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Abmahnung wegen fehlender Angabe des Grundpreises durch Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.

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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. ist nach eigenen Angaben im Jahr 1885 gegründet worden. Er mahnt aktuell im größeren Umfang die fehlende Angabe eines Grundpreises u. a. beim Angebot von Kosmetik und Lebensmitteln ab. Ferner wird aktuell die fehlerhafte Werbung mit Testergebnissen bzw. Testsiegern abgemahnt.  Uns liegen insgesamt weit über 10 Abmahnungen vor.

Eine derartige Abmahnung ist durchaus tückisch. Der Verein darf “nur” eine Kostenpauschale im Rahmen der Abmahnung geltend machen, aktuell sind dies 196,35 Euro. In der Hoffnung, die Abmahnung somit “preiswert” zu erledigen, überlegen viele Abgemahnte, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Gern übersehen wird in diesem Zusammenhang jedoch, dass in der Regel  für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Die auf ersten Blick preiswerte Abmahnung kann somit im Falle eines späteren Verstoßes sehr teuer werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Abmahnung wegen einer fehlenden Grundpreisangabe immer die Gefahr mit sich bringt, dass die sehr umfangreiche Verpflichtung zukünftig in irgendeiner Form nicht eingehalten wird und in der Folge eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann.

Interessanterweise waren in der Vergangenheit nach unserem Eindruck die späteren Klagen für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, oft bei Weitem nicht so weitreichend, wie die geforderte Unterlassungserklärung.

BGH schob Anwaltskosten des Vereins einen Riegel vor

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. war in der Vergangenheit dadurch aufgefallen, dass der Verein erst selbst abmahnte und, wenn keine Reaktion erfolgte, eine zweite Abmahnung, nunmehr von Rechtsanwälten des Vereins, aussprechen ließ. Für die Abmahnung des Vereins wurde der übliche Pauschalbetrag gefordert, für die zweite Abmahnung Anwaltskosten von bis zu 900,00 Euro. Dieser wundersamen Gebührenvermehrung hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09 – Kräutertee) einen Riegel vorgeschoben. Uns war diese Praxis im Rahmen von Beratungen damals ebenfalls unangenehm aufgefallen. Der BGH hat die Kostenerstattungsansprüche jedenfalls zurückgewiesen. Sehr plastisch heißt es in der Entscheidung: “Auch der Grundsatz, dass ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen, dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Streitfall nichts dafür spricht, dass mit der zweiten (anwaltlichen) Abmahnung derartige Kosteninteressen verfolgt worden wären. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt sich auch nicht aus der Geschäftsführung ohne Auftrag. Wie bereits dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsverstoß und die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen worden war.”

Wer durch den Verein abgemahnt wurde, sollte sich somit genau überlegen, was er tut.

Wir beraten Sie.

Stand: 01/2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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