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Adwords-Werbung: Landingpage einer Adwords-Werbung muss mindestens 50% der beworbenen Produkte enthalten (OLG Frankfurt)

Viel Rechtsprechung zum Thema Adwords-Werbung gab es in letzter Zeit nach unserem Eindruck nicht mehr. Umso mehr überrascht eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16).

Eine Adwords-Werbung war als irreführend angesehen worden, weil die angebotenen Produkte auf der Landingpage, die nach Anklicken der Adwords-Werbung angezeigt wurden, nicht der Werbung entsprachen.

Es ging um eine Adwords-Anzeige mit dem Inhalt

“XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo”

Was erwarten Kunden auf der Internetseite, die nach Anklicken der Anzeige angezeigt wird?

Nach Ansicht des Gerichtes war die Werbung irreführend:

“Diese Werbung ist geeignet, bei dem angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwartet aufgrund des Inhalts dieser Anzeige und aufgrund seiner Präsentation, dass die Antragsgegnerin auf der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite (Subdomain) ausschließlich oder zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, Werbeartikel der Marke “XY” anbietet, was tatsächlich aber nicht zutrifft….Es kommt für die Beurteilung einer Werbeaussage maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Dabei kommt es selbstverständlich auch darauf an, in welchem Zusammenhang die Werbung dem angesprochenen Verkehr entgegentritt.

Ein Verbraucher, der über die Google – Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige verstärkt. Sie enthält zum einen in der farblich und in der Schriftgröße hervorgehobenen Überschrift zwei Mal den Hinweis auf das Zeichen “XY”, das hier in der Pluralform “XY” verwendet wird, was der Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Angebote versteht.

Maßgeblich ist vor allem, dass die Bezeichnung “XY-Werbeartikel” innerhalb der sog. “Subdomain” – getrennt durch einen sog. “Backslash” – der Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist (www.(…).de). Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder mindestens überwiegend Werbeartikel der Fa. XY aufführt.

In dieser Erwartungshaltung wird der Verkehr dadurch bestärkt, dass über die weiteren, in der o. g. Trefferliste erscheinenden Anzeigen anderer Anbieter, die das Zeichen “XY” in ihrer Subdomain führen, ausschließlich Werbeartikel dieser Marke angeboten werden. Dies ist vom Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Internet-Auftritte der Anbieter “(A).de”, “(B).de”, “(C).com” und “(D).de”, also der Antragstellerin selbst, veranschaulicht worden und danach unstreitig geblieben. Soweit andere Anbieter, die auf dieser Trefferliste auftauchen, Werbeartikel anbieten, die nichts mit der Marke “XY” zu tun haben, wird das in den entsprechenden Anzeigen jeweils hinreichend kenntlich gemacht.

Die Antragstellerin kann die Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllen, denn sie bietet auf der über die Subdomain verlinkten Internetseite lediglich 5 Artikel der Marke “XY”, während sie dort zugleich 55 weitere Haftzettel anderer Fabrikate zum Verkauf bereit hält.

Die irreführende Werbung der Antragsgegnerin ist geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten”

Wenn somit ein Markenprodukt beworben wird und auf einer Seite nur ca. 10% Markenprodukte dieser Marke angeboten werden, ist dies zu wenig. Das OLG Frankfurt geht jedoch noch einen Schritt weiter. Letztlich müssen mindestens mehr als 50% der auf der Seite beworbenen Produkte, auf die eine Adwords-Anzeige hinleitet, auch die beworbenen Markenprodukte sein.

Ob diese Anzahl in Stein gemeißelt ist, ist nicht abschließend geklärt. Es dürfte immer auf den Gesamtzusammenhang ankommen.

Wir beraten Sie bei Ihrer Adwords-Anzeige.

Stand: 01.03.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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