ca-lieferzeit-abmahnung
Lieferangabe “ca.” ist nicht wettbewerbswidrig
(OLG Bremen)
Die präzise Formulierung einer Lieferzeitangabe ist in der Praxis mit erheblichen wettbewerbsrechtlichen Problemen belastet. Bekannt ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07. Das Kammergericht hatte die Klausel “eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Werktage nach Zahlungseingang” hinsichtlich der Formulierung “in der Regel” als wettbewerbswidrig angesehen.
Abmahner haben daraus geschlossen, dass auch weitere unklare Versandzeitenangaben als wettbewerbswidrig gelten könnten.
Hintergrund der gesamten Diskussion ist, dass die Rechtsprechung annimmt, dass es sich zumindestens bei der Formulierung “in der Regel” um eine nicht hinreichend bestimmte Lieferzeitangabe handelt, die nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre.
In der Verkaufspraxis ist es, dass Formulierungen, wie “in der Regel” oder “ca.” einfach vor dem Hintergrund getätigt werden, dass es sich oftmals nicht genau sagen lässt, wann die Ware den Kunden jetzt tatsächlich erreicht. Unsicherheitsfaktoren, wie Versandzeiten, Postausfälle, etc. spielen hier eine erhebliche Rolle. Nach unserer Erfahrung steckt in der Regel kein böser Wille des Internethändlers hinter derartigen Formulierungen, die im Übrigen auch dem Umgangsdeutsch entsprechen.
Nach Ansicht des OLG Bremen (Az.: 2 U 42/09 – Hinweisbeschluss vom 18.05.2009 – für die Übersendung danken wir den Kollegen Fraunhein, Enzmann & Kollegen) ist jedenfalls die Formulierung “Die Lieferzeit beträgt ca. eine Woche nach Zahlungseingang” nicht wettbewerbswidrig.
Nach Ansicht des Senates verstößt diese Lieferzeitangabe nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Der Senat hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung des Kammergerichtes Berlin der Rechtsansicht des Senates nicht entgegensteht, weil gerade diese Klausel dort nicht entschieden wurde. Im Übrigen bezieht sich der Senat auf die “herrschende Meinung” unter Angabe der üblichen Kommentarliteratur. Uns ist durchaus bekannt, dass es zum Teil erstinstanzliche Rechtsprechung anderer Gerichte gibt, die auch bei der Verwendung des Begriffes “ca.” die Rechtslage etwas anders sieht.
Im Ergebnis ist nach unserer Auffassung die Ansicht des OLG Bremen richtig, da die Verwendung des Begriffes (ca.) nicht mit Rechtsnachteilen für den Verbraucher einhergeht.
Dennoch raten wir davon ab, unklare Lieferzeitangaben zu verwenden. Uns ist bekannt, dass es andere erstinstanzliche Urteile gibt, in denen auch Lieferzeitangaben in Verbindung nur dem Wort “ca.” als wettbewerbswidrig angesehen worden sind. Da Abmahner sich aussuchen können, welchen Gerichtsstand sie für eine entsprechende Klage wählen, sollten Internethändler solange die Finger von unklaren Lieferzeitangaben lassen, bis der Bundesgerichtshof einmal abschließend über diese Angelegenheit entschieden hat.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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