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Auf Druck des Bundeskartellamtes: Amazon veröffentlicht neue Amazon Services Europe Business Solutions (BSA)
Zur Vermeidung eines weitreichenden kartellrechtlichen Verfahrens hatte sich Amazon gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, weltweit den Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag (BSA- Business Solutions Agreement) abzuändern.
Nunmehr hat Amazon eine seit dem 16.08.2019 geltende Fassung veröffentlicht.
Unter 3. ist jetzt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen geregelt mit einer entsprechenden Widerspruchsmöglichkeit. Ferner verpflichtet sich Amazon, über die Gründe der Kündigung zu informieren.
Soweit Amazon sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet hatte, die Rechteübertragung von Produktmaterial zeitlich auf die Dauer der Schutzrechte des Händlers zu beschränken, können wir dies unter 4. der BSA nicht wiederfinden:
“Lizenz
Sie gewähren uns für die Dauer Ihrer entsprechenden originären und abgeleiteten geistigen Eigentumsrechte ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, weltweites Nutzungsrecht und Lizenz zur Verwendung jeglicher Art aller Ihrer Materialien für die Programme oder andere Produkte oder Dienstleistungen von Amazon, wobei wir dieses Nutzungsrecht bzw. diese Lizenz an unsere verbundenen Unternehmen und Betreiber des Amazon-Internetauftritts unterlizenzieren dürfen; dabei werden wir jedoch keine Ihrer Marken so ändern, dass sie nicht mehr der von Ihnen zur Verfügung gestellten Form entspricht (mit Ausnahme von Größenanpassungen an Marken in dem Umfang, in dem dies für Präsentationen notwendig ist und solange die relativen Proportionen solcher Marken gleich bleiben) und wir werden Ihren etwaigen Aufforderungen nachkommen, Ihre Materialien für bestimmte Verwendungsarten nicht mehr zu benutzen (vorausgesetzt, es ist Ihnen unmöglich, das mittels der gewöhnlichen Funktionalität, die Ihnen über die jeweilige Amazon-Website oder das Programm zur Verfügung gestellt wird, zu tun). Ungeachtet des Vorstehenden sind wir unter diesem Vertrag nicht daran gehindert oder beeinträchtigt, Ihre Materialien auch ohne Ihre Zustimmung in dem Umfang zu nutzen, in dem eine derartige Nutzung ohne eine Lizenz von Ihnen oder Ihren verbundenen Unternehmen in gesetzlich zulässiger Weise möglich ist (z. B. angemessene Verwendung gemäß dem Urheberrecht, Bezug nehmende Verwendung gemäß dem Markenrecht oder gültige Lizenz von einer dritten Partei).”
Bei Inanspruchnahme einer A-bis-Z-Garantie regelt S-3.2 des BSA, dass der Verkäufer 30 Tage Zeit hat, gegen die Entscheidung von Amazon über die Forderung vom Kunden Widerspruch einzulegen:
“S-3.2 A-bis-Z-Garantie. Falls wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass bei uns eine Forderung im Zusammenhang mit der auf einer bestimmten Amazon-Website angebotenen “A-bis-Z-Garantie”, oder jeden sonstigen Anspruch bezogen auf das Angebot, den Verkauf oder Erfüllung Ihres/r Produkts/e (ausgenommen eine Rückforderung) betreffend eine Ihrer Transaktionen geltend gemacht worden ist, haben Sie 30 Tage Zeit, gegen unsere Entscheidung über die Forderung von Kunden Widerspruch einzulegen. Wenn wir entscheiden, dass Sie für Ansprüche, Rückbuchungen oder Streitigkeiten verantwortlich sind, (i) werden Sie den betroffenen Kunden im Außenverhältnis nicht in Regress nehmen, und (ii) sind Sie verpflichtet, APE bzw. APUK (je nachdem, was zutrifft) die von uns verauslagte Rückzahlung des vom Kunden gezahlten Betrag (einschließlich Steuern und Versand- sowie Bearbeitungskosten jedoch unter Ausschluss von Verkaufsgebühren, die wir nach Ziffer S-4 einbehalten haben) sowie aller anderen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Transaktion (wie Kreditkarten-, Bank-, Zahlungsbearbeitungs-, Vertretungs- oder Strafgebühren) und aller diesbezüglichen Rückbuchungen oder Rückerstattungen zu erstatten.”
Auch wenn es jetzt erstmalig ein Widerspruchsrecht gibt, ist der Händler nach unserem Eindruck der Willkür der Entscheidung von Amazon zur Rückabwicklung schutzlos ausgeliefert. Da der BGH bereits entschieden hatte, dass bei Inanspruchnahme des Käuferschutzes bei PayPal der Verkäufer dennoch den Käufer in Anspruch nehmen kann, macht es durchaus was aus, wenn in den AGB sich der Verkäufer verpflichtet, in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
Wir hätten uns hinsichtlich der Vorgaben des Bundeskartellamtes gegenüber Amazon seitens Amazon etwas mehr Klarheit in den BSA gewünscht. Letztlich ist es Sache des Bundeskartellamtes zu entscheiden, ob die Vorgaben ausreichend umgesetzt wurden.
Hinzukommt, dass es wohl in erster Linie darauf ankommt, wie Amazon sein neues Verhältnis zu den Verkäufern lebt. Partner auf Augenhöhe werden Amazon und die Verkäufer sicherlich nie sein. Wir hoffen jedoch, dass es etwas mehr Rechtssicherheit und Klarheit für die Händler gibt.
Stand: 27.08.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard