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Schlechte Nachrichten: BGH nimmt ohne Wenn und Aber Haftung für Minderjährige bei Urheberrechtsverletzung an

In den letzten Jahren hat sich ein ganz neues Gefahrenpotential für Minderjährige ergeben, d. h. Kinder und Jugendliche, die unter 18 Jahre alt sind. Gerade Minderjährige nutzen Internet-Tauschbörsen oder begehen in sonstiger Form eine Urheberrechtsverletzung. Für uns hat sich schon immer die Frage gestellt, ob Minderjährige, es handelt sich hierbei um eine sogenannte unerlaubte Handlung, hierfür eigentlich haften. Die Sach- und Rechtslage ist komplex, so dass Einiges je nach Einzelfall dafür spricht, dass eine sogenannte deliktische Haftung Minderjähriger nicht gegeben ist.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof hierzu geäußert (BGH-Beschluss vom 03.02.2011, Az.: 1 ZA 17/10). Der BGH kennt keine Gnade:

Ganz offensichtlich ging es darum, dass ein Minderjähriger von seiner Internetseite auf ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk verlinkt hatte. Die Urheber hatten den Minderjährigen wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung ihres Werkes auf Unterlassung sowie Schadenersatz in Höhe von 7.000,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 2.015,38 Euro verklagt.

In der zweiten Instanz wurde der Minderjährige zu insgesamt 9.500,38 Euro nebst Zinsen verurteilt, woraufhin er eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, mit der er die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof klären wollte. In diesem Zusammenhang beantragte er Prozesskostenhilfe (in der Regel haben Minderjährige auch nicht das Geld, solche Verfahren zu bezahlen). Oft ist es so, dass sich aus der Prozesskostenhilfeentscheidung bereits eine Tendenz des Gerichtes ablesen lässt.

Jedenfalls wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, so der BGH.

In dem Beschluss heißt es:

Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadenersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich einer Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht.

Sollte der Beklagte (der Minderjährige) über seinen Anwalt tatsächlich nur zu § 104 BGB vorgetragen haben, wäre dies fatal. Wir kennen nur den Beschluss selbst, nicht jedoch den konkreten Sachverhalt. §§ 104 ff. BGB regelt den Minderjährigenschutz bei Verträgen.

Auch bei einer deliktischen Handlung gibt es eine Sondernorm. Es heißt in § 828 BGB:

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für ein Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 

(3)Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Mit anderen Worten: Ab welchem Alter muss ein Minderjähriger wissen, dass eine Urheberrechtsverletzung über das Internet eine unerlaubte Handlung darstellt? Je jünger, desto weniger Kenntnis ist notwendig. Ob jedoch Minderjährige egal welchen Alters die Erkenntnis haben, dass Tauschbörsenprogramme illegal sind (immerhin lassen sich diese ohne weitere Probleme innerhalb von Minuten installieren) oder ob gesetzte Links auf einer Internetseite problematisch werden können, halten wir für zweifelhaft. Hierzu gibt es einen umfangreichen Strauß an Rechtsprechung, die sich in erster Linie mit der Verletzung von Kindern, Verkehrsunfällen oder in Brand gesteckten Scheunen beschäftigen, nicht jedoch mit der aktuell problematischen Situation von Minderjährigen, nämlich der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen. Wir vermuten, dass der BGH diese Frage gar nicht entscheiden konnte, weil sie nicht zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht wurde. In einem sogenannten obiter dictum hätte der BGH jedoch die Möglichkeit gehabt, abseits vom Fall etwas zu dieser Thematik zu äußern – etwas, was nicht so selten vorkommt. Dies hat der BGH, aus welchen Gründen auch immer, bewusst oder unbewusst nicht getan. Man könnte somit in die Entscheidung hereinlesen, dass der BGH eine Haftung des Minderjährigen bei einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich annimmt. Genaueres weiß man nicht. Auch im Übrigen sah der BGH offensichtlich kein Problem, dass ein Minderjähriger durch Setzen eines Links auf einer Internetseite mit einer titulierten Schadenersatzforderung in Höhe von über 9.000,00 Euro konfrontiert wird.

Über das Gesamtverfahren ist uns zu wenig bekannt, um hierüber abschließend beurteilen zu können. Weder kennen wir den genauen Sachverhalt, noch wissen wir, was vonseiten des Beklagtenvertreters vorgetragen wurde. Die Entscheidung lässt jedoch nichts Gutes ahnen, sollte die Frage Tauschbörsenabmahnung oder die Frage Haftung für Minderjährige bei einer Urheberrechtsverletzung einmal vor dem Bundesgerichtshof landen.

Stand: 23.03.2011

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