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Abmahnung per Email: Auch dann wirksam, wenn kein Zugang wegen Firewall
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Bei einer Abmahnung gibt es zwei Fragen, die immer wieder auftauchen:
Zum einen geht es um die Frage, welche Form eine Abmahnung haben muss, zum anderen die Frage, was eigentlich passiert, wenn der Empfänger der Abmahnung diese gar nicht erhalten hat.
Die Form
Zur Form ist die Antwort ganz einfach: Eine festgelegte Form gibt es nicht. Eine Abmahnung kann per Post, Fax oder Email erfolgen, sogar mündlich. Nach dem alten Anwaltsgrundsatz “Wer schreibt, der bleibt” sind mündliche Abmahnungen jedoch eher selten, da es hier tatsächlich ein Beweisproblem geben könnte, möglich sind sie jedoch durchaus.
Der Erhalt
Der zweite Punkt berührt die Frage, was passiert, wenn der Empfänger behauptet, er habe die Abmahnung gar nicht erhalten. Auch hier ist die Rechtsprechung ungewöhnlich streng: In der Regel gilt, dass der Abmahnende bzw. sein Rechtsanwalt nachweisen muss, dass er die Abmahnung überhaupt versandt hat. Bei postalischen Abmahnungen geschieht dies in der Regel über das Postausgangsbuch, das jeder ordentliche Anwalt führt. Nicht vergessen werden darf die Sekretärin, die selbstverständlich bestätigt, die Abmahnung auch versandt zu haben.
Sollte es tatsächlich Probleme mit dem Versenden der Abmahnung gegeben haben, kann der Abgemahnte, wenn dann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, einen sogenannten Kostenwiderspruch einlegen. Der Kostenwiderspruch folgt sinngemäß der Argumentation “Ich hätte natürlich sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben, wenn ich denn nur die Abmahnung erhalten hätte”. Der gerichtliche Beschluss bleibt zwar bestehen, gegebenenfalls werden die Kosten jedoch dem Antragsteller, das heißt dem Abmahner, auferlegt.
Abmahnung per Email
Durchaus nicht unüblich, dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, ist es, Abmahnungen sowohl per Post wie auch per Email zu versenden. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.07.2009, Az.: 312 O 142/09) einmal näher beschäftigt. Hier war eine Abmahnung per Email versandt worden.
Zu den grundsätzlichen Erwägungen von postalischen Abmahnungen führt das Landgericht wörtlich aus: “Nach zutreffender Ansicht trägt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen.”
Die “Wohltat” der Email-Abmahnung hatte hier den Beklagten jedoch nicht erreicht. Nach der Kommentarliteratur gilt eine Email-Abmahnung als zugegangen, wenn sie versandt worden ist und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Firewall nach Behauptung der Beklagten eine Kenntnisnahme verhindert.
Da es nach den grundsätzlichen Ausführungen ja darauf ankommt, dass die Email in der Mailbox liegt, gilt sie auch dann als zugegangen, wenn eine Firewall ihre schützenden Hände über diese Abmahnung hält und sie nicht herausrückt. Auch wenn eine Firewall eine Email zurückhält, wird sie nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg üblicher Weise innerhalb von ein oder zwei Arbeitstagen zur Kenntnis genommen. Es bietet sich somit an, regelmäßig zu schauen, was hinter der Firewall oder dem Spamfilter so aufgelaufen ist.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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