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Verfall von Gutscheinen bei Amazon nach einem Jahr ist unwirksam (OLG München)
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Der Beschenkte kann sich über den Gutschein nach eigenem Belieben des Anbieters etwas aussuchen. Auch im Internethandel spielen Gutscheine eine immer größere Rolle. Viele Internetshops bieten Gutscheine oder Geschenkgutscheine an.
Dies ist für den Internethandel durchaus vorteilhaft, da er mit dem Geld, das er für den Gutschein erhält, bereits arbeiten kann, der Gutschein jedoch erst später eingelöst wird.
Eine hoch streitige Frage ist die Frage nach der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen.

Diese kurze Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten hatte das Oberlandesgericht jedoch als unwirksam angesehen, da diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Gutscheindauer von einem Jahr verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.

Wenn somit, was zu empfehlen ist, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen keine Regelung getroffen wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Ein Gutschein der beispielsweise am 10.02.2008 gekauft wurde, verjährt somit mit Ablauf des 31.12.2011.
Wir gehen davon aus, dass jegliche Verkürzung der Verjährungsfrist unterhalb dieser Frist sehr problematisch ist, so dass es sich nicht empfiehlt, hierzu Regelungen zu treffen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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