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Stimmt nicht ganz: Ankündigung von Amazon ab dem 13.06.2014 die Rücksendekosten zu tragen

Ab dem 13.06.2014 hat ein Internethändler grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob er oder der Verbraucher im Fall des Widerrufes die Rücksendekosten trägt. Vor dem 13.06.2014 taten sich große Versender, wie Amazon und andere, in der Presse dadurch hervor, dass sie tönten ( bspw. hier und  hier ), sie würden auch weiterhin die Kosten der Rücksendung übernehmen.

Ein Blick in die aktuelle Amazon-eigene Widerrufsbelehrung ergibt: Dies stimmt so nicht ganz.

40-Euro-Klausel weiter bei Amazon

Bis zum 12.06.2014 war es so, dass Händler regeln konnten, dass bis zu einem Rücksendewert von 40,00 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt. Diese Regelung gibt es seit dem 13.06.2014 eigentlich nicht mehr.

Amazon hat diese Regelung jedoch in die neue Widerrufsbelehrung ab dem 13.06.2014 “hineingebastelt”. Niemand muss das amtliche Widerrufsmuster benutzen, welches der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, besser ist es jedoch, da von gesetzlichen Leitbildern nicht abgewichen werden darf.

Kann man einfach die alte Belehrung in die neue übernehmen?

Amazon hat schlichtweg die 40-Euro-Klausel-Formulierung in die neue Widerrufsbelehrung übernommen. Schauen wir uns dies einmal etwas genauer an:

In der neuen amtlichen Musterwiderrufsbelehrung ab dem 13.06.2014 heißt es alternativ entweder

“Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren”

oder

“Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.”

Weder die eine noch die andere Formulierung findet sich in der Amazon-Widerrufsbelehrung, vielmehr ist im Fall der 40-Euro-Klausel davon die Rede, dass der Kunde die “regelmäßigen” Kosten der Rücksendung zu tragen hat, anderenfalls sei die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei.

Wann greift die 40-Euro-Klausel?

In der Amazon-Widerrufsbelehrung heißt es

“Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”

In der Praxis bedeutet dies folgendes:

Die meisten Internethändler liefern gegen Vorkasse und zwar im wahrsten Sinne des Wortes: Erst das Geld und dann die Ware.

Amazon liefert erst die Ware (und zwar sehr schnell) und bucht dann ein paar Tage später den Kaufpreis vom Konto oder der Kredtikarte ab.

Wer somit nicht abwartet, bis Amazon den Kaufpreis abgebucht hat , hat die Gegenleistung noch nicht erbracht.

Folge: Wer nach Erhalt der Ware sofort widerruft und zwar bevor Amazon den Betrag abgebucht hat, muss die Rücksendekosten tragen!

Diese Regelung war bis zum 13.06.2014 durchaus in Ordnung, da es quasi die einzige Möglichkeit für Internethändler war, sich vor Rücksendekosten bei Kleinbestellungen zu schützen oder wenn auf Rechnung  geliefert wurde.

Im aktuellen Amazon-Ablauf macht dies jedoch keinen Sinn. Ob Amazon sich tatsächlich auf diese Klausel beruft, bleibt abzuwarten. Ein wenig verbraucherfreundliches Blendwerk ist in dieser Regelung jedoch durchaus enthalten.

Stand: 16.06.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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