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KG Berlin: Lebensmittelinformationen nach LMIV müssen in der vorgeschriebenen Darstellungsform auf dem Produkt erscheinen
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit Dezember 2014 und vereinheitlicht die Verpflichtung zur Darstellung von Lebensmittelinformationen auf der Verpackung. Internethändler kennen die Regelung aus der Verpflichtung, viele Lebensmittelinformationen beim Angebot von Lebensmitteln im Internet ebenfalls mit darzustellen.
Die LMIV schreibt nicht nur vor, über was auf einer Lebensmittelverpackung verpflichtend zu informieren ist. Sie regelt auch, wie diese Informationen darzustellen sind.
KG Berlin: Wenn genügend Platz, dann Informationen in einer Tabelle
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2019, Az.: 5 U 2/19) hatte sich mit der Lebensmittelkennzeichnung der Bonbons „Nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons mit Vitaminen“ zu befassen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Es ging um die Frage, ob Lebensmittelinformationen in Tabellenform oder hintereinander aufgeführt werden dürfen.
Eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt es in Art. 34 Abs. 2 LMIV:
„Die Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 und 2 sind, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinanderstehen. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.“
In der Sache selbst ging es um die Vitamindeklaration. Auf der Bonbontüte waren die Vitaminangaben links und die Nährwertangaben rechts aufgeführt. Dadurch wurde, so das Gericht, von der zwingenden Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen. Der Bonbonhersteller hatte sich offensichtlich damit verteidigt, dass bei einer rechteckigen Verpackung der Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann.
Dies ließ das Kammergericht nicht gelten:
„Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinanderstehende Tabellen. Bei dem Vertauschen der beiden Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt.“
Exakte Umsetzung der LMIV notwendig?
Das Kammergericht sah keinen Bagatellverstoß. Insbesondere geht es bei Verstößen gegen die LMIV um den Schutz der Gesundheit der Verbraucher. In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht klargestellt, dass die Lebensmittelinformationsverordnung, insbesondere Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV verbraucherschützende Normen und somit Marktverhaltensregelungen darstellen. Dies wiederum hat zur Folge, dass Verstöße gegen die LMIV wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Stand: 05.12.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard