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Vertriebsverbot, Vernichtung der Ware beim Händler und beim Kunden : Bundesnetzagentur geht gegen Vertrieb und Besitz von Spionagekameras vor
Sogenannte Spionagekameras erfreuen sich gerade bei Internetangeboten größter Beliebtheit. Diese Kameras gibt es in Uhren, Rauchmeldern, Lampen, Spiegeln oder Bildern, Feuerzeugen, USB-Sticks, etc. Allein bei Amazon gibt es aktuell weit über 1000 Angebote, wenn man dem Begriff “Spionagekamera” sucht. Ähnliches gilt für eBay.
Unter der Überschrift “Bundesnetzagentur sagt verbotenen Spionagekameras den Kampf an” kündigt die Bundesnetzagentur aktuell an, intensiv gegen Anbieter, wie aber auch Besitzer dieser Kameras vorgehen zu wollen.
Was ist die Rechtsgrundlage?
Als Rechtsgrundlage sieht die Bundesnetzagentur § 90 des Telekommunikationsgesetzes. Dort heißt es:
Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen…
Jochen Homann, der Präsident der Bundesnetzagentur, wird mit den Worten zitiert “Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten, wie Hersteller, Verkäufer und auch Käufer dieser Kameras vor.”
Was die Bundesnetzagentur konkret plant
Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur ist diese in der Vergangenheit in mehr als 70 Fällen gegen verbotene Spionagekameras vorgegangen. Die Netzagentur beabsichtigt Folgendes:
- Aufforderung des Plattformbetreibers zur Löschung des Angebotes
- Kontakt des Verkäufers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, damit diese zukünftig den Vertrieb unterlassen und den Käufer der Gegenstände benennen
- Vernichtungsanspruch nicht nur gegenüber dem Verkäufer, sondern auch gegenüber den Käufern!
Über Letzteres ist ein Nachweis in Form einer Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation beizubringen.
Es geht somit nicht nur um den Vertrieb, sondern auch um den Besitz derartiger Geräte. Dies konsequent zu Ende gedacht haben somit nicht nur die Händler ein Problem, sondern auch die Käufer, d.h. Besitzer dieser Kameras. Diese müssten nach dem Wunsch der Bundesnetzagentur in eine Vernichtung einwilligen. Dies fällt dann letztlich wieder auf den Verkäufer zurück, der dem Kunden ein mangelhaftes, weil verbotenes Produkt verkauft hat.
Was fällt alles unter die gesetzliche Regelung?
Nach unserer Auffassung wird man sich im Einzelfall ansehen müssen, was die Spionagekamera eigentlich genau im Rechtssinne ist. § 90 TKG spricht von einer Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlage. Nicht alles was heimlich aufzeichnet, sendet oder kommuniziert jedoch nach unserer Auffassung auch. Schaut man sich die Angebote bei Amazon einmal an, gibt es viele Produkte, in denen eine Kamera eingebaut ist, die lediglich in der Lage ist, etwas aufzuzeichnen. Sendeanlagen, sei es per WLAN oder auf sonstigen Frequenzen oder Anlagen, die bspw. über das Mobilfunknetz kommunizieren, sind nach unserem Eindruck eher selten. Bei einer Uhr, so unsere Überlegung, in der eine Kamera unauffällig eingebaut ist, sendet nichts, es kommuniziert auch nichts.
Ob die weitreichenden Ansprüche der Bundesnetzagentur daher berechtigt sind, wäre im Einzelfall zu prüfen.
Fakt ist jedenfalls, dass die Bundesnetzagentur Aktionismus ankündigt. Gerade Internethändler, die derartige Produkte anbieten, sollten somit ein wenig vorsichtig sein. Auch die Käufer könnten theoretisch bald unangenehme Post von der Bundesnetzagentur bekommen.
Stand: 04.05.2016
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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