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Exklusiv verkaufen bei Amazon: Verkauf bei Amazon nicht über Dienstleistungsmarke geschützt (OLG Düsseldorf)
Marken können nur für die Waren- und Dienstleistungsklassen einen Schutz beanspruchen, für die sie auch eingetragen wurden. Insofern muss die Marke zu dem angebotenen Produkt von der Anmeldung her durchaus “passen”. Bei Marken, die für eine Ware angemeldet sind, betrifft die Marke dann die konkrete Warenklasse mit der dort angegebenen Beschreibung. Demgegenüber gibt es auch Dienstleistungsmarkten, bspw. für die Dienstleistung des Einzelhandels. Die Namen bekannter Discounter sind hierfür ein gutes Beispiel.
Dienstleistungsmarke und Verkauf über Amazon: Das passt nicht zusammen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az: I 20 U 105/14) hatte sich in einem Verfahren, an dem wir beteiligt waren, mit markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen zu befassen. Die Verfügungsmarke ist bei einem geschäftlichen Verkehr mit Telefonkopfhörern bei Amazon benutzt worden. Es handelte sich jedoch nicht um eine Warenmarke für Kopfhörer, sondern um eine Dienstleistungsmarke für den Handel.
Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages ist keine Handelsdienstleistung
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf fällt die reine Anbahnung und Abwicklung eines Kaufvertrages nicht unter die durch die Marke geschützte Dienstleistung. Es heißt insofern in der Entscheidung:
“Das folgt aus der von der Klägerin selber zitierten Praktiker-Entscheidung des EuGH. Zutreffend hat das Landgericht dies so verstanden, dass darin zwischen dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrages und der Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen, unterschieden wird. Als zur zuletzt genannten Tätigkeit gehörend wird die Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen, herausgehoben. Solche Leistungen, so der EuGH, unterfallen dem Begriff der Dienstleistung. Das Angebot der Ware an sich gehört demgemäß nicht zu den Dienstleistungen im genannten Sinne.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin allein die Ware beworben, wie es auch andere Wettbewerber getan hätten. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht das Vorbringen des Antragsstellers zum Vorgehen anderer Anbieter auf eBay … Die dort erfolgte Einbindung von Bezeichnungen auf Produktfotos weist erkennbar nicht auf die Handelsdienstleistungen im vom EuGH aufgezeigten Sinne hin. “
Mit anderen Worten: Eine Dienstleistungsmarke lässt sich in der Regel gerade auf einer Plattform wie Amazon nicht markenmäßig schützen.
Bei markenrechtlichen Abmahnungen, die Amazon-Angebote betreffen, muss somit immer genau geprüft werden, wofür die Marke tatsächlich eingetragen wurde.
Wir beraten Sie.
Stand: 04.02.2015
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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