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Der Widerspruch im Markenrecht: Markeneintragungen auf dem Prüfstand

Von Patentanwalt Stefan Rieke

Zumeist freut man sich, wenn man die Nachricht über die Eintragung einer teuer bezahlten Marke im Register erhält. Die Urkunde zeigt, dass man etwas Einzigartiges hat, etwas, das die eigenen Waren und Dienstleistungen von denen des Wettbewerbers unterscheidet, etwas, mit dem man ein positives Image und gute Produkte zeigen kann und möchte. Leider passiert es regelmäßig, dass nur kurze Zeit später diese Freude wieder getrübt wird: eine Benachrichtigung über einen Widerspruch gegen die eigene Marke wird zugestellt. Natürlich kann man sich in vielen Fällen gegen einen Widerspruch verteidigen, aber welche gesetzlichen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen und wie sie einzusetzen sind, ist oft nicht ganz verständlich. Hinzu kommt, dass es häufig an der Zeit fehlt, da die standardmäßige Erwiderungsfrist einen Monat beträgt. Innerhalb dieser Zeit muss zum Widerspruch Stellung genommen werden. Lesen Sie im Folgenden, was für Sie rund um den Widerspruch für Sie wichtig ist.

Kurze Einführung in das Widerspruchsverfahren

Anders als im Verfahren bei Eintragung einer Gemeinschaftsmarke wird bei der Anmeldung einer deutschen Marke diese zunächst eingetragen, bevor nach Veröffentlichung der Eintragung die Widerspruchsfrist von drei Monaten beginnt. Innerhalb dieser Frist ist Jedermann, der ein älteres Recht vorweisen kann, berechtigt, einen Widerspruch zu erheben. Erst nach Ablauf dieser Frist erhält die Marke einen rechtssicheren Status.

Der Widerspruch muss unter Zahlung der entsprechenden Gebühr und unter Wahrung der Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Eine Begründung ist nicht notwendig, wird jedoch häufig beigefügt.

Sobald ein Widerspruch erhoben worden ist, wird der Widerspruchsschriftsatz dem Inhaber der Marke, gegen die Widerspruch erhoben worden ist, zugestellt. Nun haben die Parteien wechselseitig die Möglichkeit, Argumente zum Schutz der Marke bzw. für deren Löschung vorzubringen, bis das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Entscheidung in Form eines Beschlusses mitteilt.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten – sofern die Entscheidung nicht in ihrem Sinn ergangen ist – je nach Angabe im Rechtsbehelfshinweis den Weg der Erinnerung oder der Beschwerde zum Bundespatentgericht einschlagen. Lassen Sie sich zu den Rechtsbehelfen von Ihrem Anwalt informieren.

Warum legt der Rechtsinhaber eines älteren Rechts Widerspruch ein?

Die Gründe können hier oft variieren. In der Regel befürchtet der Markeninhaber der älteren Marke, dass der gute Ruf seiner eigenen Marke durch Produkte, welche unter einer ähnlichen Marke eingetragen sind und deren Qualitätskontrolle nicht seinen Maßstäben genügt oder zumindest seinem Einfluss entzogen ist, geschädigt wird. Der Markeninhaber will verhindern, dass in der Zukunft Umsatzeinbußen entstehen. Je bedeutender seine Marke ist desto eher ist er bereit, auch weiter beabstandete Marken auf dem Wege des Widerspruchs anzugreifen.

In einigen Fällen hat ein kleines Unternehmen aber auch nur den Wunsch, eine Marke, die aus werbetechnischer Sicht interessant ist, weil sie eingängig ist, gegen eine ähnliche Markeneintragung des Branchenprimus zu verteidigen, um in der Werbestrategie des Wettbewerbers nicht unterzugehen.

Neben den mit der Marke verbundenen Gründen gibt es aber auch rechtliche Gründe, einen Widerspruch einzulegen. Der Markeninhaber der älteren Marke ist fast verpflichtet, Widerspruch gegen verwechslungsfähige, jüngere Marken zu erheben, um seine eigene Marke nicht zu verwässern. Für den Fall, dass er erst bei der fünften Eintragung verwechslungsfähiger Zeichen Rechte anmeldet, kann ihm das bisherige Fehlen des Interesses an einer “sauberen” eigenen Marke angelastet werden.

Welche Voraussetzungen für einen Widerspruch gibt es?

Die formalrechtlichen Erfordernisse der Gebührenzahlung und der fristgerechten Einreichung sind schon angesprochen worden. Weitere materiellrechtlichen Voraussetzungen sollen im Folgenden erläutert werden.

Jede Marke ist für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Ein Widerspruch hat nur dann Erfolg, wenn neben einer Ähnlichkeit oder gar Identität der Zeichen auch eine Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und Dienstleistungen vorliegt. In diesem Fall spricht man von der Verwechslungsgefahr zweier Marken. Dabei kann eine Identität oder hohe Ähnlichkeit zwischen den Marken durch einen größeren Abstand zwischen den Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Verlassen Sie sich auf die Urteilskraft Ihres Anwalts.

Sofern Sie mit einem Widerspruch konfrontiert werden, ist es zunächst von großer Wichtigkeit, die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zu betrachten. Waren bzw. Dienstleistungen der gleichen Klasse sind oft so eng miteinander verwandt, dass zumindest von einer hohen Ähnlichkeit ausgegangen werden muss. So können die Waren der Klasse 4, nämlich Schmiermittel und Brennstoffe, verwechslungsfähig sein, da der Verbraucher vermutet, dass beide Stoffe aufgrund des mineralischen Ursprungs vom gleichen Produzenten stammen könnten. Teilweise können Waren auch gar nicht mehr getrennt von einander gesehen werden, da das Eine ohne das Andere in der Regel nicht benutzt werden kann, wie das Beispiel Hard- und Software (beide Klasse 9) zeigt. Solche Beispiele lassen sich aber auch klassenübergreifend belegen. Oft wird Wein (Klasse 33) gemeinsam mit Wasser (Klasse 32) verzehrt. Auch wenn selten Wasser durch einen Winzer abgefüllt wird oder Mineralwasserbetriebe Wein abfüllen, könnte der Verbraucher zu der Ansicht gelangen, Winzer und Mineralwasserbetrieb könnten zu einer gemeinsamen Unternehmensgruppe gehören.

Bitte beachten Sie aber, dass jede Entscheidung über die Verwechslungsfähigkeit eine Einzelentscheidung ist. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen, insbesondere benannte Ausnahmen, und bestimmte Abweichungen in den Zeichen können in einem Fall zur Abwehr eines Widerspruchs gereichen, im nächsten hingegen die Löschung der eigenen Marke bedeuten. Beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt im Einzelfall.

Nächste Kerngröße in der Widerspruchsprüfung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. In der Regel kann man von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgehen, stark beworbene Marken können auch in der Kennzeichnungskraft zunehmen. Schwach kennzeichnungskräftig sind Marken dann, wenn entsprechende Hinweise vorliegen.

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität und Kennzeichnungskraft werden in der Ausgangslage zusammengefasst. Bei hoher Ähnlichkeit und gesteigerter Kennzeichnungskraft ist somit ein weiter Abstand der Zeichen zu fordern, bei nur geringen Ähnlichkeiten können auch die Zeichen näher zusammenrücken.

Damit verbleibt bei der Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs die Zeichenähnlichkeit. Diese Ähnlichkeit wird unter unterschiedlichen Aspekten beleuchtet. So ist sie hinsichtlich der (schrift-)bildlichen, der klanglichen und der begrifflichen Ähnlichkeit hin zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass eine zu hohe Ähnlichkeit in einem der drei Aspekte ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Die bildliche Ähnlichkeit, die sich bei Wortmarken zu einer schriftbildlichen Ähnlichkeit verändert, wird im Vergleich des Aussehens der Zeichen geprüft. Bei Bildern wird z.B. der Inhalt gegenübergestellt, abstraktere zeichnerische Darstellungen werden hinsichtlich des Linienverlaufs und der Anordnung von Elementen zueinander betrachtet. Worte werden hinsichtlich der Wortlänge, der Silbenzahl und der Vokalfolge untersucht und verglichen. Wichtig ist hier auch, dass die Zeichen auch aus der Entfernung ein unterschiedliches Bild zeigen müssen. Gerade dort wird schnell einmal aus einem “a” ein “o”. Dieser Grundsatz lässt viele Möglichkeiten von Buchstaben- oder gar Silbenverwechslungen zu, nur wird man selten ein “x” für ein “u” vormachen können.

Bei der klanglichen Untersuchung der Verwechslungsgefahr ist zu bemerken, dass stimmlose Vokale, die einen bildlichen Unterschied ausgemacht haben, klanglich ohne Bedeutung sind. Auch darf immer der Grundsatz herangezogen werden, dass die Marken u.U. telefonisch übermittelt oder unsauber ausgesprochen werden. Auch das deutsche Aussprechen englischer Begriffe wandelt einen Klang einer Marke mitunter stark ab.

Begriffliche Verwechslungen können dann entstehen, wenn der Verbraucher die konkrete Marke vor Augen hat, aber durch die falsche Bezeichnung des Bildinhalts einen anderen Begriff und damit eine andere Marke nennt. Als Beispiel soll die fiktive Marke “Panther” genannt werden, Streichhölzer eingetragen ist. Begrifflich verwechselbar ist dann die fiktive Marke “Löwe”, die ebenfalls für Streichhölzer eingetragen ist, da beide Tiere der Gruppe der Großkatzen angehören und der Verbraucher, diese in Unkenntnis oder aus einer wagen Erinnerung heraus falsch benennt.

Auch hier sollten Sie sich im Falle des Wiederspruchs beraten lassen.

Wie kann man sich gegen einen Widerspruch verteidigen?

Grundzüge zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind in den wenigen Absätzen zuvor genannt worden. Allerdings handelt es sich bei Markenentscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen, die nicht nur aufgrund der oben genannten Punkte entschieden werden. Es gibt vom Einzelfall abhängende, weitere beeinflussende Merkmale, die einen Ausschlag in die eine oder andere Richtung bewirken können. In vielen Fällen ist es daher ratsam einen Anwalt heranzuziehen, um einem Widerspruch mit geeigneten Argumenten entgegenzutreten.

Was können wir für Sie tun?

Aufgrund der täglichen Praxis und einem großen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen Jahre können wir Sie in allen oben angesprochenen Fragen umfassend und kompetent beraten. Bitte rufen Sie uns an.

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