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Verwaltungsgericht: 5.000,00 Euro Zwangsgeld wegen fehlender Auskunft gegenüber Landesdatenschutzbehörde rechtmäßig

Die Landesdatenschutzbehörden haben gegenüber Unternehmen bei datenschutzrechtlichen Problemen ganz grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gemäß § 58 Abs. 1 a DS-GVO.

Kommt das betroffene Unternehmen dieser Auskunftsaufforderung nicht nach, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen. Ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 Euro wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkataloges zum Thema Videoüberwachungstechnik in einem erotischen Tanzlokal ist nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019, Az.: 1 K 760/18.MZ).

Dem nunmehr in diesem Fall rechtskräftig festgestellten Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro gingen mehrere Aufforderungen an das betroffene Unternehmen voraus. Insbesondere wurde dem Unternehmen ganz konkret ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro angedroht, wenn auch weiterhin die geforderten Auskünfte nicht erteilt werden würden.

Das – anwaltlich vertretene – Unternehmen hatte vortragen lassen, die Videoüberwachung sei rechtmäßig. Darum ging es jedoch nicht. Vielmehr ging es darum das ganz konkrete Informationsersuchen der Behörde zu erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat zudem klargestellt, dass der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 a DSGVO ein Auskunftsanspruch zusteht, dem das Unternehmen als datenschutzrechtlich Verantwortlicher grundsätzlich nachkommen muss.

Die Ausgestaltung der Fragen bzw. Fragebögen liegt weitestgehend im Ermessen der Aufsichtsbehörde, so das Verwaltungsgericht. Die Grenzen liegen bei willkürlichen Fragen. Diese gab es jedoch im vorliegenden Fall nicht.

Die Beseitigung des gerügten Verstoßes entbindet das Unternehmen im Übrigen nicht rückwirkend von der Verpflichtung zur Beantwortung des Fragenkataloges.

An der Höhe des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro hatte das Gericht keinen Zweifel.

Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass das Unternehmen sich über einen erheblichen Zeitraum beharrlich geweigert hatte, die Fragen zu beantworten.

Es empfiehlt sich daher, bei einem Auskunftsersuchen einer Behörde fristgerecht zu antworten und zu kooperieren.

Stand: 23.07.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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