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Produktbilder bei Preissuchmaschinen: Produktbild sollte nur das zeigen, was auch tatsächlich geliefert wird

Bei einer Preissuchmaschine wird das Produkt mit Preis und Versandkosten wie jedoch auch mit einem Foto beworben. Das Foto sollte dabei nur das zeigen, was auch tatsächlich geliefert wird, so das Landgericht Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016, Az: I-8 O 83/16).

Der Fall

Auf der Preissuchmaschine idealo.de wurde ein Sonnenschirm mit Schirmständer und Bodenplatten dargestellt. Rein tatsächlich erfolgte die Lieferung ohne Bodenplatten und auch ohne Schirmständer. Hierüber, nämlich “Lieferung erfolgt ohne Schirmständer…”, informierte der Anbieter jedoch nicht in der Preissuchmaschine selber, sondern erst auf seiner Internetseite.

Dies ist nach Ansicht des Landgerichtes irreführend, da auf dem Bild Bodenplatten zu sehen sind, obwohl diese vom Angebot und dem Lieferumfang nicht umfasst sind.

“Maßgebend für die Meinungsbildung darüber, ob ein günstiger Preis zu bejahen ist oder nicht, ist naturgemäß auch der vom angegebenen Preis (vermeintlich) umfasste Umfang der angebotenen Ware. Da der Verbraucher davon ausgeht, dass zu dem angebotenen Preis auch Zubehör mitgeliefert wird – hier: Bodenplatten -, liegt es nahe, dass er diesem Angebot gegenüber einem anderen Angebot, aus dem klar hervorgeht, dass ein solches Zubehör (Platten) nicht zum Angebots- und Lieferumfang gehört, den Vorzug geben wird. … Am Vorliegen einer Irreführung ändert es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch nichts, wenn die Irreführung, wie hier, dadurch, dass der auf die von der Beklagten betriebenen Webseite umgeleitete Verbraucher dort erfährt, dass vom Angebotspreis die Bodenplatten nicht umfasst sind – noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt wird.”

Das Thema Sonnenschirm und Bodenplatte ist mittlerweile Gegenstand von einigen gerichtlichen Verfahren gewesen, nunmehr also der Bereich Preissuchmaschine.

Was tun?

Ganz abwegig ist die Entscheidung natürlich nicht. Es stellt sich schon die Frage, ob ein Verbraucher bei einem bestimmten Preis eines Sonnenschirms erwartet, dass eine Bodenplatte mit dabei ist. Unabhängig davon sollten Sie bei der Nutzung einer Preissuchmaschine “what you see ist what you get” berücksichtigen. Über diese Entscheidung hinaus gibt es weitere Entscheidungen, u. a. des BGH, dass der Verbraucher das erwarten kann, was auf dem Produktbild auch dargestellt ist. Eine Alternative kann somit sein, entweder in der Artikelbeschreibung, die in der Preissuchmaschine hinterlegt wird, auf den Lieferumfang hinzuweisen oder, wenn dies erkennbar ist, innerhalb des Produktbildes. Nach unserem Eindruck ist bspw. bei der Suchmaschine Idealo eine entsprechende Information nur in der Artikelüberschrift möglich, nicht im Produktbild. Dies mag bei anderen Suchmaschinen anders aussehen.

Stand: 10.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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