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BGH: Altersverifikationssystem durch Eingabe einer Personalausweisnummer ist nicht ausreichend

Wie Altersverifikationssysteme zu gestalten sind, mit denen Minderjährige von jugendschutzgefährdenden Inhalten im Internet abgehalten werden sollen, war lange Zeit ungeklärt. Durch den BGH ist nunmehr bestätigt worden, was verschiedene Gerichte wie auch jugendschutz.net bereits seit längerer Zeit annehmen:

Es genügt nicht den jugendschutzrechtlichen Anforderungen, wenn pornografische Internetangebote Volljährigen nach Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch eine geringfügige Überweisung auf eine Konto in der Annahme, dass nur Volljährige über ein Konto verfügen, reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 (Az.: I ZR 102/05) das Jugendschutzsystem “ueber18.de” als nicht ausreichend erachtet. Jugendliche können sich, so der BGH, leicht Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Zudem ist es nicht unüblich, dass bereits Jugendliche über ein eigenes Konto verfügen. Es gibt zudem “Generatoren”, die wirksame Personalausweisnummern generieren.

Gefordert wird daher eine sogenannte Face-to-Face-Kontrolle, bspw. über das Post-Ident-System und eine darauf folgende Authentifizierung bei jedem Abruf von Internetinhalten. Letzteres kann bspw. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einem Passwort oder einer PIN-Nummer geschehen.

Aktuelle Informationen zu anerkannten Altersverifikationsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite von jugendschutz.net.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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