auslobung-im-internet

Wenn Verschwörungsanhänger sich im Internet zu weit aus dem Fenster lehnen: Seitenbetreiber muss für wissenschaftlichen Nachweis von Masern-Viren 100.000,00 Euro zahlen

Wenn im Internet Ankündigungen zu vollmundig sind, kann es zum Teil sehr teuer werden. Eher selten Anwendung findet § 657 BGB, dass “bindende Versprechen”. Es heißt dort:

Ҥ 657 BGB bindendes Versprechen

Wenn durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.”

Es ist im Grunde eine Unterform des Preisausschreibens.
Gerade Anhänger von Verschwörungstheorien bieten zum Teil erhebliche Summen, wenn etwas nachgewiesen wird, was aus ihrer Sicht nicht existent ist.

100.000,00 Euro für den Nachweis von Masern-Viren

Das Landgericht Ravensburg (LG Ravensburg, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 4 O 346/13) hatte einen Betreiber einer Internetseite auf Zahlung von 100.000,00 Euro verurteilt.

Auf den Internetseiten des vom Beklagten betriebenen Verlages wurde im Rahmen einer sogenannten Auslobung demjenigen 100.000,00 Euro versprochen, der nachweist, dass es das Masern-Virus gibt.

In dem Text auf der Internetseite hieß es:

“Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin unter anderem dessen Durchmesser bestimmt ist.”

Ein Arzt ließ sich dies nicht zweimal sagen und bat um kurze schriftliche Bestätigung, dass der Preis von 100.000,00 Euro tatsächlich ausgeschrieben sei. Der Seitenbetreiber bestätigte dies, woraufhin der Arzt mehrere wissenschaftliche Publikationen vorlegte, die – wenig verwunderlich – die Existenz des Masern-Virus bewiesen und zudem auch Angaben zum Durchmesser des Virus lieferten.

Nachdem nicht gezahlt wurde, klagte der Arzt vor dem Landgericht Ravensburg.

Der Inhaber der Internetseite, der die 100.000,00 Euro ausgelobt hatte, stellte die Information in den wissenschaftlichen Untersuchungen in Frage. Dies sah das Landgericht jedoch anders.

Auslobung war ernsthaft

In der Entscheidung des Landgerichtes heißt es:

“Zwar könnte insbesondere die durchaus reißerische Züge tragende Überschrift “Das Masern-Virus – 100.000,00 Euro Belohnung – Wanted – der Durchmesser” und auch die schiere Höhe der versprochenen Belohnung den Eindruck fehlender Ernstlichkeit dahingehend erwecken, dass es dem Beklagten nur darum gegangen sein könnte, ein möglichst hohes Maß an Aufmerksamkeit für seinen Text zum Ausdruck gebrachte Impfkritik zu wecken”.

Da der Seitenbetreiber jedoch auf Anfrage die Belohnung ausdrücklich bestätigt hatte, sah das Gericht an der Ernsthaftigkeit keine Zweifel.

Die öffentliche Bekanntmachung, eine rechtliche Voraussetzung für die Auslobung lag in der Veröffentlichung der Internetseite. Da weitere Voraussetzungen in den “Bedingungen” der Auslobung nicht enthalten waren, sah das Gericht die Voraussetzungen als gegeben an. In seiner sehr ausführlichen Begründung wird deutlich gemacht, dass gerade die Unbestimmtheit, unter denen die Belohnung versprochen wurde, hier dem Beklagten zum Verhängnis wurde.

Vorsicht bei Versprechen

Der Fall zeigt deutlich, dass auch bei obskuren Inhalten im Internet hiermit durchaus ein rechtlicher Gehalt verbunden sein kann.

Ob der Seitenbetreiber tatsächlich geglaubt hat, das Masern-Virus würde es nicht geben und es sei auch nicht beweisbar, können wir an dieser Stelle nicht nachvollziehen. Er muss sich jedenfalls seiner Sache schon ziemlich sicher gewesen sein, um einen derart hohen Betrag allen Ernstes in den Raum zu stellen.

Das Fazit kann somit nur lauten, mit derartigen Versprechen sehr vorsichtig zu sein.

Stand: 08.07.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/971af7029c2d4ee699c64c6b66e92444