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Verkauf von Autobatterien: Hinweis “Erstattung des Batteriepfands aufgrund von Entsorgungsnachweisen ist nicht möglich” ist nicht mehr zulässig
Gemäß § 10 Batteriegesetz gibt es für die Anbieter von Fahrzeugbatterien (Autobatterien oder Motorradbatterien) die Verpflichtung, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. “Zum Zeitpunkt des Kaufs” kann gerade bei Käufen über das Internet schon rein tatsächlich keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgegeben werden, so dass das Batteriepfand in Höhe von 7,50 Euro denklogisch auf jeden Fall anfällt.
In der Vergangenheit stellte die Abwicklung der Rückzahlung des Batteriepfands bei Internetkäufen ein großes Problem dar:
Zum einen war ungeklärt, wer die Versandkosten für den Rückversand der Batterie eigentlich tragen sollte, zudem spricht einiges dafür, dass insbesondere Fahrzeug-Altbatterien, die ja befüllt sind, nur schwerlich per Post zu verschicken sind. Insbesondere muss ein Auslaufen der Fahrzeug-Altbatterien verhindert werden. Praktische Folge ist, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Endnutzer Fahrzeug-Altbatterien unsachgemäß entsorgen, um ggf. zusätzliche Entsorgungskosten zu vermeiden.
Gesetzgeber hat reagiert
Bereits 2015 ist das “Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes” in Kraft getreten. Durch das Gesetz hat sich § 10 des Batteriegesetzes, nämlich die “Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien”, geändert. Zur Pfanderstattung heißt es in § 10 Abs. 1 Batteriegesetz
“Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Abs. 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.”
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass die Regelung Vertreibern, die über das Internet Fahrzeugbatterien anbieten, es ermöglichen soll, die Erstattung des Pfandes anstelle der Rückgabe der Batterie von der Vorlage eines Rückgabenachweises abhängig zu machen. Dies entspräche zum Teil schon der heutigen Praxis “legt der Endnutzer den entsprechenden Beleg beim Vertreiber vor, ist dieser verpflichtet, den Pfandbetrag zu erstatten, sofern der Nachweis nicht älter als zwei Wochen ist”, so die Gesetzesbegründung.
Der Verweis auf § 11 Abs. 3 Batteriegesetz meint im Übrigen nichts anderes, als dass eine ordnungsgemäße Entsorgungsstelle gemeint ist, bspw. ein Wertstoffhof.
Problem: Viele Informationen in Internetshops und bei eBay noch veraltet
Die Gesetzesänderung ist bei vielen Shopbetreibern, die Autobatterien oder Motorradbatterien anbieten, noch nicht angekommen. Häufig heißt es in den Informationen zum Batteriepfand oder zum Batteriegesetz in den Angeboten selbst noch
“Eine Erstattung des Pfandbetrages aufgrund von Entsorgungsnachweisen ist nicht möglich.”
oder
“Eine Rückzahlung des Pfandbetrages aufgrund von Entsorgungsnachweisen ist nicht möglich.”
Durch die Änderung des Batteriegesetzes ist diese Information falsch und zudem, wie könnte es anders sein, auch wettbewerbswidrig. Letztlich wird im Rahmen einer derartigen Information dem Verbraucher trotz lautender gesetzlicher Regelung die Rückerstattung des Batteriepfands verweigert.
Das Thema ist durch Abmahner auch schon aufgegriffen worden und wird aktuell abgemahnt. Eine entsprechende Google-Recherche ergibt, dass es noch eine große Anzahl von Anbietern von Kfz-Batterien gibt, die eine derartige Formulierung verwenden.
Wer eine Abmahnung vermeiden will, sollte diese Formulierung komplett streichen.
Stand: 18.04.2016
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard