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Werbung mit “größtes Unternehmen” – Worauf bezieht sich diese Aussage konkret?

Größere Unternehmen werben auch gern mit ihrer Größe. Diese Spitzenstellungswerbung oder sogar Alleinstellungswerbung ist wettbewerbsrechtlich problematisch. Insbesondere geht es um die Frage, was die angesprochenen Verkehrskreise (d. h. die, an die sich die Werbung richtet) darunter eigentlich verstehen.

Europas größter Hersteller – Was ist damit gemeint?

Das Landgericht Frankfurt hatte sich mit der Werbeaussage “Europas größter Hersteller für Fenster” zu befassen. Es ging um die Frage, was mit “größter” eigentlich gemeint sei. Das Unternehmen ist tatsächlich das, das am meisten Fenster pro Tag in Europa produziert. Das Unternehmen war jedoch nicht das größte beim Umsatz. Hier gab es andere Unternehmen, die einen weitaus höheren Umsatz aufwiesen.

Aus diesem Grund sah das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2016, Az: 3-08 O 69/15) die Werbeaussage auch als irreführend an. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es für den Durchschnittsverbraucher bei der Aussage “größtes” auf quantitative Kriterien an und damit auf den Umsatz.

Werbeaussage mit “größtes” ist immer problematisch

Wettbewerbsrecht ist auch Werberecht. Die Frage, wie eine Werbung zu verstehen ist und ob sie rechtskonform ist, ist somit regelmäßiger Bestandteil unserer Beratungspraxis.

Allein die Aussage “größter Online-Shop für…” ist ebenfalls problematisch. Geht es um die Anzahl der Produkte, um die Anzahl der Kunden, um die Anzahl der Verkäufe oder den Umsatz? Es dürfte hier auch immer ein stückweit auf die Branche ankommen. Wer das umsatzstärkste Unternehmen in einer Branche ist, dürfte zumindest nach Ansicht des Landgerichtes Frankfurt kein Problem damit haben, mit “größtes” zu werben. Es sollte jedoch ebenfalls klargestellt werden, auf welchen räumlichen Bereich sich diese Aussage bezieht – eine Stadt, ein Bundesland, ein Land oder ein Erdteil. Wichtig ist es auch, die Branche möglichst genau zu bezeichnen.

Wir beraten Sie gern.

Stand: 24.11.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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