BGH-Zugang-email-unternehmer

BGH: Wann gilt bei einem Unternehmer eine E-Mail als zugegangen?

E-Mail ist Textform. Die meisten Willenserklärungen, dazu gehören Vertragsangebote oder die Annahme eines Vertrages, wie aber auch Vergleichsangebote aber auch der Zugang einer Abmahnung rein rechtlich gesehen können heutzutage per E-Mail erfolgen.

Entsprechende Erklärungen oder auch Schreiben, wie eine Abmahnung, müssen dem Empfänger jedoch zugehen. Bei einem Schreiben per Post ist dies der Einwurf in den Briefkasten, wobei dies in der Praxis nicht leicht zu beweisen ist. Anders sieht es bei einer postalischen Übersendung aus, wenn ein Schreiben per Einwurfeinschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein versendet wird. Wenn im Übrigen die Annahme eines Einschreibens verweigert wird, gilt dies dennoch als zugegangen.

Nicht ganz geklärt war bisher die Frage, wann eine E-Mail im unternehmerischen Verkehr zugeht.

Zu dieser Frage hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az.: VII ZR 895/21) geäußert. Es geht wohl gemerkt um den Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Verkehr. Bei einer E-Mail an Verbraucher können andere Regelungen gelten.

Worum ging es?

In der Sache selbst ging es um die Frage, ob aufgrund einer E-Mail-Kommunikation zwischen den Parteien ein wirksamer Vergleich zustande gekommen ist. In der Sache selbst ging es um eine Werklohnforderung. Es war ein Vergleichsangebot per E-Mail unterbreitet worden, welches die Beklagte durch Anweisung des darin geforderten Betrages angenommen hatte.

Aufgrund des Zeitablaufes war entscheidend, wann bestimmte E-Mails zugegangen waren.

E-Mail gilt im unternehmerischen Verkehr als zugegangen, wenn sie auf dem Mail-Server des Empfängers zu den üblichen Geschäftszeiten eingeht.

Nach Ansicht des BGH geht eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr dann zu, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mail-Server des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird.

Ob die E-Mail tatsächlich abgerufen oder zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang der E-Mail und darin enthaltenen Willenserklärung nicht erforderlich.

Der Empfänger einer geschäftlichen E-Mail-Adresse muss sich diese E-Mail-Adresse zurechnen lassen, wenn er diese E-Mail-Adresse veröffentlicht hat oder durch sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht hat, Rechtsgeschäfte per E-Mail abzuschließen.

Dies ist insofern entscheidend, als dass nach Telemediengesetz die Verpflichtung besteht, bei einem Internetauftritt im Rahmen des Impressums auch über eine E-Mail-Adresse zu informieren.

Die Nachricht gilt jedenfalls mit Eingang am Mail-Server des Empfängers als zugegangen, da der Empfänger über den Eingang der E-Mail unterrichtet wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Empfänger der E-Mail in der Lage, die E-Mail abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen.

Da in dem entschiedenen Fall ein Vergleichsangebot der Klägerin der Beklagten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten wirksam zugegangen war, konnte die Klägerin das Vergleichsangebot später nicht mehr gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen.

Rechtsfolgen für die Praxis

Jeder Unternehmer wird sich, dies ist eigentlich nichts Neues, jedoch jetzt durch den BGH eindeutig geklärt, Mitteilung per E-Mail zurechnen lassen müssen.

Dies gelten zu dem Zeitpunkt als zugegangen, wenn Sie auf dem E-Mail-Server eingegangen sind.

Dies gilt jedenfalls für die üblichen Geschäftszeiten, d.h. in der Regel Montags – Freitags.

Selbstverständlich gilt diese Zugangsfiktion auch dann, wenn der Unternehmer im Urlaub ist. Neben den eindeutig rechtlichen Aspekten ist es auch in der Praxis kein Problem, von unterwegs seine geschäftlichen E-Mails abzurufen.

In der Praxis dürfte es wohl auch notwendig sein, regelmäßig zu überprüfen, ob E-Mails ggf. in einem Verzeichnis für Spam – Mail gelandet sind. Die Absendung einer E-Mail lässt sich jedenfalls heutzutage unproblematisch nachweisen.

Stand: 23.11.2022

Rechtsanwalt Johannes Richard