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BGH: Kein Rechtsmissbrauch, wenn aus einem Sachverhalt sowohl aus Wettbewerbsrecht wie auch aus Markenrecht geklagt wird

Ein Sachverhalt kann durchaus unterschiedliche rechtliche Aspekte berühren. So ist es denkbar, dass sowohl ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, wie aber auch ein Verstoß gegen das Markenrecht. Da der Tenor einer einstweiligen  Verfügung oder eines Urteils in diesem Fall unterschiedlich sein kann, ist es ebenfalls denkbar, dass mehrere Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweilige Verfügung eingereicht werden.

Für den Abgemahnten bzw. Beklagten kann dies doppelte Kosten zur Folge haben. Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist dies jedoch nicht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (BGH Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 “Das beste Netz”).

Es ging um eine Werbung zwischen  Telekommunikationsunternehmen, die aus verschiedenen Aspekten vom Abmahner als unzulässig und rechtswidrig angesehen wurde. Geklagt wurde in gesonderten Verfahren sowohl aus Wettbewerbsrecht, wie auch aus Markenrecht.

Dieses gesonderte Vorgehen in zwei unterschiedlichen Verfahren ist, wie der BGH ausgeführt hat, kein Rechtsmissbrauch:

“Die Verfolgung kerngleicher oder auch ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien in getrennten Verfahren kann ein Indiz für Rechtsmissbrauch darstellen, sofern es an berechtigten Gründen für eine solche Aufspaltung fehlt. Hierbei stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn die getrennte Anspruchsverfolgung aufgrund von möglichen Unterschieden in der rechtlichen Beurteilung oder Beweisbarkeit des jeweiligen Verstoßes als der prozessual sicherste Weg zur Durchsetzung des Rechtsschut-begehrens erscheint….

Ein Rechtsmissbrauch kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des An-griffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

Die Revision der Beklagten dringt aber auch mit ihrem Hinweis auf das von der Konzernmutter der Klägerin wegen des Werbefilms auf markenrechtlicher Grundlage gesondert geführte Eilverfahren nicht durch. Die von ihr beanstandete Einleitung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens nach dem erfolglosen Versuch der Erlangung eines wettbewerbsrechtlichen Verbots ist schon durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung von Wettbewerbsverstößen einerseits und markenrechtlichen Verstößen andererseits sachlich begründet und stellt kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.”

Stand: 07.05.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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