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Telefonwerbung ohne Einwilligung: Unterlassungsantrag ist nicht an den Gegenstand des Werbeanrufes geknüpft

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Nach der aktuellen Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG ist eine ausdrückliche Einwilligung von Verbrauchern notwendig, wenn es um Werbeanrufe geht.

Liegt eine Einwilligung nicht vor, können von Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Anders als bei Abmahnungen angerufener Verbraucher, die durchaus denkbar sind, bezieht sich das Unterlassungsbegehren auf die grundsätzliche Tatsache des Werbeanrufes ohne Einwilligung.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung “Verbotsantrag bei Telefonwerbung” (BGH-Urteil vom 05.10.2010, Az.: I ZR 46/09) näher mit dieser Thematik befasst. Das Unternehmen wurde durch den BGH verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen.

Kläger war hier im Übrigen ein Verein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen war. Der Rechtsstreit bezog sich auf die alte Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die bis zum 03.08.2009 galt. Nach der damaligen BGH-Rechtsprechung war ein stillschweigend erklärtes Einverständnis des Verbrauchers ausreichend. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall.

In dem Fall ging es darum, dass vier Verbraucher einen Werbeanruf erhielten, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nach neuem Recht oder eine stillschweigende Einwilligung nach altem Recht bestand. Die Vorgerichte hatten den Anrufer lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, der sich auf das konkrete Werbethema bezog, nämlich die Werbung für die Teilnahme an einem Lottosystem.

Diese Einschränkung hat der Bundesgerichtshof als nicht notwendig angesehen. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist. Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebes sind. Hier reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus. Für eine derartige gegenständliche Beschränkung ist im Streitfall nichts ersichtlich …”

Ein derartiges Urteil ist für einen Callcenter-Betreiber natürlich problematisch, da er nicht einfach das “Werbethema” wechseln kann, um aus der Reichweite des Unterlassungstenors herauszukommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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