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Wenn das Pfand fehlt: Verkauf von Getränkedosen oder Starterbatterien ohne Pfanderhebung ist wettbewerbswidrig
Bei verschiedenen Produkten gibt es aus umweltpolitischen Gründen eine Pfandpflicht.
Getränkedosen und Flaschen
Die bekannteste Pfandpflicht betrifft die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen aus § 9 Verpackungsverordnung.
Das Pfand muss erhoben werden von Vertreibern, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter in Verkehr bringen. Der Abnehmer (Käufer) hat einen Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Verpackung zu zahlen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Verpackungsverordnung gilt die Pfandpflicht insbesondere für folgende Getränke:
– Bier
– Mineral-, Quell-, Tafel- oder Heilwässer sowie alle übrigen trinkbaren Wässer
– Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von § 9 Verpackungsverordnung sind
– Fruchtsäfte
– Fruchtnektare
– Gemüsesäfte
– Gemüsenektare
– Getränke mit einem Mindestanteil von 50% an Milch oder Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden
– diätische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder
Ebenfalls der Pfandpflicht unterfassen alkoholhaltige Mischgetränke (sogenannte Alkopops).
Pfandpflicht beim Verkauf von Starterbatterien
Eine weitere Pfandpflicht ergibt sich beim Angebot von Starterbatterien gemäß § 10 Batteriegesetz.
Beim Angebot von Fahrzeugbatterien sind die Vertreiber verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufes einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Alt-Batterie zurückgibt.
Dies bedeutet, dass bei einem Kauf einer Starterbatterie im Ladengeschäft kein Pfand anfällt, wenn zum gleichen Zeitpunkt eine Alt-Batterie zurückgegeben wird. Dies ist naturgemäß bei einem Kauf im Internet nicht möglich, so dass dort grundsätzlich ein Pfand anfällt.
Fehlendes Pfand ist wettbewerbswidrig
Wenn Getränkedosen oder Flaschen oder Starterbatterien ohne Pfand verkauft werden, verstößt dies entweder gegen die Verpackungsverordnung oder das Batteriegesetz und ist natürlich auch wettbewerbswidrig. Eine Abmahnung in diesem Bereich ist durchaus nicht unüblich.
So hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2010, Az.: 38 O 26/10) den Verkauf von Einweggetränkeverpackungen ohne Pfand als wettbewerbswidrig angesehen. Für den Abgemahnten kam es teuer, das Gericht hatte einen Streitwert von 30.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Fall zeichnete sich im Übrigen dadurch aus, dass der Vertreiber besonders schlau sein wollte und behauptete, sein Produkt würde einen Mindestanteil von 50% an Milch oder Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, enthalten. Dies war nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht der Fall. Für Milch bedeutsame Inhaltsstoffe waren nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr in nachweisbarer Form vorhanden. “Es bleibt damit ein wasserartiger Zusatz, der lediglich im Laufe des Herstellungsprozesses einmal ein Molkenerzeugnis gewesen sein mag, nicht aber noch in fertigen Getränken als enthalten nachweisbar ist.”
Mit anderen Worten: Das Getränk hatte nichts mehr mit Milch zu tun.
Das Gericht sah es im Übrigen als unstreitig an, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellen, die bei einem Verstoß als wettbewerbswidrig gelten, nämlich gemäß § 4 Nr. 11 UWG.
Wer somit pfandpflichtige Produkte anbietet, muss auch Pfand verlangen!
Problem im Internethandel: Preisangabenverordnung
Wenn die Verpflichtung besteht, einen Pfand zu verlangen, gilt § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung. Diese schreibt vor, dass die Höhe des Pfandes neben dem Preis der Ware anzugeben ist, ein Gesamtbetrag ist nicht zu bilden.
Diese Umsetzung ist für Internethändler oftmals nicht ganz einfach.
Wir beraten Sie gern konkret.
Stand: 05/2013
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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