annahmefrist-internetshop

Entscheidung des LG Hamburg aufgehoben:

Annahmefrist von fünf Tagen im Internetshop ist nicht wettbewerbswidrig

Im April 2013 sorgte eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 315 O 422/12) für Unruhe:

Es ging um die sogenannte Annahmefrist bei Bestellung in Internetshops. Üblicherweise ist es so, dass durch das reine Absenden einer Bestellung in einem Internetshop zwischen dem Anbieter und dem Kunden noch kein Vertrag zustande kommt. Der Shopbetreiber muss vielmehr noch “etwas tun”, damit es zu einem wirksamen Vertragsschluss kommt, in der Regel eine sogenannte Annahmeerklärung übersenden. Die Frage ist, innerhalb welcher Frist diese Annahmeerklärung zu übersenden ist bzw. welche Frist zulässig ist.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hamburg, Az.: 315 O 422/12 hatte das Landgericht Hamburg eine Annahmefrist von fünf Tagen als zu lang angesehen. Nach Auffassung des Gerichtes sollte eine Frist von zwei Tagen ausreichend sein.

Die erst sehr spät nach Erlass des Beschlusses in die Öffentlichkeit geratene Entscheidung des Landgerichtes Hamburg hatte zur Folge, dass viele Shopbetreiber, die Annahmefristen verkürzt haben.

Beschluss des Landgerichtes Hamburg wurde aufgehoben

Der Beschluss des Landgerichtes Hamburg wurde jedoch am 10.04.2013 bereits durch ein Urteil aufgehoben. Das war in etwa auch der Zeitpunkt, als die einstweilige Verfügung aus Oktober 2012 veröffentlich wurde. Ein Schelm, wer böses dabei denkt…
Jedenfalls: das Landgericht Hamburg hat hinsichtlich dieses Punktes die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 aufgehoben. Diese Entscheidung, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, ist dem Landgericht Hamburg hoch anzurechnen, da es hier ausschließlich um Rechtsansichten geht. Das Landgericht hat offensichtlich seine Rechtsansicht nach Erlass des Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren später revidiert.

Um was ging es konkret?

Die abgemahnte AGB-Klausel hatte folgenden Inhalt:

“Sollte der Kunde binnen fünf Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Ggf. bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”

Die Begründung

Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg stellt die Klausel keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB dar und ist somit auch nicht wettbewerbswidrig. Eine Frist von fünf Tagen sei auch im Internethandel nicht unangemessen lang.

“Im Onlinehandel ist es üblich, dass ein Kunde seine Bestellung zu jeder Tages- und Nachtzeit an den Händler online versenden kann. Der geringe Zeitraum zwischen Versendung und Zugang der Online-Bestellung ist regelmäßig zu vernachlässigen. Eine angemessene Frist muss daher berücksichtigen, dass der Kunde seine Bestellung bspw. an einem Freitag nach Feierabend oder vor Feiertagen abgegeben kann. Der Kunde wird regelmäßig erwarten, dass seine Bestellung dann weder am Wochenende noch an Feiertagen bearbeitet wird und dass er allenfalls nach Versand seiner Bestellung eine automatisierte sofortige Eingangsbestätigung erhält. Mit einer Bearbeitung rechnet er aber erst in den nächsten Werktagen. Dabei ist ihm bewusst, dass es nach Wochenende oder längeren Feiertagen auch dazu kommen kann, dass seine Bestellung aufgrund des Auflaufens vieler Bestellungen nicht am ersten Werktag bearbeitet wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Zeitraum von fünf Kalendertagen, bei dem auch Wochenende und Feiertage mitgezählt werden, nicht zu lang. Der Kunde kann unter regelmäßigen Umständen nicht erwarten, dass seine Bestellung früher angenommen wird… Unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Online-Händler lässt sich kein Rückschluss ziehen, dass die streitgegenständliche Frist unüblich ist, um die angesprochenen Verkehrskreise daher immer mit einer schnelleren Vertragsannahme rechnen.

Es sind auch keine anderen Umstände vorgetragen worden, die dazu führen, dass die Frist von fünf Tagen unangemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB ist. Insbesondere ist die Frist nicht deshalb unangemessen, weil dem Käufer nicht zugemutet werden kann, fünf Tage lang an sein Antrag gebunden zu sein und während dieses Zeitraumes keine anderweitigen Dispositionen bezüglich der betreffenden Ware durchführen zu können. Dem steht schon entgegen, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat.”

Annahmefrist von zwei Tagen ist für den Internethandel faktisch problematisch

Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Hamburg haben viele Internethändler die Annahmefrist erheblich verkürzt. Eine Annahmefrist von zwei Tagen ohne Wenn und Aber ist für Internethändler problematisch und nach unserer Auffassung unzumutbar. Dies hätte zur Folge, dass, wenn die Vertragsannahme nicht automatisch sondern manuell erfolgt, der Internethändler am Wochenende oder während Feiertagen quasi pausenlos seine Bestelleingänge bearbeiten müsste. Zumindestens zwei Werktage muss man dem Internethändler daher auf jeden Fall unserer Meinung nach zugestehen, fünf Kalendertage sind nach der aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Hamburg auch ausreichend. Der Verbraucher wird, hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen, hierbei auch nicht unangemessen benachteiligt. Soweit insbesondere Shop-Zertifizierer auf eine Annahmefrist von lediglich zwei Tagen beharren, halten wir für diese Frist für zu kurz.

Eine Frist, die länger als fünf Kalendertage ist, dürfte jedoch durchaus kritisch sein.

Die damalige Entscheidung des Landgerichtes Hamburg hat unter Shopbetreibern für erhebliche Unruhe gesorgt. Eine Abänderung entsprechender AGB-Klauseln war auf jeden Fall ein Weg, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Auf der anderen Seite macht eine Schwalbe keinen Sommer und eine einzige einstweilige Verfügung noch keine Rechtslage.

Wir begrüßen es daher sehr, dass das Landgericht Hamburg seine Entscheidung revidiert hat.

Stand: 24.10.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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