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Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger: Unterlassene Publizierung nach § 325 HGB ist wettbewerbswidrig
- Aktuell: Das OLG Köln (Urteil vom 28.04.2017, Az. 6 U 152/16) hat die unten besprochene Entscheidung des LG Bonn aufgehoben. Ein Verstoss gegen § 325 HGB ist nicht wettebwerbswidrig, das es sich nicht um eine Marktverhaltensregel handelt.
Nunmehr erreicht die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht auch das Handelsrecht. Gem. § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es eine Verpflichtung zur sogenannten Offenlegung. Konkret geht es um die sogenannte Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger.
Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaften den festgestellten Jahresabschluss sowie den Bericht des Aufsichtsrats etc. beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Die Informationen werden dann im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Viele Kapitalgesellschaften, gerade kleinere, kommen dieser Publizitätspflicht nicht nach. Nach Ansicht des Landgerichtes Bonn (LG Bonn, Urteil vom 31.08.2016, Az: 1 O 205/16) ist ein Verstoß gegen diese Publizitätspflichten wettbewerbswidrig.
Nichterfüllung der Publizitätspflicht ist ein Wettbewerbsverstoß gem. § 3 a UWG.
Ein Wettbewerbsverstoß kann immer nur dann vorliegen, wenn die verletzte Norm eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG darstellt. Dies hat das LG Bonn bejaht:
“Der Zweck der Offenlegung nach § 325 ff. HGB ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer; Offenlegung bzw. Publizität bilden das Korrelat der Marktteilnahme. Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten. Den Regelungen in den §§ 325 ff. HGB kommen damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.”
Der Tenor
Interessant ist der Tenor des Urteils. Das Landgericht hatte es dem Verfügungsbeklagten aufgegeben
es zu unterlassen, ihrer Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass sie dort die gesetzlich vorgesehenen Informationen im Sinne des § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht bzw., sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für sie zutreffen, siehe § 326 Abs. 2 HGB, dort hinterlegt.
Somit können Wettbewerber zumindest nach der Ansicht des LG Bonn auch mit dem Wettbewerbsrecht dazu gezwungen werden, ihrer Publizitätspflicht nachzukommen.
Stand: 02.11.2016
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
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