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BGH entscheidet zu “Marions Kochbuch” und zur Plattform-Haftung
Urheberrechtliche Abmahnungen von Bildern, die unter www.marions-kochbuch.de abrufbar sind, gehören auf Grund der aggressiven Verfolgung der Urheberrechte zum Internetalltag. Mehr oder minder ansprechend formulierte Lebensmittel laden ganz offensichtlich dazu ein, diese urheberrechtlich geschützten Bilder zu kopieren und für eigene Zwecke zu verwenden. Begünstigt wird der Umstand dadurch, dass bei der Google-Bildersuche bei der Suche nach Lebensmittelbildern Marions Kochbuch auf den ersten Seiten angezeigt wird. Urheberrechtliche Hinweise oder Copyright-Vermerke gibt es nicht.
Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de) mit den Lebensmittelbildchen befasst.
Urheberrechtlich ist zunächst einmal alles klar. Einer Urheberrechtsverletzung steht, so der BGH, nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien.
Streitig war jedoch die Frage, inwieweit ein Portal für die Bilder haftet. Unter www.chefkoch.de wurde eine kostenfreie abrufbare Rezeptsammlung angeboten, die von Privatpersonen selbständig mit den passenden Bildern hochgeladen wurden. Dabei wurden mehrfach Bilder von Marions Kochbuch verwendet, ohne dass eine Zustimmung vorlag.
Plattformhaftung
Es geht letztlich um die Frage der Portal- bzw. Foren-Haftung.
Etwas entspannter sieht der Bundesgerichtshof die Rechtslage bei Auktions-Plattformen, wie eBay oder elektronischen Marktplätzen, in denen der Portalbetreiber lediglich fremde Angebote einstellt. Bei der Seite chefkoch.de sei dies jedoch anders. Dort habe der Betreiber nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Insbesondere hat der Beklagte die auf der Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich überprüft. Nutzer werden auf diese Kontrolle hingewiesen. Bilder werden mit dem Emblem des Portals, einer Kochmütze, gekennzeichnet. Der Verfasser des Rezeptes erscheint lediglich als alias-Name ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Das Portal verlangt ferner das Einverständnis des Nutzers, dass alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder vervielfältigt und an Dritte weitergegeben werden dürfen. In diesem Fall liegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eigene Inhalte vor, für die der Portalbetreiber auch haftet.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 10 Telemediengesetz. Demzufolge sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung haben und ihnen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information ersichtlich wird. Eine weitere Verpflichtung gemäß § 10 Nr. 2 Telemediengesetz schließt eine Haftung aus, wenn der Diensteanbieter unverzüglich tätig geworden ist, um Informationen zu entfernen oder ihren Zugang zu sperren, sobald sie Kenntnis über eine Rechtswidrigkeit erlangt haben.
Mit anderen Worten: Wer Inhalte kontrolliert, bevor er sie einstellt, ist selbst schuld. Dies führt auf jeden Fall zu einer Haftung. Dies gilt umso mehr, wenn deutlich auf die Kontrolle der Inhalte hingewiesen wird und diese auch dahingehend umgesetzt wird, dass die eigentlich fremden Inhalte als eigene Inhalte erscheinen.
Wer, soweit dies überhaupt aktuell rechtlich möglich ist, eine Haftung für fremde Inhalte vermeiden will, sollte diese weder bearbeiten, noch modifizieren, noch kontrollieren.
Ein allgemeiner Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf einer Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden dürfen, reicht insofern auf keinen Fall aus. Letztlich müsste der Plattformbetreiber deutlich machen, dass er mit den Inhalten weder etwas zu tun hat, noch diese kontrolliert.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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