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Gilt auch, wenn es das gleiche Produkt baugleich als No-Name Produkt gibt: Wer sich an eine ASIN mit einer Marke anhängt, muss auch ein Markenprodukt liefern (LG Hamburg)

Viele Amazon-Händler haben mittlerweile eine eigene Marke, um exklusiv bei Amazon zu verkaufen. Jedoch gibt es auch ohne eine Eigenmarke die Möglichkeit, gegen Wettbewerber vorzugehen, die sich an eine ASIN bei Amazon anhängen.

Es gilt nämlich grundsätzlich der Grundsatz, dass bei Nutzung einer ASIN der Händler exakt das liefern muss, was in der ASIN beschrieben wird. Wenn somit in einer ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, muss der Händler, der diese ASIN nutzt, bei einer Bestellung auch genau dieses Markenprodukt ausliefern.

Häufig ist es so, dass es eine Vielzahl von gleichartigen Produkten gibt. Einige Produkte sind No-Name-Produkte, andere, häufig genau die gleichen Produkte sind, jedoch gebrandete Markenprodukte. Bei einer derartigen ASIN darf auch nur das Markenprodukt ausgeliefert werden, wenn diese ASIN genutzt wird.

Wenn etwas anderes ausgeliefert wird als in der ASIN beschrieben, kann dies wettbewerbswidrig sein. Ein Amazon-Händler kann auch dann gegen andere Wettbewerber bei Amazon vorgehen, wenn er selbst gar nicht Inhaber der Marke ist. Dies ist nämlich dann möglich, wenn der Wettbewerber bei Nutzung einer ASIN, in der ein Markenprodukt angeboten wird, gar kein Markenprodukt ausliefert.

LG Hamburg: Irreführung, auch wenn No-Name-Produkt baugleich ist

In einer von Internetrecht-Rostock.de erstrittenen Entscheidung vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2016, Az: 315 O 287/15 (nicht rechtskräftig)) ging es genau um diesen Fall:

Ein Amazon-Händler hatte eine ASIN genutzt, in der ein Markenprodukt angeboten worden war. Nach einem Testkauf wurde festgestellt, dass zwar ein identisches Produkt, jedoch kein Markenprodukt – wie in der ASIN angeboten – ausgeliefert worden war.

Baugleichheit ist unerheblich

Nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes Hamburg kommt es auf eine Baugleichheit nicht an. Entscheidend ist ausschließlich, ob bei Bewerbung eines Markenproduktes auch das Markenprodukt ausgeliefert wird.

“Hinsichtlich des vom Kläger mit Antrag zu 1. geltend gemachten Streitgegenstandes steht dem Kläger ein Anspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu, da die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre geführt hat, indem sie ihnen das Produkt … angeboten hat, in zwei Fällen aber ein anderes Produkt geliefert hat, von dem sie behauptet, dieses sei baugleich gewesen. Die behauptete Baugleichheit ist aus Sicht der Kammer irrelevant. Denn mit Bewerbung eines Markenproduktes … hat die Beklagte den angesprochenen Verkehrskreisen signalisiert, dass sie ihnen ein Markenprodukt liefert, mit dem bestimmte Qualitätsvorstellungen verbunden sind. Der Verkehr erwartet daher die Lieferung des beworbenen Produkts, weil nur dieses den Erwartungen des Verkehrs entspricht. Ein Markenprodukt, und sei es auch nur ein mit einer sogenannten Händlermarke versehenes Produkt, besitzt in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich eine bestimmte Qualität, die von den angesprochenen Verkehrskreisen auch erwartet wird. Wird dem Kunden sodann ein anderes Produkt geliefert, wird diese Qualitätsvorstellung enttäuscht, selbst wenn es sich um ein baugleiches Produkt handelt. Denn ein baugleiches Produkt – ohne Marke oder mit einer anderen Marke versehen – hat im Zweifel nicht die gleichen Qualitätstests absolviert, wie das beworbene Markenprodukt. Demgemäß kann auch ein baugleiches Produkt eine andere Qualität als das beworbene Markenprodukt besitzen, allein schon deshalb, weil der Händler des baugleichen Produkts möglicherweise nicht in gleichem Maße auf die Qualität achtet, wie der Händler, der die Marke … verwendet. Es kann in diesem Zusammenhang sogar dahinstehen, ob die Qualität des gelieferten baugleichen Produkts tatsächlich unterschiedlich ist. Maßgeblich ist, dass bereits die Qualitätsvorstellungen der Verbraucher enttäuscht und dieser damit getäuscht wird, da er ein anderes Produkt als das bestellte erhält.”

Die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg denkt somit den Schutz der Marke ganz konsequent zu Ende. Insbesondere wird das gerade bei Amazon so häufige Branding von No-Name-Produkten rechtlich gestützt. Dass es sich gerade bei Amazon bei vielen Angeboten und Produkten um Produkte aus zum Teil einer Quelle handelt, die dann von einem Markeninhaber mit einer Markenbezeichnung versehen werden, ist somit für den Schutz, den die Marke entfaltet, vollkommen unerheblich. Man kann es letztlich auch so zusammenfassen:

Marke bleibt Marke – ohne wenn und aber

Auch ohne eigene Marke aus einer Marke gegen Wettbewerber vorgehen

Der vorliegende Fall zeichnete sich, zur Klarstellung, dadurch aus, dass gerade keine Ansprüche aus einer Marke geltend gemacht wurden. Ein Amazon-Händler kann somit auch dann gegen einen Wettbewerber vorgehen, der sich an eine ASIN bei Amazon anhängt, wenn er selbst gar keine eigene Marke hat. Der Angriffspunkt ist hier schlichtweg der Umstand, dass ein Markenprodukt beworben wird und sich ein anderer Amazon-Händler an eine Marken-ASIN angehängt hat, jedoch kein Markenprodukt ausliefert. In diesem Fall geht es um Irreführung nach UWG und nicht um markenrechtliche Ansprüche. Derjenige, der Ansprüche geltend macht, muss somit nicht Inhaber einer Marke sein.

Wir werten das von uns erstrittene Urteil jedenfalls als Rechtsprechung, die es Amazon-Händlern ermöglicht, gegen das Anhängen bei Amazon vorzugehen.

Stand: 22.04.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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