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BGH entscheidet: Ab wann ist der Verkauf bei eBay gewerblich?

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Die Frage, ab wann ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, wird in der sehr unübersichtlichen und mittlerweile zahlreichen Rechtsprechung im Einzelfall sehr unterschiedlich beantwortet. Die Frage, ob ein Verkäufer privat oder im Rechtssinne gewerblich handelt, hat erhebliche Folgen sowohl für den Verkäufer wie auch für seine Kunden:

Der gewerbliche Verkäufer muss eine Anbieterkennzeichnung haben sowie eine Widerrufsbelehrung und benötigt eigentlich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der private Verkäufer darf die Gewährleistung bei Gebrauchtware ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nur verkürzen. Der gewerbliche Verkäufer kann markenrechtlich abgemahnt werden – auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind möglich – während dem privaten Verkäufer eigentlich nur bei Urheberrechtsverletzungen rechtliches Ungemach droht.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06, wieder einmal mit der Frage privat/gewerblich bei eBay beschäftigt.

Es gibt einen eigenen offiziellen Leitsatz des BGH zu dieser Frage:

“Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.”

Der Leitsatz des BGH macht deutlich, dass es eine Vielzahl von Indizien gibt, die für eine Gewerblichkeit sprechen. Wir gehen somit davon aus, dass die Frage der Gewerblichkeit im Rechtssinne bei eBay-Händlern zukünftig sehr viel großzügiger beurteilt werden wird. Im vorliegenden Fall hatte der eBay-Verkäufer 91 gleichartige Waren innerhalb von fünf Wochen angeboten. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können – etwas, was nur im sogenannten geschäftlichen Verkehr geht.

Der offizielle Leitsatz des Bundesgerichtshofes verdient jedoch eine nähere Betrachtung. Der Bundesgerichtshof hat eine Vielzahl von Indizien herausgearbeitet, die für ein gewerbliches Handeln sprechen.

Hierzu gehören wiederholte und gleichartige Angebote. Wer somit immer wieder gleiche oder ähnliche Produkte anbietet, setzt sich dem Vorwurf der Gewerblichkeit aus.

Verschärfend hinzukommt das Angebot von neuen Gegenständen. Erst recht, und auch dies ist in der Vergangenheit bereits entschieden worden, ist eine Gewerblichkeit beim Angebot von kurz zuvor erworbenen Waren ein wichtiges Indiz, wenn diese quasi zum Zwecke des Verkaufs bei eBay angekauft wurden.

Wer auch ansonsten gewerblich handelt, tut dies mutmaßlich auch bei eBay.

Auch wer für Dritte verkauft, setzt sich dem Vorwurf der Gewerblichkeit aus.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Bewertungen bei eBay, beim BGH Feedback´s genannt, ebenfalls ein Beurteilungsfaktor sein kann. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger Feedback´s lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu.”

Mit anderen Worten:

Ab 25 Käuferbewertungen wird es für den privaten eBay-Verkäufer eng. Eine zeitliche Eingrenzung hat der BGH nicht vorgenommen. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer innerhalb von neun Monaten 74 Bewertungen erhalten, in 66 Fällen als Verkäufer.

Der “Flohmarkt”-Gedanke von eBay, der nach den wechselnden Geschäftsmodellen von eBay eine Zeit lang hervorgehoben wurde, hat somit aus rechtlicher Sicht einen erheblichen Dämpfer erhalten.

Die sehr strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes lassen auch zukünftig vermehrt Abmahnungen privater Verkäufer befürchten, die so umfangreich handeln, dass sie im Rechtssinne gewerblich tätig sind.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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