abmahnung-warnhinweis-luftballon

Abmahnung wegen fehlendem Warnhinweis bei Luftballons: „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“

Es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die Warnhinweise bei bestimmten Produkten vorschreibt.

Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aus der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). In der Bedarfsgegenständeverordnung sind z.B. verbotene Stoffe aufgeführt, verbotene Verfahren oder Höchstmengen von bestimmten chemischen Stoffen bei bestimmten Produkten.

In der Praxis etwas bekannter ist § 10 a Bedarfsgegenständeverordnung, die die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen regelt, insbesondere die Materialangabe von Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle.

Es gibt jedoch in der Bedarfsgegenständeverordnung auch Informationspflichten bzw. die Verpflichtung, bei bestimmten Produkten Warnhinweise vorzuhalten.

Gemäß § 9 BdeGgstV dürfen die in Anlage 7 der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführten Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an den dort genannten Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

Die Anlage 7 zu § 9 BdeGgstV beinhaltet zwei Produkte, nämlich zum einen Imprägnier-Mittel in Aerosol-Verpackungen für Leder und Textilerzeugnisse.

Zum anderen – Luftballons.

Bei Luftballons muss der Warnhinweis

„Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“

auf der Verpackung und der Verpackung einzelner Verpackungen angebracht sein.

Bei dem Warnhinweis aus der Bedarfsgegenständeverordnung handelt es sich um eine ausschließlich deutsche Regelung. Es gibt nach unserer Kenntnis keine EU-Vorschrift, die dies grundsätzlich regelt. Dies hat wiederum zur Folge, dass Hersteller und Verkäufer bei dem Verkauf von Luftballons Deutschland besondere Vorschriften beachten müssen, die in anderen EU-Ländern nicht gelten.

Ein fehlender Warnhinweis bei Luftballons kann ggf. wettbewerbswidrig sein. Uns liegt eine Abmahnung zu diesem Thema vor.

Wir gehen davon aus, dass, für den Fall, dass Luftballons nicht mit dem Warnhinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ versehen sind, tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, da diese Information auch dem Verbraucherschutz dient.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einem fehlenden Warnhinweis beim Angebot von Luftballons.

Stand: 07.06.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke