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Informationspflichten nach PKW-EnVKV – Was ist ein Neuwagen?

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Die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) schreibt für die Bewerbung von Neuwagen umfangreiche Informationspflichten, bspw. zum Kraftfahrzeugverbrauch etc., vor. Fehlende Informationen sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Diese Informationspflicht gilt gemäß § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV für “neue Personenkraftwagen”.

Entscheidend für die Frage, ob Informationen über den Kraftstoffverbrauch, die Co2-Emissionen oder der Stromverbrauch bei Elektrofahrzeugen anzugeben ist, ist somit die Frage, ob ein Neufahrzeug angeboten wird oder nicht.

§ 2 Nr. 1 der PKW-EnVKV definiert, was ein “neuer Personenkraftwagen” ist. Es handelt sich um Fahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

Es gibt einen “Grau”-Bereich, in dem dies nur schwer einzuschätzen ist, nämlich Vorführfahrzeuge.

Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: I ZR 190/10) geäußert. Hintergrund war das Angebot eines Vorführfahrzeuges mit einer Laufleistung von 500 km. Die Anzeige enthielt keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Co2-Emissionen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Koblenz handelte es sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Neuwagen im Sinne der PKW-EnVKV, da dieser bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km gehabt hätte.

Dies sah der BGH anders: Die gesetzliche Definition der PKW-EnVKV stellt auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeuges ab. Hierbei kommt es nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeuges macht und die ohnehin kaum ermittelt werden können. Entscheidend seien vielmehr die objektiven Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers etwa als Vorführfahrzeug ausgeschlossen wäre.

Soweit die Theorie. In der Praxis macht es der BGH sehr konkret: Bis zu einer Kilometerleistung von 1.000 km spricht vieles dafür, dass ein Händler dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufes erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeuges darüber, spricht wiederum vieles dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufes erworben hat. Bei mehr als 1.000 Kilometer Laufleistung spricht vieles für eine nicht unerhebliche Eigennutzung mit der Folge, dass es sich nicht mehr um ein Neufahrzeug handelt. Dies ist jedoch nur ein Indiz!

Ob auch die weitere Rechtsprechung des BGH´s, wann es sich bei einem neu gekauften Fahrzeug um einen Neuwagen bzw. um ein fabrikneues Fahrzeug handelt, auf die Informationspflichten nach PKW-EnVKV zu übertragen ist, halten wir für nicht abschließend geklärt. So hat der BGH bspw. im Jahr 2003 entschieden, dass ein Wagen nicht als “fabrikneu” bezeichnet werden darf, der schon vor mehr als einem Jahr gebaut wurde.

Auf jeden Fall ein Neuwagen ist ein Fahrzeug mit einer Tages- oder Kurzzulassung, die dem Händler ermöglicht, dem Käufer erhebliche Rabatte einzuräumen (BGH, Az.: VIII ZR 109/04).

Grundsätzlich kommt es bei der Frage Neuwagen oder nicht immer auf den Einzelfall an. Es kommt letztlich auf die “Absicht eines Weiterverkaufs” an, so dass auch eine Laufleistung von 2.000 km eines Vorführwagens nicht gegen die Eigenschaft eines “Neuwagens” spricht. In der Regel dürfte es gerade bei Händlern so sein, dass diese Fahrzeuge anbieten, um sie in erster Linie weiterzuverkaufen.

Wichtig für die Anbieter von PKW-Neuwagen ist der Umstand, dass es seit dem 01.12.2011 erweiterte Informationspflichten nach PKW-EnVKV gibt. So muss u.a.  beim Angebot von Neufahrzeugen mit einer Skala “A+” bis “G” geworben werden. Genauere Informationen finden Sie auf der Seite www.pkw-label.de.

Stand: 09.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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