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Amazon: Verkäufer haftet für Markenrechtsverletzung eines von ihm genutzten automatisch übersetzten englisch-sprachigen Angebotes
Rechtliche Problem bei einer ASIN bei Amazon sind für den betroffenen abgemahnten Händler immer weitreichend:
Egal ob es um eine Markenrechtsverletzung geht oder um „verbotene“ Aussagen in der Artikelbeschreibung:
Der Händler kann sich nie sicher sein, dass die von ihm genutzte ASIN so bleibt, wie sie aktuell ist.
Sowohl Wettbewerber mit Schreibrechten wie aber auch Amazon selbst können eine ASIN quasi jederzeit ändern.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sich in irgendeiner Form auf eine ASIN bei Amazon bezieht, ist daher für betroffene Amazon-Verkäufer immer sehr riskant.
Mit einer besonderen Konstellation hat sich aktuell das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2023, Az.: 327 O 188/22) befasst. Die Klägerin als Inhaberin einer Marke verklagte einen Amazon-Verkäufer auf Unterlassung, Zahlung von Abmahnkosten sowie Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der es um die Benutzung einer Marke für Schuhe ging. Der Markeninhaber konnte recherchieren, dass die Beklagte bei Amazon eine ASIN in englischer Sprache nutzte, bei der die Schuhe markenrechtsverletzend beworben wurden. Das beklagte Unternehmen bestritt die Markenrechtsverletzung und behauptete, bei dem Angebot in deutscher Sprache sei die Verletzungsmarke nicht enthalten gewesen, es könne eine automatische Übersetzung von Amazon in englischer Sprache gewesen sein.
Das Gericht hatte Zeugen gehört, die auf der Klägerseite bestätigt hatten, dass das Angebot, welches durch die Beklagte genutzt worden sei, die Marke tatsächlich enthalten hatte, die zu einer Markenrechtsverletzung führte.
Insbesondere sah das Gericht den Einwand der Beklagten nicht als erheblich an, sie hätte das Angebot bei Amazon.de nur in deutscher Sprache eingestellt und sei für die von Amazon selbst vorgenommene Übersetzung nicht verantwortlich.
Prüfungspflicht des Händlers, wenn Amazon Übersetzungen vornimmt.
Das Gericht positioniert sich hier zutreffend eindeutig:
„Insoweit ist entscheidend, dass – selbst wenn Amazon die Übersetzungen vornimmt – die Beklagte im Nachgang zur Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sich auch auf das englisch-sprachige Angebot bezog, dazu verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen und sicherzustellen, dass auch die englisch-sprachige Version des Angebotes die Bezeichnung … nicht mehr enthält, was hier ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre.“
Was war hier tatsächlich passiert?
Wir kennen nur das Urteil und nicht die Hintergründe.
Es kann natürlich theoretisch sein, dass Amazon ein ursprünglich deutsches Angebot automatisch übersetzt und bei der Übersetzung sich Fehler einschleichen bzw. es durch die Übersetzung zu einer Markenrechtsverletzung kommt.
Ob dies wirklich passiert ist, wie die Beklagte behauptet hatte, halten wir jedoch für zweifelhaft.
Tatsache ist, dass ein Händler der auch fremdsprachige Amazon-Angebote (die in der Regel übersetzt werden) nutzt, für deren Inhalt haftet.
Die Kontrollpflicht nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bezieht sich somit nicht nur auf deutschsprachige Angebote von Amazon, sondern auch auf fremdsprachige Angebote, wenn ein Amazon-Verkäufer diese nutzt.
Es kann somit neben der Gefahr, dass Amazon oder Dritte über Schreibrechte, die ASIN ändern, noch ein zusätzliches Problem hinsichtlich einer automatischen Übersetzung des Angebotes durch Amazon geben.
All diese Aspekte muss der Amazon-Verkäufer im Hinterkopf haben und seine Angebote entsprechend überprüfen, und zwar regelmäßig. Die Rechtsprechung geht insofern von der Verpflichtung aus, dass zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes, wenn Unterlassungsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht wurden oder im Wege einer Hauptsacheklage, die Angebote werktäglich zu überprüfen sind. Es empfiehlt sich auf jeden Fall entsprechende Software für die Überprüfung zu verwenden.
Fazit
Wer, sei es durch eine Unterlassungserklärung oder durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel verpflichtet ist, bestimmte Inhalte bei Amazon nicht mehr zu nutzen (sei es eine Marke oder sonstige Formulierungen einer Artikelbeschreibung) muss ohne Wenn und Aber gewährleisten, dass alle von ihm genutzten ASINs diese unzulässigen Begriffe nicht mehr enthalten.
Dies gilt auch für fremdsprachige Angebote, wenn der Händler diese nutzt.
Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung bei Amazon oder bei einer Abmahnung, die sich auf den Inhalt einer Artikelbeschreibung bezieht.
Stand: 29.08.2023
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke