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Jugendschutz: Selbst die Darstellung einer Verpackung eines indizierten Computerspiels ist wettbewerbswidrig
Landläufig kennt man den Begriff “indiziert”. Gemeint sind jedoch jugendgefährdende Trägermedien gem. § 15 Jugendschutzgesetz. Die “Indizierung” erfolgt durch eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien. Derartige Trägermedien dürfen einem Kind oder einem Jugendlichen nicht angeboten werden. § 18 Jugendschutzgesetz regelt insofern eine Liste jugendgefährdender Medien. Hierbei gibt es eine Liste A (öffentliche Liste der Trägermedien), eine Liste B (öffentliche Liste der Trägermedien mit absoluten Verbreitungsverbot) sowie die Listen C und D, die nicht öffentlich sind. Letzteres, nämlich die nicht-öffentlichen Listen haben ihren Grund darin, dass es keine Möglichkeit geben soll, dass die interessierten Verkehrskreise nicht auf besonders “interessante” Spiele oder Filme hingewiesen werden sollen, indem einfach die Liste der jugendgefährdenden Medien durchgegangen wird. Die besonders bösen Filme oder Spiele befinden sich daher in den Listen C und D.
Jedenfalls dürfen derartige Produkte im Internet keinesfalls angeboten werden.
Falsche Produktverpackung führte zur Abmahnung
Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal, Urteil vom 19.05.2017, Az: 12 O 22/17) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:
Bei eBay bot ein Internethändler ein Computerspiel für die Spielekonsole Playstation 3 in der EU-Version an. Diese Version wurde und wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste Teil A der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 Jugendschutzgesetz geführt. In der Artikelbeschreibung hieß es lediglich, dass das Spiel eine USK-Einstufung ab 18 haben würde.
Der Abgemahnte verteidigte sich gegen die einstweilige Verfügung, indem er angab, dass nicht die indizierte EU-Version, sondern die deutsche Version angeboten wurde. Aufgrund eines Fehlers seines Mitarbeiters sei jedoch die “verbotene” Verpackung dargestellt worden.
Darstellung der Verpackung reicht
Nach Ansicht des Landgerichtes Wuppertal liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz bereits durch Anzeige der Verpackung vor. Interessanterweise hatte die EU-Verpackung die PEGI-Klassifizierung 16+. Bei PEGI handelt es sich um ein europaweites Alterseinstufungssystem für Computerspiele. Dies gilt jedoch in Deutschland nicht, da Deutschland eines der wenigen Länder ist, welches das PEGI-System nicht übernommen haben. Bemerkenswerterweise ist das Spiel europaweit mit 16+ klassifiziert, die EU-Version jedoch in Deutschland sogar indiziert.
Jedenfalls nimmt das Gericht an, dass bereits durch Anzeige der Verpackung ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorliegt, und zwar unabhängig davon, dass im Falle einer Bestellung nicht die indizierte Version übersandt wurde. Durch die entsprechende Regelung beim Jugendschutzgesetz soll vermieden werden, dass Kinder und Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekommen, um zu verhindern, dass sie sich ggf. auch über erwachsende Personen den Besitz dieser Medien verschaffen, und zwar von wem auch immer. “Durch die von der blickfangmäßig hervorgehobenen Abbildung abweichenden Produktbeschreibung wird nicht eindeutig klargestellt, dass das abgebildete Spiel nicht angeboten wird, sondern der aufmerksame Leser allenfalls verwirrt, indem dort eine Version beschrieben wird” so das Landgericht.
Aus diesem Grund hatte das Landgericht die Untersagungsverfügung aufrecht zu erhalten, die beinhaltete, es zu unterlassen, Verkaufsangebote für indizierte Computerspiele im Internet in der Weise zu veröffentlichen, dass diese von Kindern oder Jugendlichen eingesehen werden können. Die Abbildung von Computerspielen mit einer europäischen Verpackung, die ausschließlich die PEGI-Klassifizierung enthält, kann somit hoch problematisch sein.
Wir dürfen an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass eine PEGI-Klassifizierung alleine nicht ausreichend ist und ein Händler PEGI-Software, die keine deutsche USK-Freigabe enthält, automatisch als USK-18 verkaufen muss. Dazu gehört dann auch eine entsprechende Alterskontrolle beim Versand.
Stand: 18.09.2017
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
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