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Was stationäre Händler beim Angebot von click and collect rechtlich beachten sollten

Click and collect kann in Zeiten eines coronabedingten Lockdowns für stationäre Händler eine Alternative sein. Click and collect bedeutet, dass der Verbraucher im Internet bestellt (click) und die Ware dann vor Ort im stationären Ladengeschäft abholt (collect).

Inhaber von stationären Ladengeschäften, die click and collect nutzen oder nutzen wollen, sollten vorher wichtige rechtliche Fragen klären:

Ist click and collect in Ihrem Bundesland überhaupt erlaubt?

Die Regelungen zu Click & collect sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Wir empfehlen eine ganz konkrete Recherche zu den rechtlichen Vorgaben in Ihrem Bundesland.

Hier finden Sie eine Übersicht des MDR (Stand 11.1.2021).

Zum Teil muss ein fester Termin vereinbart werden, in anderen Bundesländern muss eine FFP 2-Maske getragen werden, Kunden dürfen Läden nur einzelnen betreten, die Übergabe muss außerhalb der Geschäftsräume erfolgen etc.

Hat Ihr Kunde ein Widerrufsrecht?

Auf ersten Blick klingt es widersinnig: Der Kunde holt die Ware im Ladengeschäft ab und kann trotzdem ein Widerrufsrecht haben.

Die Frage, ob der Kunde bei einem click and collect-Modell eines stationären Einzelhändlers ein Widerrufsrecht hat, hängt davon ab, ob online bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Dies hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Einzelhändlers ab, die er bei click and collect nutzt. Immer dann, wenn online ein Vertrag geschlossen wird (ein sogenannter Fernabsatzvertrag) hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist unabhängig davon, ob die Ware versandt wird oder ob der Verbraucher diese selber abholt. Wird die Ware online jedoch nur unverbindlich reserviert, kommt der Kaufvertrag vor Ort im Ladengeschäft zustande. In diesem Fall gibt es kein Widerrufsrecht.

Aber Vorsicht: Eine Zahlung der Ware bereits online (z.B. durch PayPal) ist nur dann zulässig, wenn mit dem Verbraucher ein verbindlicher Vertrag geschlossen wird. Anderenfalls würde der Verbraucher ohne Rechtsgrund bereits den Kaufpreis zahlen. Dies wäre rechtswidrig.

Grundsätzliche Informationspflichten

Wenn der Vertrag bereits online geschlossen wird und der Verbraucher „nur noch“ die Ware bei dem stationären Händler abholt, gelten die gleichen rechtlichen Regelungen, wie in einem Internetshop:

Der Händler benötigt AGB, eine Widerrufsbelehrung und einen rechtskonformen Checkout.

Falls der Händler übrigens nicht in Textform über das Widerrufsrecht informiert (soweit ein Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzvertrages besteht), sind die Folgen weitreichend: Der Verbraucher hat dann eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.

Egal, ob der Kunde die Ware online nur reservieren oder gleich verbindlich kaufen kann, gibt es grundsätzlich Informationspflichten im Internetangebot, die einzuhalten sind. Hierzu gehört u.a. ein ordnungsgemäßes Impressum, eine Datenschutzerklärung sowie produktbezogene Informationspflichten (z.B. Grundpreise etc.).

In Zeiten, in denen der stationäre Handel im Lockdown um das Überleben kämpft, sind uns Abmahnungen von stationären Händlern, die online ihre Waren anbieten nicht bekannt.

Dennoch sollten stationäre Händler sich mit dem Thema Vertragsschluss und Widerrufsrecht beschäftigen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Wir beraten Sie.

Stand: 03.02.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard