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Geschützt: Minderjährige Jugendliche können keine rechtswirksame Unterlassungserklärung abgeben
Minderjährige im Rechtssinne sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr(Jugendliche). In Zeiten des Internets werden auch Minderjährige mit Abmahnungen konfrontiert. In einer Abmahnung wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Häufige Fälle sind Tauschbörsenabmahnungen. Clevere Jugendliche nutzen das Internet jedoch manchmal, um sich bereits in jungen Jahren ein Standbein als gewerblicher Internetverkäufer aufzubauen mit fast allen sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten.
Unterlassungserklärung eines Minderjährigen
Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13) hatte sich mit der Markenrechtsverletzung eines minderjährigen Amazon-Verkäufers zu beschäftigen. Der Umstand, dass der Minderjährige selbst bei Amazon angemeldet und als gewerblicher Verkäufer auftrat, war zunächst einmal unproblematisch. Der zum Zeitpunkt der Abmahnung 17jährige Amazon-Händler betrieb das Gewerbe mit Zustimmung seiner Eltern. Die Gewerbeanmeldung wurde durch das Vormundschaftsgericht genehmigt.
Handeln im Internet ja, eigene Abgabe einer Unterlassungserklärung noch lange nicht
Aufgrund einer markenrechtlichen Abmahnung bei Amazon gab der Minderjährige eine Unterlassungserklärung ab. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung war erst 17 Jahre alt.
Minderjährige können sich nicht alleine rechtswirksam verpflichten
Nach der Ansicht des Landgerichtes Düsseldorf können Minderjährige keine rechtswirksame Unterlassungserklärung abgeben:
“Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte mit Zustimmung seiner Eltern ein Gewerbe-Online-Handel angemeldet und das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom … hierzu seine Genehmigung erteilt hatte. Gemäß § 112 BGB ist der Minderjährige zwar für solche Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähig, welche das Erwerbsgeschäft, zu dessen Betrieb der gesetzliche Vertretung ihn mit Genehmigung des Familiengerichtes ermächtigt hat, mit sich bringt. Die so begründete Teilgeschäftsfähigkeit des Beklagten erfasst jedoch vorliegend nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Umfang der vollen Geschäftsfähigkeit bezieht sich nur auf die Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt. Die Rechtsgeschäfte müssen demnach einen Zusammen mit dem Aufbau oder der Führung des Erwerbsgeschäftes aufweisen, was sich nach der Verkaufsauffassung richtet. Für die Ermittlung ist auf die konkrete Gestaltung des einzelnen Rechtsgeschäftes abzustellen, zu deren Bestimmung in Zweifelsfällen alle Umstände zu ermitteln sind, die dem Rechtsgeschäft das Gepräge geben.”
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Fall eines Schutzrechtsverstoßes erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie können grundsätzlich – beim Verstoß gegen markenrechtliche Vorschriften – in jedem Betrieb anfallen und ist nicht auf das konkrete Erwerbsgeschäft – Onlinehandel – beschränkt. Sie betrifft vielmehr solche Fälle, in denen der Geschäftsinhaber unter Umgehung markenrechtlicher Vorschriften und damit seinen Geschäftsbetrieb – zumindest rechtlich – zuwiderhandelt und gibt dem Onlinehandel daher gerade nicht sein Gepräge.
Damit konnte der Beklagten am … nicht allein die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Ob zusätzlich zur Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (gemeint sind die Eltern) auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich war, kann dahinstehen. “
Mit anderen Worten: Eine markenrechtliche Abmahnung gehört nicht zu dem üblichen Teil des Internethandels.
Das die Gewerbeanmeldung durch das Vormundschaftsgericht genehmigt worden war, ist durchaus möglich, nach unserem Eindruck jedoch äußerst selten. Nach unserer Auffassung spricht Einiges dafür, dass für die wirksame Abgabe einer Unterlassungserklärung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes notwendig ist.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist somit das Papier nicht wert, auf dem sie steht.
Dies hat natürlich in einem ganz anderen Bereich erhebliche Konsequenzen:
In erster Linie bei illegaler Tauschbörsennutzung und den damit verbundenen Urheberrechtsverstoß werden zum Teil auch Minderjährige abgemahnt, nach unserem Eindruck hat dies die Abmahner jedoch nicht gekümmert.
Stand: 18.03.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3541bbff590d4767becc6c1db9533503