alterskennzeichnung

Übergangsfrist läuft ab: Ab 01.04.2010 dürfen nur noch ordnungsgemäß gekennzeichnete Filme, Software oder Spiele angeboten werden

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) schreibt bereits seit Mitte 2008 vor, wie die entsprechenden Alterskennzeichnungen von “Bildträgern mit Filmen oder Spielen” aussehen müssen. Bei Filmen erfolgt die Alterseinschätzung durch die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), bei Unterhaltungssoftware durch die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Grundsätzlich dürfen Datenträger mit Filmen oder Spielen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von einer obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben und auch entsprechend gekennzeichnet worden sind. Wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, ist eine Freigabe nicht notwendig. Der Anbieter hat jedoch die Verpflichtung, diese Datenträger mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” zu kennzeichnen.

Schon seit Mitte 2008 besteht eine konkrete Kennzeichnungspflicht gemäß § 12 Jugendschutzgesetz:

§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.

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Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

Nachdem die Übergangsfrist für alte Verpackungen ursprünglich am 31.08.2008 ablief, mit der Folge, dass nur noch Medien mit den aktuellen Logos verkauft werden dürfen, hatte der Bundesverband Audiovisueller Medien (BVV) es geschafft, eine neue Regelung mit den obersten Landesjugendbehörden auszuhandeln, mit der Folge, dass Hersteller und Handel  bis zum 31.03.2010 Zeit haben, die Produktion umzustellen und vorhandene Medien abzuverkaufen. Ab dem 01.04.2010 gilt dann bis auf Vermiet- und Verleihware § 12 Abs. 2 Jugendschutzgesetz ohne Wenn und Aber.

Entsprechend § 12 Abs. 2 S. 2 Jugendschutzgesetz ist das entsprechende Freigabezeichen auf der Vorderseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 mm2 und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 mm2 anzubringen. Aus entsprechenden Umsetzungsbestimmungen ergibt sich exakt, wie die entsprechenden Kennzeichen auszugestalten sind. Ausnahmen bei einer Unterschreitung einer bestimmten Bildträgergröße sind möglich.

Neuer Aufkleber notwendig

Bei Datenträgern, die bis zum 31.03.2010 nicht abverkauft wurden, besteht die Verpflichtung, die der aktuellen Rechtslage entsprechenden Aufkleber nachträglich aufzubringen. Diese sogenannte “Nachstickerung” ist somit obligatorisch, wenn derartige Produkte nach dem 01.04.2010 noch angeboten werden.

Aktuelle Kennzeichnungspflicht auch für Gebrauchtware?

Ob die neuen Kennzeichnungsvorschriften auch für Gebrauchtware gelten, halten wir nicht für abschließend geklärt. Es könnte darauf ankommen, wie das “in Verkehr bringen” defininiert wird. Von der USK heisst es dazu:” Nach Rücksprache mit den zuständigen Ministerien bezüglich der Nachstickerung von gebrauchten Computer- und Videospielen informiere ich Sie hiermit über folgende Regelung: Gebrauchtware, also Ware, die bereits einmal dem Endkonsumenten zugänglich gemacht und bereits benutzt wurde, muss nicht nachgestickert werden. Damit wären viele Fragestellungen zum Vertrieb von Gebrauchtware auf Flohmärkten, im Internet, in Secondhand-Läden geklärt. Im Zusammenhang mit der Nachstickerung in Videotheken/Bibliotheken wurde von den Ministerien mitgeteilt, dass Bibliotheken/Videotheken ihre Altbestände bei der Ausleihe nicht nachstickern müssen, wohl aber wenn Ware zum Verkauf angeboten wird. Diese Aussage bezieht sich lediglich auf Neuware, die dem Endkonsumenten erstmalig zugänglich gemacht wird, nicht jedoch auf Gebrauchtware.”

Es muss eine deutsche Kennzeichnung sein

Um Unterhaltungssoftware oder Filme anbieten zu können, ist eine Kennzeichnung nach dem deutschen Jugendschutzrecht zwingend notwendig. Eine Kennzeichnung von anderen Institutionen, auch aus der Europäischen Union, ist nicht ausreichend. Dies hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.02.2008 (Az.: C-244/06) entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war die Einfuhr und das Angebot von japanischen Comic-Filmen aus Großbritannien. Die Filme waren von der britischen Stelle für die Einstufung von Filmen (BBFC) geprüft worden und hatten eine Altersfreigabe ab 15 Jahren erhalten. Der Vertreiber war daraufhin wegen der nicht ordnungsgemäßen Prüfung und Kennzeichnung der Filme abgemahnt worden. Im Endergebnis ist der Verkauf von ausländischen Filmen, die keine FSK- oder USK-Altersfreigabe enthalten, d. h. nach deutschem Recht geprüft und gekennzeichnet wurden, nicht zulässig, selbst wenn diese Datenträger im EU-Ausland bereits geprüft und beurteilt wurden.

Abmahnungen und Bußgeld

Bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten nach Jugendschutzgesetz droht nicht nur ein Bußgeld. Entsprechende Verstöße sind auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Eine Überraschung werden sicherlich Privatverkäufer erleben, die ihre alte Software verkaufen, wobei eine Abmahnung hier nur dann möglich sein dürfte, wenn der Handel derart umfangreich erfolgt, dass auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist.

Weitere Infos:

Stand: 01.03.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9864bdc739504c2ca8dd12e6f74a49ea