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Erst recherchieren – dann anmelden: Markenanmeldung kann Abmahngrund sein, selbst wenn die Anmeldung rechtskräftig zurückgewiesen wurde

Bevor eine Marke angemeldet wird, sollte recherchiert werden, ob es nicht bereits Rechte Dritter gibt, die durch die Markenanmeldung verletzt werden. Dies gilt umso mehr, als wenn mit der Markenanmeldung bekannte oder berühmte Marken berührt werden.

Der Fall

Die Klägerin ist Inhaber der Marke “Real”, die als Handelsmarke bekannt ist. Die Beklagte wollte Kartoffelchips mit der Marke “Real” anbieten. Sie versuchte eine Marke anzumelden, die Markenanmeldung wurde zurückgewiesen und war rechtskräftig.

BGH: Auch zurückgewiesene Markenanmeldung führt zur Wiederholungsgefahr

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az.: I ZR 71/12 (Real-Chips) hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass auch bei einer zurückgewiesenen Markenanmeldung weiterhin eine Erstbegehungsgefahr besteht, aus der der Markeninhaber Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Marke war zwar nicht eingetragen worden und zwar wegen einer bloßen Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn die Markennanmeldung zurückgenommen wird oder ein Verzicht auf die Eintragung der Marke erklärt wird. Wer als Anmelder jedoch schlichtweg gar nichts tut und somit auch keine Rechtsmittel einlegt, lässt eine sogenannte “Erstbegehungsgefahr” entstehen. Die Erstbegehungsgefahr bedeutet, dass die Gefahr besteht, dass doch noch eine Verletzung des Kennzeichens durch bspw. eine Neuanmeldung droht. Wenn somit eine Markenanmeldung scheitert und der Inhaber einer bestehenden Marke dennoch gegen den Anmelder vorgeht, ist es somit mit Nichtstun nicht getan.

Nicht zuletzt um derartige Probleme zu vermeiden, empfehlen wir bei einer Markenanmeldung immer die Beteiligung eines Patentanwaltes. Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 28.08.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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