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E-Zigaretten: Verstöße gegen Hinweisinformations- und Mitteilungspflichten nach Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung sind wettbewerbswidrig

Sowohl das Tabakerzeugnisgesetz, wie auch die Tabakerzeugnisverordnung sehen für elektronische Zigaretten besondere Hinweisinformations- und Mitteilungspflichten vor, bevor derartige Produkte überhaupt angeboten werden dürfen. Entsprechende Regelungen und Vorschriften finden sichin §§ 13 ff., 23 Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG) sowie §§ 24 Tabakerzeugnisverordnung (TabakErzV). Für die Mitteilungspflicht legt § 24 Abs. 3 Satz 1 TabakErzV fest, dass die Mitteilung in elektronischer Form 6 Monate vor dem Inverkehrbringen des Produktes erfolgen muss.

Die Mitteilungspflichten nach§ 24 TabakErzV sind sehr umfangreich.

LG Hamburg: Verstoß gegen das TabakErzG und die TabakErzV sind wettbewerbswidrig

Nach einem Urteil des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 01.06.2018, Az.: 416 HKO 39/18) sind entsprechende Verstöße gegen das TabakErzG und die TabakErzV wettbewerbswidrig.

Es ging um eine elektronische Zigarette. Als Hersteller war eine Firma in Shenzen, China angegeben. Als Vertriebsunternehmen, gekennzeichnet durch einen Aufkleber und einen Beipackzettel, war die Antragsgegnerin in diesem Verfahren aufgeführt. Eine Mitteilung an die zuständige Behörde gem. § 24 TabakErzV i. V. m. § 23 Abs. 1 TabakErzG gab es nicht.

Mitteilungspflicht gilt Importeur und Hersteller

Das Landgericht sah die fehlende Meldung als wettbewerbswidrig an. Die Antragsgegnerin in diesem Verfahren bezog die E-Zigarette unmittelbar vom chinesischen Hersteller und galt daher als Importeur im Sinne von § 24 Abs. 1 TabakErzV i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 TabakErzG i. V. m. Art. 2 Nr. 39 RL 2040/40/EU. Dem Importeur trifft, so dass LG Hamburg, eine eigenständige Mitteilungspflicht. Er kann sich daher nicht auf eine etwaige Mitteilung durch Hersteller oder einen Dritten berufen. Ob der asiatische Hersteller hier eine Meldung vorgenommen hatte, lässt sich dem Sachverhalt nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls war diese nicht ausreichend. Es wird von einer doppelten Mitteilungspflicht ausgegangen, somit zum einen vom Hersteller, zum anderen vom Importeur.

“Die grundsätzliche Verpflichtung der Verwendung derselben EC-ID durch Hersteller und Importeure im Sinne des Art. 5 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU zeigt, dass der Gesetzgeber aufgrund einer doppelten Mitteilungspflicht Vorkehrungen getroffen hat, um die von Herstellern und Importeuren zu übermittelnden Datensätze zu kombinieren. Dies schließt aber keinesfalls die bestehende Mitteilungspflicht des Importeurs aus.”

Das Gericht geht somit von einer doppelten Mitteilungspflicht gem. § 24 TabakErzV aus. Es heißt dort nicht umsonst

“Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde einer nach Markenname und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen…”

Im Ergebnis ist jedenfalls ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten wettbewerbswidrig. E-Zigaretten dürfen zudem erst 6 Monate nach der Mitteilung gem. § 24 TabakerzV in den Verkehr gebracht werden.

Die Entscheidung zeigt, dass der Vertrieb von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern sehr anspruchsvoll ist und umfangreiche Meldungen und Dokumentationen erfordert. Ein regelmäßiges Abmahnthema bei Angebot von E-Zigaretten ist zudem das Jugendschutzgesetz. Notwendig ist eine Alterskontrolle

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes nach TabakErzG oder TabakErzV.

Stand: 14.08.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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