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Abmahnung vom Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V. (VkSW)

Wir kennen den Abmahner und haben bereits beraten bzw. vertreten.

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Als Experten stehen wir Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Abmahnung zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung durch uns wünschen, besprechen wir mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer telefonischen Beratung und nennen Ihnen unser Beratungshonorar. Sobald uns Ihre Abmahnung vorliegt, prüfen wir den Sachverhalt und rufen Sie kurzfristig zurück. Sie erhalten von uns im Rahmen unserer Beratung eine konkrete Einschätzung zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Nach unserer Erfahrung sind Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst und Abmahnkosten zu hoch angesetzt. Selbstverständlich sprechen wir konkrete Handlungsempfehlungen aus.

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Unsere Informationen zur Abmahnung vom Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V. (VkSW)

Abmahner: Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V. (VkSW), Suhl

Rechtsanwälte des Abmahners: keine, mahnen selbst ab

Branche: Heilberufe und alternative Heilberufe

Vorwurf der Abmahnung: Irreführung durch gesundheitsbezogene Aussagen zu Heilverfahren, fehlende Datenschutzerklärung

Gerügter Verstoß bei: Internetseite

Geltend gemachte Kosten: 50€ zuzüglich MwSt.  = 65,45€

Anmerkung:

In der uns vorliegenden Abmahnung erläutert der Verein nicht, weshalb er sich als berechtigt ansieht, Abmahnungen aussprechen zu dürfen (sogenannte Aktivlegitimation). Die rechtliche Begründung für die in der Abmahnung genannten Punkte ist sehr kurz gefasst. Für den Fall der Nichtabgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wird angekündigt, dass der Verein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wird, was zusätzliche Kosten erzeugt, so der Verein.

Ferner wird in der Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung dem “zurzeit üblichen Abmahnverhalten” gegenübergestellt und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe, Aufbrauchfristen, Zahlungsfristen etc. Hinsichtlich des Themas “Verschulden” heißt es: “Keine Ahndung, wenn man für weiteren Verstoß nichts kann. Wir ahnden nur, was Sie selbst zu verantworten haben und beeinflussen können.” Dem gegenüber heißt es bei dem “zurzeit üblichen Abmahnverhalten”: “Verschuldensunabhängig”.

Des Weiteren wird die Akzeptanz modifizierter Unterlassungserklärungen angekündigt. Für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird eine “normale Klage” angekündigt, während bei dem zurzeit üblichen Abmahnverhalten “Klage + Eilrechtschutz bedeutet doppelte Kosten” angekündigt wird.

In der vorformulierten Unterlassungserklärung ist mit aufgenommen worden, dass die Vertragsstrafe nicht bei Zuwiderhandlung entsteht, die bereits vor dem Datum der Unterwerfung in den Verkehr gebracht wurden. Zudem wird formularmäßig eine Aufbrauchfrist von drei Wochen aufgenommen.

Gleichzeitig ist der Abmahnung beigefügt ein Anmeldeformular, um Mitglied in dem Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs zu werden. Unterschieden wird ein Basispaket, ein Standardpaket und ein Premiumpaket. Die Pakete unterscheiden sich ausweislich der Internetseite des Vereins in der Anzahl der Webseiten “inkl. Rechtsseiten” sowie einem Flyer in DIN A4 Größe.

Der Verein informiert auf seiner Internetseite ferner über Abmahnungen. Dort heißt es


“Allein die Tatsache, dass ein Abmahnverein existiert und ins Vereinsregister eingetragen ist, zeigt für den Richter schon, dass er Wettbewerbshüter geworden ist und eine soziale Verantwortung wahrnimmt. Nachweis, dass ein Abmahnverein von einem Mitglied benutzt wird, um einen Konkurrenten raus zu drängen, ist so gut wie nicht zu führen.”

In der Abmahnung selber verliert der Verein kein Wort darüber, inwieweit er aktivlegitimiert ist. Unter § 3 Nr. 6 der Vereinssatzung heißt es

“Der Verein bemüht sich, eine hinreichende Zahl von Mitgliedern zu erreichen, um die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 erstes HS UWG zu erfüllen.”

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist vollkommen unklar.

Wir raten jedenfalls zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Stand: 09/2017

Wir beraten als Fachanwälte täglich Abgemahnte wie Sie und verfügen daher über Erfahrung aus tausenden von Abmahnverfahren. Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Beratungspraxis.

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Dann rufen Sie uns doch einfach an: 0381-260 567 30

Wir beraten Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

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Sie werden gut beraten durch: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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