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Neues Abmahnthema: Ist ein echter Privatverkauf über Amazon Marketplace überhaupt möglich?

Wer sehr umfangreich auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon verkauft, kann im Rechtssinne schnell als Gewerbetreibender eingeordnet werden. Gerade bei eBay beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren die Gerichte. Letztlich kommt es darauf an, in welchem Umfang auf einer Plattform Produkte zum Verkauf angeboten werden. Eine ausführliche Rechtsprechungsübersicht für eBay, die jedoch auch auf Amazon übertragbar ist, finden Sie in unserem Beitrag “Unternehmer wider Willen bei eBay – so schnell kann’s gehen“.

Neues Abmahnthema: Privatverkauf bei Amazon

Auch bei Amazon gibt es für private Verkäufer die Möglichkeit, gebrauchte Waren anzubieten.Amazon bietet sogar einen Schnellkurs zu diesem Thema an. Bis vor Kurzem unterschied Amazon zwischen privaten Verkäufern über den sogenannten Amazon-Marketplace und “echten” gewerblichen Angeboten über Seller-Central. Auf Grund einer Entscheidung eines Landgerichtes, dass auch bei im Rechtssinne gewerblichen Angeboten bei Amazon Marketplace über Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung informiert werden musste, hat Amazon Gestaltungsänderungen bei Amazon Marketplace eingeführt, mit weitreichenden Folgen.

Zum einen war es in der Vergangenheit nicht möglich, zusätzliche Rechtstexte wie AGB oder Widerrufsbelehrung in die detailierten Verkäuferinformationen des Händlershops bei Amazon Marketplace einzupflegen. Zum anderen gab es auch keine vernünftige Möglichkeit, auf diese rechtlichen Informationen hinzuweisen.

Jeder Verkauf gewerblich ?

 

Beides hat Amazon nunmehr geändert mit der Folge, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wurde:

Nach unserem Eindruck ist es bei sämtlichen Marketplace-Anbietern mittlerweile so, dass im Rahmen des Artikelangebotes (häufig gebrauchte Bücher und CD’s) grundsätzlich angezeigt wird “Verkäuferinformationen, Impressum, AGB, Widerrufsrecht”. Auf der Händlershop-Detailseite gibt es zudem das fest vorgegebene Feld “Rückgabe, Erstattungen und Widerrufsrecht”. Die Rede ist wohl auch grundsätzlich von einem “Händlershop”.

Es spricht somit Einiges dafür, dass es bei privaten Verkäufen bei Amazon auf Grund dieser Gestaltung -anders als bei eBay- gar nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang Waren angeboten werden oder in der Vergangenheit verkauft wurden, um rechtlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Anbieter ganz offensichtlich ein gewerblicher Anbieter ist. Vielmehr spricht allein der Hinweis auf “AGB, Widerrufsrecht” dafür, dass es sich aus Sicht der Käufer um einen gewerblichen Anbieter handelt.

Ebenfalls ein Indiz ist die Verwendung des Begriffes “Händlershop”, der grundsätzlich auch bei privaten Amazon Marketplace Angeboten angezeigt wird.

Private Verkäufe bei Amazon, bei denen entsprechende Rechtstexte wie Impressum, Widerrufsbelehrung und AGB somit entfallen können, dürften somit gar nicht möglich sein.

Bei eBay dagegen sind reine und rechtlich “echte” Privatverkäufe durchaus möglich, wenn im Einzelfall und nicht zuviel verkauft wird. Bei Amazon finden sich auf einmal viele private Verkäufer, die ein paar Bücher über Amazon-Marketplace verkauft haben, plötzlich als gewerbliche Händler wieder.

Die Folgen sind weitreichend:

Nimmt man an, dass alle Marketplace-Angebote gewerbliche Angebote sind, besteht unter anderem immer die Verpflichtung,

– über ein Widerrufsrecht zu informieren,

– ein ausreichendes Impressum vorzuhalten,

– über fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen zu informieren (Vertragsschluss etc.)

Auch die Gewährleistung kann bei gewerblichen Angeboten bei Gebrauchtware nicht komplett ausgeschlossen werden.

Der weitreichenste Punkt ist jedoch der, dass nur Gewerbetreibende wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Wer auf Grund Gestaltung oder dem Verkaufsumfang auf einer Plattform wie eBay oder Amazon im Rechtssinne gewerblich handelt, kann somit schnell ein Abmahnopfer werden.

Nachdem uns im Rahmen unserer Beratungspraxis diese Thematik bei eBay seit Jahren begleitet, fangen Abmahner nach unserer Erfahrung jetzt an, Amazon Marketplace-Anbieter abzumahnen.

Schaut man sich Amazon-Marketplace-Angebote einmal genauer an (insbesondere im Bereich gebrauchter Bücher oder CD’s oder DVD’s), ist auffällig, dass es viele Anbieter gibt, die in größerem Umfang verkaufen. Rechtliche Informationen gibt es in der Regel nicht.

Die Frage, ob die grundsätzliche aktuelle Gestaltung von Amazon-Marketplace zur Folge hat, dass jeder Anbieter im Rechtssinne als gewerblich gilt und somit auch abgemahnt werden kann, ist nach unserer Kenntnis durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden (Stand: 12/2012).  Wir halten das Risiko jedoch für erheblich und empfehlen, Verkäufern bei Amazon nicht ohne entsprechende Rechtstexte (Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB etc.) dort Produkte abzumahnen. Die Abmahngefahr ist einfach zu groß. Wenn rechtlich schlichtweg alles fehlt, kann auch vieles abgemahnt werden. Nach unserer Erfahrung können hier erhebliche Kosten auf die Anbieter zukommen.

Stand: 28.12.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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