellungen der Endgeräte
und der beteiligten Programme nicht beeinträchtigt
oder verändert werden.
3.3.1 Die Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms
muss sich jederzeit und unmittelbar durch den Nutzer
dauerhaft abbrechen lassen.
3.3.2 Anwählprogramme dürfen Tasten, die üblicherweise für das
Abbrechen und die Unterbrechung von Verbindungen vorgesehen
sind, nicht abschalten. Sie dürfen deren vom Nutzer
erwartetes Verhalten nicht verändern.
3.3.3 Anwählprogramme dürfen insbesondere eine vom Nutzer
gewollte Verbindungsunterbrechung nicht automatisch
erneut aufbauen.
3.4 Anwählprogramme dürfen keinerlei “Spyware”-Funktionen
enthalten. Anwählprogramme dürfen ohne eine explizite
Zustimmung des Nutzers außer für die im Datenschutzgesetz
genannten Gründe keine anwenderbezogenen Daten des
Nutzers erfassen, auf dem Endgerät des Nutzers auslesen,
verwerten oder übermitteln.
3.5 Anwählprogramme dürfen keine schädigende Software
(wie z. B. Viren, Würmer, Trojaner usw.) installieren oder aktivieren
und auch nicht eine solche Installation oder Aktivierung
veranlassen.
3.6 Tarif- bzw. Entgeltinformationen
3.6.1 Sofern Informationen über die bei Nutzung des betreffenden
Mehrwertdienstes zur Anwendung kommenden Tarife/Entgelte
integraler Bestandteil eines Anwählprogramms sind,
müssen vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung
und/oder bei jeder Tarif-/Entgeltänderung diese Informationen
zu Tarifen/Entgelten vom Anwählprogramm automatisch
aktualisiert oder ihre Richtigkeit ausdrücklich bis zu einem
fixen, kalendermäßig bestimmbaren Datum befristet werden.
3.6.1.1 Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) summiert
über alle genutzten Kanäle entgeltfrei mitgeteilt werden.
3.6.1.2 Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen
sind die in Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen
bzw. Eigenschaften anzuwenden.
3.7 Deaktivierung, Deinstallierung
3.7.1 Sofern Anwählprogramme nicht auf einem Endgerät installiert
werden und durch den Mehrwertdiensteanbieter nur
temporär zur Verbindungsherstellung ausgeführt werden,
muss vor dem Aufbau einer entgeltpflichtigen Verbindung
deutlich erkennbar darauf hingewiesen werden, dass sich
das Anwählprogramm nach dem Trennen der entgeltpflichtigen
Verbindung automatisch und vollständig entfernt.
3.7.2 Sofern Anwählprogramme auf einem Endgerät installiert werden,
müssen sie sich auf Wunsch des Nutzers (inkl. z.B. der
Einträge in der “Registry”) ohne besondere Software-Fachkenntnisse,
dauerhaft, automatisch, entgeltfrei und vollständig
entfernen lassen. Bei der Deinstallation und einer eventuell
nachfolgenden Neu-Installation muss sichergestellt sein,
dass ein vom Nutzer aktivierter Passwortschutz nicht aufgehoben
bzw. umgangen wird.
3.8 Anwählprogramme müssen so gestaltet werden, dass die
betreffende Mehrwertdiensterufnummer nicht dauerhaft in
die Standard-Einstellungen für die Datenfernübertragung
(DFÜ) des Endgerätes des Nutzers eingetragen wird.
3.9 Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige
Verbindung zu dem Mehrwertdienst hergestellt werden soll,
muss im Anwählprogramm selbst fest verankert sein (“monolithisches
Anwählprogramm”).
3.10 Es ist unzulässig, der Mehrwertdiensterufnummer eine Netzbetreibervorwahl
voranzustellen.
3.11 Zusätzlich zur verankerten Zielrufnummer müssen die möglichen
weiteren Adressierungsmerkmale zur eindeutigen Auswahl
eines Zieles eines MWD-Angebots im Anwählprogramm
selbst fest verankert sein (“monolithisches Anwählprogramm”).
4. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltenweise zur, während
und nach der Verbindungsherstellung
4.1 Die tatsächliche Herstellung der Verbindung mittels des
Anwählprogramms bedarf der vorherigen, expliziten Zustimmung
durch den Nutzer.
4.2 Durch Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen
müssen sich jederzeit und unmittelbar durch den
Nutzer dauerhaft unterbrechen lassen. Jedwede Art von
Haltefunktion durch die hergestellte Verbindung ist auszuschließen.
4.3 Beim Schließen oder Verlassen des entgeltpflichtigen Angebots
muss die entgeltpflichtige Verbindung beendet werden.
4.4 Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen
müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder
nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet
oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert
werden (z.B. “Wegsurfsperre”).
4.5 Bei Mehrwertdiensten, die eine grafische Nutzeroberfläche
bereitstellen, muss in jedem Fenster dieses Mehrwertdienstes
eine permanent und deutlich sichtbare, als “Abbrechen”
bezeichnete Schaltfläche bereitgestellt werden. Bei Betätigung
dieser “Abbrechen”-Schaltfläche müssen die zugehörigen
aktiven Fenster geschlossen und alle damit verbunden
Anwendungen und hergestellten Verbindungen abgebrochen
werden. Es dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet oder
Verbindungen hergestellt werden.
4.6 Tasten, die üblicherweise für das Abbrechen und die Unterbrechung
von Verbindungen vorgesehen sind, dürfen nicht
abgeschaltet werden. Deren vom Nutzer erwartetes Verhalten
darf nicht verändert werden.
4.7 Tarif- bzw. Entgeltinformationen
4.7.1 Die aktuellen Informationen über die bei Nutzung des betreffenden
Mehrwertdienstes zur Anwendung kommenden
Tarife/Entgelte müssen vor Herstellung einer entgeltpflichtigen
Verbindung und/oder bei jeder Tarif-/Entgeltänderung
dem Nutzer durch den Mehrwertdiensteanbieter in geeigneter
Weise entgeltfrei mitgeteilt werden.
4.7.1.1 Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) summiert
über alle genutzten Kanäle mitgeteilt werden.
4.7.1.2 Bei graphischen Benutzeroberflächen müssen die Tarif- bzw.
Entgeltinformationen in Euro pro Abrechnungseinheit (Zeittakt,
Datenvolumen, Ereignis) in geeigneter Weise permanent
dargestellt werden.
4.7.1.3 Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen
sind die in Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen
bzw. Eigenschaften anzuwenden.
III. Inhalt der schriftlichen Versicherung der Rechtskonformität
von Anwählprogrammen
Registrierung eines Anwählprogramms gemäß § 43b Abs. 5 TKG
bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
1. Bezeichnung des Anwählprogramms
2. Versionskennung
3. Mehrwertdiensterufnummer (MWD-Rufnummer), die im Anwählprogramm
verankert ist und zu der die entgeltpflichtige
Verbindung zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt werden
soll
4. Mögliche weitere Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs) zur
Auswahl des MWD-Angebots, die im Anwählprogramm verankert
sind
5. Identifikationswert des Anwählprogramms als elektronischer
“Fingerabdruck” (Hashwert) nach dem “RIPEMD-160”-Algorithmus
6. Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
7. Beschreibung des unter der Mehrwertdiensterufnummer angebotenen
Mehrwertdienstes
8. Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten
9. Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Anbieters des
über die Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern
dieser Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten nicht
identisch ist
10. Rechtskonformitätserklärung:
Der Registrierungsverpflichtete erklärt, dass das von ihm verwendete
Programm mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt
und diese nicht unterläuft sowie die für Anwählprogramme definierten
Mindestanforderungen entsprechend dieser Verfügung erfüllt.
Insbesondere erklärt der Registrierungsverpflichtete Folgendes:
a) Das Anwählprogramm ergibt sich klar als solches zu erkennen.
b) Die Version des Anwählprogramms ist eindeutig erkennbar und
im Programm fest verankert. Dem Nutzer werden Informationen
entgeltfrei zur Verfügung gestellt, wie er die Version eindeutig
verifizieren kann.
c) Der Bezug, die Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms
kann nur nach vorheriger expliziter Zustimmung
durch den Nutzer erfolgen.
d) Die Einholung der expliziten Zustimmung zum Bezug, der Installation
und/oder der Aktivierung erfolgt in deutscher Sprache.
e) Insbesondere im Falle graphischer Benutzeroberflächen gilt Folgendes:
aa. Die explizite Zustimmung wird nicht in untergeordneten oder
unklaren textlichen, graphischen, inhaltlichen oder sonst
überraschenden Zusammenhängen eingebettet, die den
Nutzer daran hindern könnten, die Zustimmung und ihre
Bedeutung richtig zu erfassen.
bb. Wenn die explizite Zustimmung im Rahmen der Programmnutzung
erfolgt, ist sie ohne eine Veränderung des Darstellungsausschnittes
direkt sichtbar.
cc. Der Aufbau einer Verbindung durch das Anwählprogramm
erfordert eine vom Bezug und Installation des Programms
gesonderte Handlung in Form der Eingabe einer Zeichenfolge.
f) Das Anwählprogramm enthält eine Dokumentation, die den Nutzer
darüber informiert, welche Handlungen zu einem Vertragsabschluss
über die Nutzung eines Dienstes führen und durch
welche Handlungen die Anwahl einer bestimmten Rufnummer
durch das Anwählprogramm ausgelöst wird.
g) Die Bedingungen zur Nutzung des Anwählprogramms einschließlich
der Information über die zum Vertragsschluss führenden
Handlungen werden dem Nutzer entgeltfrei zur Verfügung
gestellt. Diese Nutzungsbedingungen können vom Nutzer jederzeit,
auch nach erfolgter Installation, vollständig gelesen,
gedruckt und gespeichert werden.
h) Das Anwählprogramm enthält keinerlei Funktionen, die Informationen
über das Verhalten des Nutzers, die von ihm verwendeten
Geräte, Programme und Daten ausles, en, sammeln und an den
Anwender oder Dritte übermitteln.
i) Das Anwählprogramm enthält keinerlei Funktionen, die Daten
über Art, Umstände und Dauer der genutzten Telekommunikationsverbindung
sammeln und übermitteln, sofern dies nicht
zur Abrechnung der genutzten Verbindung und des genutzten
Dienstes erforderlich ist.
j) Das Anwählprogramm enthält keine Funktionen, die schädigende
Programme wie z.B. Viren, Würmer, Trojaner usw. installieren
oder aktivieren und auch keine solche Installation oder
Aktivierung veranlassen.
k) Informationen über Tarife/Entgelte, sofern sie Bestandteil des
Anwählprogramms sind, werden vor Herstellung einer entgeltpflichtigen
Verbindung automatisch auf ihre Richtigkeit überprüft
oder sind andernfalls ausdrücklich bis zu einem fixen,
kalendermäßig bestimmbaren Datum in ihrer Gültigkeit befristet.
l) Das Anwählprogramm führt weder zu Beeinträchtigungen noch
Veränderungen der Funktionsweise anderer Programme
und/oder dauerhaften Veränderungen von Einstellungen des
genutzten Endgeräts.
m) Das Anwählprogramm ist so ausgelegt, dass die betreffende
MWD-Rufnummer nicht dauerhaft in die Standard-Einstellungen
der Datenfernübertragung (DFÜ) des Endgerätes des Nutzers
eingetragen wird.
n) Die MWD-Rufnummer und mögliche weitere Adressierungsmerkmale,
zu der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem Mehrwertdienst
hergestellt werden soll, ist im Anwählprogramm
selbst fest verankert (“monolithisches Anwählprogramm”). Der
MWD-Rufnummer wird keine Netzbetreibervorwahl vorangestellt.
o) Das Anwählprogramm baut eine vom Nutzer willentlich unterbrochene
Verbindung nicht automatisch erneut auf.
p) Verbindungen, die über Anwählprogramme zu entgeltpflichtigen
Mehrwertdiensten hergestellt und z.B. nach einer Stunde vom
Netzbetreiber unterbrochen wurden, werden ohne explizite
Zustimmung des Nutzers vom Anwählprogramm nicht wieder
neu aufgenommen. Davon unbenommen ist die darüber hinausgehende
Aufrechterhaltung der Verbindung nach entsprechender
Legitimierung durch den Nutzer mittels des von der Reg TP
festgelegten Verfahrens.
q) Das Anwählprogramm lässt sich, sofern es auf einem Endgerät
installiert wird, jederzeit ohne besondere Kenntnisse und ohne
unterstützende Handlungen des Nutzers (inkl. z.B. der Einträge
in der “Registry”) dauerhaft, automatisch und vollständig und für
den Nutzer entgeltfrei vom betreffenden Endgerät entfernen.
Ort, Datum und Unterschrift des Registrierungsverpflichteten
Hinweise zum Ausfüllen der schriftlichen Versicherung:
1. Verpflichtet zur Registrierung eines Anwählprogramms und
verantwortlich für das Verhalten und die Gestaltung dieses
Anwählprogramms ist derjenige, der über eine Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen erbringt (MWD-Anbieter) und
hierfür ein Anwählprogramm zum Zwecke einer entgeltpflichtigen
Verbindungsherstellung anbietet.
Die Registrierung kann unter Angabe seiner ladungsfähigen Adresse
nur von demjenigen erfolgen, der entweder
1.1 sowohl die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer
des leitungsvermittelnden Netzes terminiert und selbst
auch die Inhalte bereitstellt, die über die TK-Verbindung abgerechnet
werden sollen, oder
1.2 die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer des
leitungsvermittelnden Netzes terminiert und eine Plattform für
Inhalteanbieter bereitstellt, oder
1.3 Inhalteanbieter, der über die ihm zugeteilte MWD-Rufnummer
Inhalte abrechnen lässt und dabei die TK-Verbindung des leitungsvermittelnden
Netzes im Auftrag von einem Dritten terminieren
und weitervermitteln lässt.
2. Die schriftliche Versicherung zur Registrierung muss durch den
Registrierungsverpflichteten selbst erfolgen. Die Vertretungsbefugnis
des Unterzeichners der schriftlichen Versicherung zur
Registrierung ist auf Anforderung der Reg TP unverzüglich
durch geeignete Unterlagen, z.B. einen Auszug aus dem Handelsregister,
nachzuweisen.
3. Im Falle eines Inhaberwechsels der angewählten MWD-Rufnummer
oder einer Änderung des darunter angebotenen Mehrwertdienstes
ist eine erneute Registrierung des Anwählprogramms
erforderlich.
4. In der Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
ist darzulegen, ob es sich um ein “Set-up”- oder ein
vollständiges Kommunikationsprogramm handelt und welche
Konfigurationen im Endgerät geändert werden.
IV. Ablauf des Verfahrens zur Registrierung
1. Laut Vfg. Nr. 39/03 ist die Gasse 09009 und übergangsweise für
vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits genutzte Anwählprogramme
die Gasse 0190 und 0900 im Sinne des § 43b Abs. 6
TKG für Dialer zur Verfügung gestellt.
2. Anträge auf Registrierung eines Anwählprogramms mit einer
MWD-Nummer aus der Gasse 0190 oder 0900 können längstens
bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden zu dem die Gasse
09009 zur Verfügung gestellt werden wird. Diese Anträge werden
nur beschieden, wenn mit den Registrierungsunterlagen
zugleich ein Antrag auf Zuteilung einer Rufnummer aus der
Gasse 09009 gestellt und den Antragsunterlagen beigefügt wird.
3. Die Registrierung eines Anwählprogramms mit einer MWDNummer
aus der Gasse 0190 oder 0900 wird die auflösende
Bedingung enthalten, dass unverzüglich nach Zuteilung der Rufnummer
aus der Gasse 09009 ein Antrag auf Registrierung eines
Anwählprogramms mit dieser Rufnummer gestellt wird.
4. Mit der Registrierung dieses Anwählprogramms mit der Rufnummer
aus der Gasse 09009 oder mit deren endgültiger Ablehnung
wird die Registrierung des Anwählprogramms mit der Rufnummer
aus der Gasse 0190 oder 0900 in der Regel widerrufen.
5. Anträge von Antragstellern mit einer Auslandsadresse, bei
denen kein Empfangsbevollmächtigter mit einer ladungsfähigen
Anschrift im Inland angegeben ist, werden nicht berücksichtigt.
Der Antragsteller wird hierüber informiert.
6. Für das Registrierungsverfahren ist eine elektronische Schnittstelle
vorgeschrieben.
Auf der Web-Seite der Reg TP (www.regtp.de) wird ein Programm
zum Herunterladen angeboten. Nach Installation des
Programms sind in die Eingabemaske alle erforderlichen Daten
einzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit, Sammelanträge
zu stellen.
Für die Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde gibt
es drei Varianten:
Mit Hilfe der Druckfunktion des Programms ist ein Ausdruck
des Antrags zu erstellen. Dieser ist zu unterschreiben. Der
Ausdruck kann auf dem postalischen Weg an die Reg TP
gesandt werden. Die elektronischen Daten sind auf einem
Datenträger (Diskette oder CD) beizufügen.
Alternativ kann der ausgedruckte und unterschriebene Antrag
per Telefax an die Regulierungsbehörde gesandt werden. In
diesem Fall müssen die elektronischen Daten als Anhang zu
einer E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse übersandt werden:
MEDE01.POSTFACH@regtp.de.
Schließlich kann mittels der Druckfunktion des Programms
auch eine pdf-Datei generiert werden. Diese ist mit den übrigen
elektronischen Daten einer E-Mail als Anhang beizufügen.
Anschließend ist die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen und an die Reg TP zu übersenden.
Nähere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation
mit der Reg TP siehe http://www.regtp.de unter “Die Regulierungsbehörde”,
“Elektronische Kommunikation”.
Das Registrierungsverfahren sieht vor, nach dem Erhalt der vollständigen
Antragsunterlagen, d.h. schriftliche Unterlagen und
elektronische Daten, zunächst eine Plausibilitätsprüfung durch
die Reg TP auf Vollständigkeit und korrekte Angaben insbesondere
zu den Punkten 8 und 10 sowie der rechtsverbindlichen
Unterschrift durchzuführen. Eine Prüfung von Programmen wird
nicht durchgeführt. Nach positivem Befinden sollen die Angaben
des Registrierungsverpflichteten in einer Datenbank gespeichert
und in verständlicher und in geeigneter Form auf der Web-Seite
der Reg TP veröffentlicht werden.
Für den Fall, dass sich nach erfolgter Registrierung z.B. im Zuge
einer nachträglichen Überprüfung bzw. im Rahmen eines
Beschwerde- oder Klageverfahrens herausstellt, dass ein registriertes
Anwählprogramm entgegen der schriftlichen Versicherung
die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht eingehalten
hat, wird die Registrierung durch die Reg TP aufgehoben
(Rücknahme oder Widerruf) und die Dokumentation auf der
Web-Seite in der Weise aktualisiert, dass die Registrierung des
Anwählprogramms aufgehoben wurde.
7. Der Registrierungsantrag muss Folgendes umfassen:
a) Bezeichnung des Anwählprogramms
b) Versionskennung
c) Mehrwertdiensterufnummer (MWD-Rufnummer), die im
Anwählprogramm verankert ist und zu der die entgeltpflichtige
Verbindung zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt
werden soll
d) Mögliche weitere Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs)
zur Auswahl des MWD-Angebots, die im Anwählprogramm
verankert sind
e) Identifikationswert des Anwählprogramms als elektronischer
“Fingerabdruck” (Hashwert) nach dem “RIPEMD-160”-Algorithmus
f) Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
g) Beschreibung des unter der Mehrwertdiensterufnummer
angebotenen Mehrwertdienstes
h) Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten
i) Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Anbieters des
über die Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes,
sofern dieser Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten
nicht identisch ist
j) Rechtskonformitätserklärung (s.o. Abschnitt III dieser Verfügung)
8. Registrierungsanträge sind zu richten an
a. folgende postalische Anschriften:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle Meschede
Nördeltstraße 5
59872 Meschede
oder
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle Meschede
Postfach 11 51
59851 Meschede
b. per Fax an folgende Fax-Rufnummer:
0180-5 73 48 70 – 90 08
sowie per E-Mail an:
MEDE01.POSTFACH@regtp.de.
c. qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf elektronischem
Wege:
unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen der
elektronischen Kommunikation mit der Reg TP (qualifizierte
elektronische Signatur) für den Zugang im Sinne des § 3a
VwVfG (siehe http://www.regtp.de unter “Die Regulierungsbehörde”,
“Elektronische Kommunikation”).
E-Mail-Adresse: poststelle@regtp.de
Die Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
bearbeitet.
Die Registrierung im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG wird rückwirkend
wirksam zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen (schriftliche
Unterlagen und elektronische Daten) vollständig bei der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post eingegangen
sind. Die erfolgreich durchgeführte Registrierung wird schriftlich
bestätigt. Die rückwirkende Registrierung gilt nur für die erstmalige
Registrierung eines Anwählprogramms, das über eine 0190er-/
0900er-Mehrwertdiensterufnummer (ausgenommen Rufnummern
aus der Gasse 09009) betrieben wird.
An folgende telefonische Rufnummer können nach Einführung des
Registrierungsverfahrens Rückfragen gerichtet werden:
0291-9955-0
Vfg Nr. 39/2003
Rufnummerngasse für Dialer
Das “Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-
Mehrwertdiensterufnummern” (MWD-Gesetz) wird voraussichtlich Mitte August 2003 in Kraft
gesetzt.
Damit wird u. a. § 43b Abs. 6 in das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingefügt, wonach
kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte
abgerechnet werden, nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu
zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden dürfen.
Es werden hiermit wie folgt Rufnummerngassen zur Verfügung gestellt:
1. Ab einem noch festzusetzenden Stichtag wird die Rufnummerngasse (0)9009 zur
Verfügung gestellt. Zuteilungsregeln für (0)9009er Rufnummern finden sich in diesem
Amtsblatt.
2. Bis zum 13.12.2003 werden die Rufnummerngassen (0)190 und (0)900 zur Verfügung
gestellt.
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d686c946d07e420b8805b9d3427cfc2a