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Vorsicht: Äußerungen über Wettbewerber in sozialen Netzwerken können wettbewerbswidrig sein

Der Wettbewerb im Internethandel ist zugegebenermaßen nicht immer fair. Betroffene sind häufig erheblich verärgert. Ein Fehler wäre es, diesen Ärger durch Äußerungen in sozialen Netzwerken Luft zu machen. Mag eine entsprechende “Abrechnung” mit einem Wettbewerber bspw. bei Facebook zunächst einmal innere Erleichterung zu verschaffen, kann dies wiederrum zu neuen wettbewerbsrechtlichen Problemen führen.

OLG Frankfurt: “Was ich diese Markenklauer hasse” bei Facebook ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.04.2019, Az.: 16 U 148/18) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem über ein Unternehmen bei Facebook geäußert worden war:

“Was ich diese Markenklauer hasse”

Konkret lautete die Aussage:

“Was ich diese Markenklauer hasse.

Mein Anwalt hat wieder zu tun.

www. … com”

Die Domain nahm auf den Wettbewerber Bezug. Im Anschluss an den Post wurde eine Mail des Wettbewerbers wiedergegeben und ein Chat-Verlauf in einer privaten Facebook-Unterhaltung mit dem Wettbewerber.

Hintergrund der Auseinandersetzung waren offensichtlich ähnlich angemeldete Marken in der Branche.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

Nach Ansicht des OLG Frankfurt gibt es in diesem Fall wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Das OLG Frankfurt hatte zudem deliktische Ansprüche aus §§ 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB als nicht begründet angesehen. Es handelt sich um eine Äußerung, die nach Ansicht des Gerichtes die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.

Als begründet hat das OLG jedoch Unterlassungsansprüche gem. § 4 Nr. 1 UWG angesehen:

Es heißt dort:

Ҥ 4 Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.”

Nach Ansicht des OLG ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die berücksichtigt

– die Umstände des Einzelfalls
– Inhalt
– Form der Äußerung
– ihren Anlass
– den Zusammenhang
– sowie die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise (Besucher der Facebook-Seite)

Abzustellen ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten.

Der Vorwurf eines Markenklaus weist auf ein unseriöses Geschäftsgebaren hin und könnte Kunden dazu veranlassen, sich von der bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden.

Nach Ansicht des OLG, die wir für durchaus zutreffend halten, kann der Leser gar nicht beurteilen, ob der Vorwurf zutreffend ist oder nicht.

“Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob sich der Post auf den Domainnamen der Klägerin oder das Zeichen ihrer Wort-/Bildmarke bezieht. Entscheidend ist auch, dass sich dieser Post auf der Facebook-Seite der Beklagten befindet, die die Gelegenheit nutzt, die Besucher ihrer Seite durch die Wortwahl “Markenklau” und “ich hasse” von der Klägerin als Mitbewerberin des Produkts … fernzuhalten. … Offensichtlich beobachtet die Beklagte sehr genau die Geschäftstätigkeit der Klägerin und fand mit ihrem Post einen Weg, sie in herabsetzender Weise als Mitbewerberin zu treffen.”

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei einer unbedachten Äußerung in sozialen Netzwerken wie Facebook sind daher durchaus möglich. Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern sollten, so unsere Empfehlung, nicht über die sozialen Netzwerke geführt werden. Insbesondere ist die Reichweite von entsprechenden Äußerungen bei Facebook bspw. nicht zu unterschätzen.

Nach unserem Eindruck kommt es gar nicht so selten vor, dass es problematische Äußerungen über Wettbewerber in sozialen Netzwerken gibt.

Wir beraten Sie.

Stand: 27.06.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/4d53791a8ece4743b8340c47e6673063