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Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW)

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Wir kennen den Abmahner und haben bereits beraten bzw. vertreten.

Als Experten stehen wir Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Abmahnung zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung durch uns wünschen, besprechen wir mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer telefonischen Beratung und nennen Ihnen unser Beratungshonorar. Sobald uns Ihre Abmahnung vorliegt, prüfen wir den Sachverhalt und rufen Sie kurzfristig zurück. Sie erhalten von uns im Rahmen unserer Beratung eine konkrete Einschätzung zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Nach unserer Erfahrung sind Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst und Abmahnkosten zu hoch angesetzt. Selbstverständlich sprechen wir konkrete Handlungsempfehlungen aus.

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Kurzinfo zur Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW)

 

Abmahner: Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW), Duisburg

Vorwurf der Abmahnung: u.a. veraltete Widerrufsbelehrung, fehlende vertragliche Vereinbarung der 40-Euro-Klausel, Garantiewerbung, Impressum, AGB Klauseln, fehlende Grundpreisangabe

Gerügter Verstoß bei: eBay

geltend gemachte Kosten: 196,35

Anmerkung 09/2016

Der VSLW mahnt weiterhin fehlende Grundpreise bei eBay ab. In der Abmahnung wird ferner der Hinweis auf einen fehlenden Link zur OS Plattform gegeben.

 

Anmerkung 02/2016

Aktuell mahnt der VSLW fehlende Grundpreise und eine veraltete Widerrufsbelehrung ab. Im Fokus des VSLW scheinen aktuell die Anbieter von Autopflege-produkten zu stehen.

 

Anmerkung I:

Uns líegen mehr als 10 Abmahnungen vor.

Stand: 10/2015

Anmerkung II:

von Juli 2013:

Der Verein selbst hält auf seiner Internetseite einen Antrag auf Mitgliedschaft vor. Ob es einen festen Jahresbeitrag gibt, dieser kann selbst in das Formular eingetragen werden, bleibt unklar.

§ 4 der Satzung sieht insofern vor, dass sich der Beitrag nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins richtet und zwischen Mitglied und Vorstand und / oder Geschäftsführer vereinbart wird. Dies deutet darauf hin, dass somit die Mitgliedsbeiträge nicht im Vordergrund stehen sondern eher die Anzahl der Mitglieder – die Hauptvoraussetzung, an der viele Abmahnvereine scheitern.

Nach Behauptung des Vereins stammen die Mitglieder “aus allen Bereichen der deutschen Wirtschaft, sei es Produktion, Dienstleistung oder Handel. Branchen übergreifend. Dabei handelt es sich um Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung.” Wie schön, dann kann ja auch in allen Bereichen der deutschen Wirtschaft und in allen Branchen abgemahnt werden. Was für ein Zufall….

Aktivlegitimation des Vereins?

Der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs hat nach einer Information von Rechtsanwalt Andreas Gerstel vor dem Landgericht Bochum zu Aktenzeichen I-12 O 167/10 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Es ging um eine unzulässige Garantiewerbung. Man könnte annehmen, dass der Verein somit seine Aktivlegitimation, die ihn berechtigen würde, ohne Ende abzumahnen, geklärt hätte. Dem ist jedoch nicht so. Eine einstweilige Verfügung ist nur ein Eilverfahren, in dem sozusagen in der Regel nur eine Seite, nämlich die Antragstellerseite, gehört wird. Mögliche Argumente gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Abgemahnte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend machen. Genauso wie eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, macht eine einstweilige Verfügung noch keine Aktivlegitimation. Wir halten diese Frage immer noch für ungeklärt.

Übrigens:

Sie möchten im nächsten Schritt Ihre Angebote rechtlich beraten lassen, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden? Kein Problem. Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch für eine weitere Beratung zur Verfügung. Hier finden Sie weitere Informationen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a4cab4634342430f9e58e68fa0616407