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LG Hamburg zu Markenrechtsverletzung bei Amazon: Rechtsmissbrauch, wenn der Markeninhaber kein mit der Marke gekennzeichnetes Produkt ausliefert?
Nach Ansicht des OLG Köln (OLG Köln, Az.: 6 U 11/21) kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, der Markeninhaber jedoch kein mit der Marke gekennzeichnetes Produkt im Falle einer Bestellung ausliefert. Die Entscheidung des OLG Köln besprechen wir hier.
Dass eine entsprechende Konstellation nicht zwangsläufig zum Rechtsmissbrauch führt, sondern der Markeninhaber durchaus Unterlassungsansprüche geltend machen kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2022, Az.: 327 O 32/19).
Die Klägerin war die Firma Lyra Pet GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des zoologischen Groß- und Einzelhandels. Gleichzeitig hat das Unternehmen eine Wort-/Bildmarke „Lyra Pet“ vom 28.09.2017 unter anderem für die Nizzaklasse 31, d.h. für Tiernahrung und Vogelfutter angemeldet.
Der Beklagte hatte bei Amazon „10 kg Sonnenblumenkerne schwarz Lyra Pet Wildvogelfutter…“ angeboten, mit dem Zusatz „von Lyra Pet“.
Dieser Zusatz steht in der Regel immer bei Amazon unterhalb der Artikelüberschrift.
Die Beklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass die Klägerin selbst kein Vogelfutter mit einer entsprechenden markenrechtlichen Kennzeichnung ausliefern würde.
Markenrechtsverletzung
Im Rahmen des Urteils hat sich das Landgericht Hamburg insbesondere mit der oben erwähnten Entscheidung des OLG Köln auseinandergesetzt.
Eine Markenrechtsverletzung liegt nach Ansicht der Kammer vor, da das Kennzeichen „Lyra Pet“ für den Verkauf der Produkte nicht erforderlich gewesen war. Einen Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Insbesondere lag kein Rechtsmissbrauch vor, weil die Beklagte nicht vorgetragen hatte bzw. wahrscheinlich auch nicht vortragen konnte, dass das Kennzeichen für das Angebot von Vogelfutter tatsächlich erforderlich gewesen sei. Zudem wurde das geschützte Kennzeichen in der Angebotsüberschrift erwähnt.
Hinzukommt noch, dass die GmbH der Klägerin seit 2009 unter gleichem Namen existiert, also schon vor Eintragung der Klagmarke.
Dies wiederum hat zur Folge, dass es unproblematisch war, dass es offensichtlich die ASIN mit dem Kennzeichen „Lyra Pet“ schon vor Eintragung der Marke bei Amazon gab.
In diese Konstellation lag jedenfalls kein Rechtsmissbrauch vor.
Wäre der Sachverhalt anders gelagert gewesen, so wie z.B. in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall, hätte das Gericht vermutlich anders entschieden, wie die intensive Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Köln in dem Urteil zeigt.
Es kann daher, wenn aufgrund einer Markenrechtsverletzung bei Amazon die Vermutung besteht, dass der Markeninhaber selbst bei Amazon verkauft, seine Produkte jedoch nicht markenrechtlich kennzeichnet, durchaus Sinn machen, diese Frage intensiver zu prüfen.
Wir beraten Sie bei einer Markenrechtsverletzung bei Amazon.
Stand: 23.11.2022
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke