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Ebay und Widerrufsrecht: Anmerkung zum Urteil des AG Bad Hersfeld

Das Urteil des AG Bad Hersfeld vom 22.03.2004, Az.: 10 C 153/04 knüpft an die im Tenor gleichlautende Entscheidung des AG Osterholz-Scharmbeck (Urteil vom 23.08.2003 – 3 C 415/02, ITRB 2003, S.239. an und verneint entgegen der übrigen Rechtsprechung (LG Hof, Urteil vom 26.04.2002 – 22 S 10/02, MMR 2002, S.760; AG Kehl, Urteil vom 19.04.2002 – 4 C 716/01, NJW-RR, S.1060 f; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 23.07.2002 – 8 C 130/01, ITRB 2003, S.239) den Anspruch auf Widerruf des bei einer Internet-Versteigerung geschlossenen Kaufvertrages. Dabei bejahte das Gericht zunächst die Frage, ob der Kaufvertrag zwischen Einlieferer (Verkäufer) und Bieter (Käufer) in Form eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312b BGB zustande gekommen war. Allerdings sei dieser Kaufvertrag in Form einer Verstei-gerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen worden, was gemäß § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ein Widerrufsrecht des Käufers ausscheiden lasse. Argumentativ bezog sich das Gericht auf die Entscheidung des BGH im so genannten “Ricardo-Urteil” (Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, S. 363 [363 ff] und stellte fest, dass der BGH nicht ausgeführt habe, ob Internet-Versteigerungen auch “Versteigerungen” im Sinne des § 156 BGB seien.

Auf ersten Blick scheint diese Annahme zutreffend. Dennoch übersieht das Gericht die weitergehende Bedeutung des BGH-Urteils. Zwar ließ der BGH eine Entscheidung über die bloße Versteigerungseigenschaft dahinstehen, lehnte aber gleichzeitig die Anwendbarkeit des § 156 BGB mangels Zuschlags ab (ebenso LG Hof, MMR 2002, S.760). Diese Annahme des BGH setzt voraus, dass ein Unterschied zwischen der Definition einer Versteigerung und dem Zu-schlagserfordernis des § 156 BGB besteht, also eine Versteigerungseigenschaft auch ohne Zuschlag bejaht werden kann. Anderenfalls hätte der BGH zusammen mit der Verneinung eines Zuschlags auch die Versteigerungseigenschaft abgelehnt. Dem AG Hersfeld blieb damit nur die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht des Käufers mit der Begründung abzulehnen, dass die bei eBay durchgeführte Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB war und § 312d Abs.4 Nr.5 BGB allein auf dieses Merkmal abstellt. So konsequent blieb das AG Hers-feld jedoch nicht, sondern bejahte neben der Versteigerungseigenschaft auch den Zuschlag und verkannte damit die eigens als nicht entgegenstehend bezeichnete Rechtsprechung des BGH. Dieser Annahme stehen verschiedene Bedenken entgegen.

Zuzustimmen ist der Ansicht des AG Hersfeld insoweit, dass es sich bei den “eBay-Verkaufveranstaltung” um Versteigerungen handelt. Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Nor-mierung der Versteigerungseigenschaft. Allerdings wurde in Rechtsprechung und Literatur eine Begriffsbestimmung vorgenommen (Bleutge, Landmann/Rohmer, Kommentar zur Ge-werbeordnung, § 34 b GewO, Rdnr. 6a), die sich letztendlich im Wege einer fortschreitenden Auslegung herausgebildet und gefestigt hat (zum Meinungsstand: Schneider, Auktionsrecht, S. 71 ff, m.w.N.). Versteigern heißt in diesem Sinne: “innerhalb einer zeitlich und örtlich be-grenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen aufzufordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsgebote (Preisangebote) in Form des Überbietens machen (Schönleiter, GewArch 2000, S. 49; Trinks, Die Online-Auktion in Deutschland, S.29, m.w.N.).” Diese Voraussetzungen erfüllen die bei eBay veranstalteten Verkäufe (unter Hin-weis auf ein Überbieten Schrader, MMR, Anm. zum Urteil des KG Berlin, 2001, S. 767 [768]). Jedoch steht einer isolierten Betrachtung der Versteigerungseigenschaft abseits der weiteren Voraussetzungen des § 156 BGB bereits der Wortlaut des § 312d Abs.4 Nr.5 BGB entgegen, wonach ein Widerrufsrecht bei Verträge ausscheiden soll, “die in Form von Ver-steigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden.” Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung kann der darin angeführte Hinweis auf § 156 BGB nur bedeuten, dass neben der Bejahung einer Versteigerung der Vertrag auch mittels Zuschlag geschlossen werden muss (Heinrichs, Palandt, § 312 d BGB, Rd. 13). Einen Zuschlag hatte der BGH aber zutref-fend verneint. Kommt nämlich ein Vertrag nach § 156 S.1 BGB zustande, stellt die Waren-präsentation allein noch kein Vertragsangebot sondern vielmehr eine bloße invitatio ad offe-rendum (Wolf, Soergel, § 145 BGB, Rdnr. 7; Horstrup, Die Rechtsverhältnisse der Auktion, S. 15) also eine Aufforderung an den Käufer, Gebote abzugeben, dar. Erst durch den Zuschlag des Verkäufers als empfangsbedürftige Willenserklärung wird die abschließende Vertragsannahme erklärt. Teleologisch betrachtet soll dem Versteigerer damit die Möglichkeit einge-räumt werden, bei Zweifeln über Bonität oder Identität des Käufers reagieren und ggf. auf einen Vertragsabschluss verzichten zu können.

Anders liegt der Fall des AG Hersfeld. Hier hat der Verkäufer mittels Warenpräsentation be-reits ein Angebot abgegeben. Dem Käufer oblag mithin die Erklärung der Annahme. In die-sem Sinne stellt der “Zuschlag” bei der eBay-Versteigerung keine Willenserklärung im Sinne der §§ 145 ff BGB dar. Der Zeitablauf als bloße Konkretisierung des Auktionsendes spiegelt insofern auch nicht die Intention des Gesetzgebers wieder, dem Versteigerer die Disposition über den Vertragsschluss einzuräumen. Diesen Umstand verkennt das AG Hersfeld, was umso mehr verwundert, da es bezugnehmend auf die Geschäftsbedingungen von eBay ausführt, dass “sowohl das Angebot eines Käufers als auch das Angebot eines Verkäufers für beide Seiten verbindlich sein wird und ein Vertrag durch das Höchstgebot zum Ende der Versteige-rung zustande kommt.” Kommt ein Vertrag durch das Höchstgebot zu Stande, dann auch nur dieses Höchstgebot und nicht der “Zuschlag” die Annahme darstellen. Zur Klarstellung heißt es daher in den eBay-Bedingungen unter § 9 Nr.1 weiter, dass mit der Einstellung eines Arti-kels auf die eBay-Website der Verkäufer ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgibt. Abgesehen davon, dass die AGB des Auktionshauses im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien keine unmittelbare Wirkung entfalten, da es bereits an der Einbeziehung in dieses Vertragsverhältnis fehlt (statt vieler Wenzel, NJW 2002, S. 1550 [1550], m.w.N.), werden die Erklärungen der Vertragsparteien aber jedenfalls vor dem Hintergrund dieser e-Bay-AGB verstanden und in deren Auslegung berücksichtigt (Zur Gesamtproblematik Trinks, Die Online-Auktion in Deutschland, S.176 ff). Rechtlich führt dies dazu, dass mit jeder Ge-botsabgabe ein Vertrag geschlossen wird, der jedoch unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das jeweilige Gebot zum Ende der Versteigerung das höchste darstellt (Har-tung/Hartmann, MMR 2001, S. 278 [279]; Hollerbach, DB 2000, S. 2001 [2006]). Mit dem vom AG Hersfeld bezeichneten “Zuschlag” wird also allein der Eintritt der Bedingung kon-kretisiert, jedoch kein Vertrag abgeschlossen.

Abseits dieser grundsätzlichen Bedenken ging selbst der Gesetzgeber davon aus, dass Online-Versteigerungen nicht unter den § 312d Abs.4 Nr.5 BGB fallen sollten. Während der Entwurf des FernAbsG zunächst noch einen vollkommenen Ausschluss für den Anwendungsbereich bei Versteigerungen vorsah (vergleiche § 1 Abs. 3 Nr.7 Buchstabe c FernAG i.d.F. vom 09.02. 2000, BT-Drucks. 14/2658), wurde später auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der Anwendungsbereich der §§ 312 b ff BGB (n.F.) für Versteige-rungen, sprich die Informationspflicht für Unternehmer, grundsätzlich eröffnet, dem Verbrau-cher jedoch weiterhin kein Widerrufsrecht gewährt. Argumentativ wurde die unangemessene Behinderung des Fernabsatzes eingewandt, sofern dem Verbraucher bei Versteigerungen im Internet ein (gesetzliches) Widerrufsrecht zustünde (Börner/Rath/Sengpiel, Fernabsatzrecht, S. 66; Wiebe in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 91; a.A. Wilmer, NJW-CoR, 2000, S. 94 [103 f]). Ein Ausschluss sollte mangels Zuschlag jedoch nicht für die bereits bekannten Formen der Versteigerungen im Internet gelten. Der Gesetzgebers maß dem Hinweis auf § 156 BGB daher entscheidende Bedeutung zu (vergleiche BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Auch Versuche der Literatur, teilweise über eine analoge Anwendung des § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ein Widerrufsrecht ausschließen, können hierbei nicht überzeugen. So fehlt es bereits an einer dafür notwendigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf § 156 BGB den Anwendungsbereich für Versteigerungen im Internet gerade ausschließen wollte. Zudem kä-men unter dem Sichtwort “Umgehungsgeschäft” weitere Zweifel hinsichtlich eines Wider-rufsausschlusses auf. Unternehmer könnten gezielt die Versteigerungsplattform nutzen, um ihre Ware abseits des regulären Internethandels und damit abseits einer Widerrufsmöglichkeit zu versteigern (Trinks, Die Online-Auktion in Deutschland, S.233). Dem könnte in der Praxis nur dadurch Einhalt geboten werden, die gewerberechtliche Einschlägigkeit des § 34b GewO und die der korrespondierenden Verbotsnormen zu bejahen, was jedoch nach überwiegender Ansicht abgelehnt wird (Fuchs/Demer, GewArch, 1997, S. 60 ff; Schönleiter, GewArch, 2000, S. 49 f; Gaul, WM, 2000, S. 1783 ff; Mankowski, EWiR, 1999, S. 699 ff ).

Im Ergebnis kann daher ein Ausschluss des Widerrufrechts nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB zumindest auf Grundlage der seitens des AG Hersfeld geführten Argumentation nicht über-zeugen.

Dr. jur. Peter Trinks

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