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Gericht bestätigt: Bestellbestätigung bei Amazon führt noch nicht zu einem Vertrag
Wenn ein Kunde eine Bestellung bei Amazon absendet, erhält der Käufer zunächst von Amazon eine Bestellbestätigung mit dem Betreff “Ihre Amazon.de Bestellung von …”
In dieser E-Mail heißt es:
“Bestellbestätigung
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n).
Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten.
….
Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.”
Die Bestellbestätigung von Amazon entspricht insofern der gesetzlichen Verpflichtung von Internethändlern, Verbrauchern den Eingang der Bestellung zu bestätigen.
Später erhält der Käufer dann noch eine Versandmitteilung, wenn das Produkt versandt wurde.
Vertragsschluss durch Amazon-Bestellbestätigung?
Das Amtsgericht Plettenberg (AG Plettenberg, Urteil vom 23.10.2017, Az.: 1 C 219/17) hat sich mit der Frage befasst, ob allein durch Übersendung der automatischen Bestellbestätigung von Amazon zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Vertrag zustande kommt.
Hintergrund des Rechtsstreites war, dass ein Käufer bei Amazon einen Whirlpool zu einem wirklich günstigen Preis bestellt hatte. Der Verkäufer hatte behauptet, dass sein Marketplace-Konto bei Amazon gehackt worden sei und 200000 Artikel zu unrealistischen Preisen angeboten seien.
Darauf kam es dem Gericht jedoch gar nicht an.
Bestellbestätigung ist noch keine Auftragsbestätigung.
Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichtes liegt in der Übersendung einer Bestellbestätigung zusammen mit der Information, dass der Kunde eine Benachrichtigung erhält, sobald die Artikel versandt werden, keine sogenannte Annahmeerklärung. Diese wäre jedoch notwendig, damit es zwischen Verkäufer und Käufer zu einem Vertrag kommt. Im Weiteren führt das Amtsgericht ganz praktisch aus:
“So ist zu berücksichtigen, wie schon ausgeführt, dass die Bestellbestätigung wenige Sekunden bei Amazon im Rahmen eines automatisierten Vorganges abgegeben wird. In diesem Zeitraum kann ein Kunde grundsätzlich keine individuelle Prüfung seiner Offerte erwarten. Auch bei Anwendung moderner Warenwirtschaftssysteme erscheint es zweifelhaft, dass sich ein Händler im Rahmen eines automatischen Bestellvorganges, mag er auch vorher Bestände abfragen, ohne eigene Prüfung binden will. Dies widerspräche auch den weiteren Angaben in E-Mail, wonach die Bestellung noch “geändert” werden kann. Wäre ein Vertrag mit der E-Mail zustande gekommen, hätte der Kunde grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, einseitig etwas zu ändern, sondern wäre auf die gesetzlich und ggf. vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechte verwiesen… Im Rahmen der Würdigung der Begleitumstände muss ferner in den Blick genommen werden, dass der Verkäufer nach § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB zur Abgabe einer Eingangsbestätigung für die Bestellung verpflichtet ist…”
Richtige Entscheidung
Je nachdem, wie die AGB eines Verkäufers im Internet ausgestaltet sind, kommt ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande.
Es ist rechtlich durchaus möglich, einen Internetverkauf so zu gestalten, dass bereits mit Absenden der Bestellung ein Vertrag zustande kommt. Dies ist bspw. bei dem eBay-Sofortkauf der Fall. Klassische Internetshops, und in diesem Zusammenhang zählen wir Amazon dazu, bedienen sich jedoch in der Regel eines anderen Vertragsschlussmodells:
In der Regel wird durch eine Auftragsbestätigung oder zumindest eine Versandbestätigung der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen.
Eine Bestelleingangsbestätigung, die gesetzlich gesehen vorgeschrieben ist, führt somit, wenn sie ordnungsgemäß gestaltet ist, noch nicht zum Vertragsschluss. Auf derartige Punkte achten wir bspw. besonders sorgfältig, wenn wir Mandanten bei der rechtlichen Absicherung eines Internetshops bspw. beraten.
Abgesehen davon bleibt uns etwas rätselhaft, warum der Rechtsstreit sich an der Frage des Vertragsschlusses hochzog. Vorliegend war ein Whirlpool zu einem Preis von ca. 400,00 Euro bei Amazon angeboten worden, der übliche Preis liegt bei über 2.000,00 Euro. Der Verkäufer hätte sich einfach mit einer Irrtumsanfechtung vom Vertrag lösen können.
Stand: 10.01.2018
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8808e3c34b1347bf943620927ecdf12c