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Beginn der Widerrufsfrist: Reine Aufzählung mit unterschiedlichen Möglichkeiten des Fristbeginns ist wettbewerbswidrig

irrvideo-T1FlFLc1YpY Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt vom Erhalt der Ware beim Verbraucher ab:

  • Wenn mehrere Sachen bestellt werden, die einheitlich geliefert werden, beginnt die Frist mit Erhalt dieser Waren.
  • Wenn mehrere Waren bestellt werden, die zu unterschiedlichen Zeiten geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der letzten Ware aus der Lieferung.
  • Bei Teilsendungen beginnt die Frist bei Lieferung der letzten Teilsendung.

In der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 a, § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) gibt es eine entsprechende Anleitung in dem Gestaltungshinweis Nummer 1. Es werden dort folgende Fälle unterschieden, die jeweils unterschiedliche Formulierungen zum Fristbeginn zur Folge haben:

  • Im Fall eines Kaufvertrages
  • Im Fall eines Vertrages über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden
  • Im Fall eines Vertrages über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:

Widerrufsbelehrung ist häufig statisch

Ein Shopbetreiber, der je nachdem, wie die Lieferung erfolgt, die “richtige” Formulierung zum Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung aufnehmen möchte, müsste somit bereits bei der Bestellung (!) wissen, wie die Waren später geliefert werden. Dies ist naturgemäß schwierig bis unmöglich.

Die Frage, wie somit über den Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung zu informieren ist, ist daher ungeklärt.

LG Frankfurt: Alternative Aufzählung der unterschiedlichen Regelungen zum Fristbeginn ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2015, Az: 2-06 O 203/15) hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, eingeleitet durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., dem Möbelunternehmen IKEA nachfolgende Regelung zum Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung untersagt:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw .werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,•

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;

wenn der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.

Ob der Beschluss rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.

Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, gibt es zudem keine veröffentlichte Begründung. Es ging dem Gericht wohlgemerkt nicht ganz grundsätzlich um den Umstand, dass mehrere Bedingungen zum Fristbeginn, je nachdem wie die Ware geliefert wird, dargestellt werden, sondern, dies ergibt sich auch aus dem Tenor, dass der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als einer der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.

Zusätzliches “oder” ausreichend

Der Antragsgegner, IKEA, hat insofern seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend abgeändert, als dass zwischen die einzelnen Fristbeginn-Alternativen einfach das Wort “oder” mit aufgenommen wurde.

Dem Verbraucherschutzverein als Abmahner ging es somit ersichtlich nicht um die Frage, dass die amtlichen Gestaltungshinweise der Muster-Widerrufsbelehrung eigentlich nur vorsehen, dass nur eine Alternative zum Fristbeginn mit aufgenommen werden darf. Die Aufnahme mehrere Alternativen zum Fristbeginn stellt zunächst – formell gesehen – eine Abweichung vom amtlichen Muster dar. Hierin sah das Gericht offensichtlich kein Problem.

Mehr Klarheit für Online-Händler:

Die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt ist eine Einzelfallentscheidung. Insgesamt gibt es zum Thema “Neue Widerrufsbelehrung seit dem 13.06.2014” noch nicht viel Rechtsprechung. Wenn somit einzelne Alternativen des Fristbeginns durch das Wort “oder” abgegrenzt werden, weiß der Verbraucher, wann die Widerrufsfrist beginnt zu laufen. Derartige Widerrufsbelehrungen, die sämtliche Alternativen zum Fristbeginn enthalten, sieht man in der Praxis eher selten. Nach unserer Auffassung ist dies auch gar nicht notwendig.

Stand: 21.09.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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