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Online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse: Fehlender oder falscher Kündigungsbutton ist wettbewerbswidrig

Seit dem 1.7.2022 sind Anbieter, die online einen Vertrag anbieten, der ein Dauerschuldverhältnis darstellt, verpflichtet, einen Kündigungsbutton darzustellen. Ein Dauerschuldverhältnis kann ein Abo irgendeiner Art sein, aber auch andere Verträge, die auf eine längere Laufzeit angelegt sind, wie z.B. Energielieferungsverträge. Anwendbar sind die Regelungen auch auf Warenkäufe, wenn eine regelmäßige Lieferung vereinbart wird. Die Verpflichtung, einen Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen vorzuhalten gilt nur gegenüber Verbrauchern und nicht für Verträge, die nur schriftlich gekündigt werden können und für Finanzdienstleistungen.

Wie muss der Kündigung Button gestaltet sein?


Die Regelungen zum Kündigungsbutton finden sich in § 312k BGB. In § 312k Abs. 2 BGB heißt es:


Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

  1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
    a)zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
    b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
    c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
    d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
    e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
  2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
    Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Nach Anklicken der Schaltfläche „jetzt kündigen“ muss dem Verbraucher die Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden, sodass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das betätigen der Schaltfläche abgegeben wurde. Dies kann z.B. durch eine E-Mail erfolgen. Der Unternehmer muss ferner Datum und Uhrzeit der Kündigungserklärung sowie der Zeitpunkt, zudem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll auf elektronischem Wege in Textform (E-Mail) bestätigen. Gleichzeitig ist geregelt, dass gesetzlich vermutet wird, dass nach Absenden der Kündigung durch das Anklicken des Kündigungsbuttons der Unternehmer die Kündigung auch tatsächlich erhalten hat. Damit soll verhindert werden, dass der Unternehmer sich damit herausreden kann, er hätte keine Erklärung erhalten.

Wettbewerbsverstöße durch fehlenden Kündigungsbutton oder konkrete Gestaltung der Kündigungsmöglichkeit

Es versteht sich fast von selbst, dass Verstöße gegen die Gestaltungsverpflichtungen des Paragraphen 312k BGB wettbewerbswidrig sind. Gleichzeitig ist es so, dass die Anbieter von Dauerschuldverhältnissen im Internet sich entweder gar nicht um die Umsetzung der neuen Vorgaben gekümmert haben oder versuchen, die Kündigungsmöglichkeit so zu gestalten, dass sie intransparent ist oder leicht übersehen werden kann.

Was ist nach aktueller Rechtsprechung wettebwerbswidrig?

Fehlender Button


Ein fehlender Kündigungsbutton ist jedenfalls wettbewerbswidrig ( LG Berlin Az. 93 O 94/22). In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte unsere Kanzlei den Kläger vertreten.

Zwingende Abfrage Kundennummer und Kennwort

Unzulässig ist es, dass eine Kündigung durch den Verbraucher erst dann möglich ist, wenn dieser zwingend Kundennummer und das Kundenkennwort angibt (LG Köln, Az. 33 O 355/22). Zulässig ist es jedoch, wenn neben dem Kündigungsbutton ein „Kündigung-Assistent“ angeboten wird (LG Koblenz, Az. 11 O 21/22).

Verstecken des Buttons in einer Linkliste und kleine graue Gestaltung


Der Kündigungsbutton muss ferner ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dies wird man wohl so verstehen müssen, dass der Kündigungsbutton zumindest von der Startseite, am besten aber auch von den jeweiligen Unterseiten z.B. im Footer jederzeit erreichbar ist. Der Kündigungsbutton im Footer unter dem Link „weitere Links einblenden“ reicht jedenfalls nicht, insbesondere dann nicht, wenn sich auf der Unterseite 58 Links befinden und der Kündigungsbutton kleiner als die anderen Links in grauer Schrift dargestellt werden (LG München Az. 12 O 4127/23).


Verbraucherjoker fehlender Kündigungsbutton und fehlende Bestätigungsseite

Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen hat eine fehlende oder fehlerhafte Gestaltung des Kündigungsbutton für den Anbieter weit reichende Folgen: Gemäß § 312k Abs. 6 BGB kann ein Verbraucher, wenn diese Informationen fehlen, den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen! AGB-rechtlich dürfen mit Verbrauchern Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten geschlossen werden. Formfehler bei der Kündigungsmöglichkeit führen dazu, dass Verbraucher sofort aus einem abgeschlossenen Vertrag wieder herauskommen.

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraphen 312k BGB haben daher für Unternehmer weit reichende Folgen, nämlich zum einen eine erhebliche Abmahngefahr, zum anderen sehr negative Folgen im Hinblick auf die abgeschlossenen Verträge mit Verbrauchern.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden Kündigungsbuttons oder einer fehlerhaften Darstellung nach den gesetzlichen Vorgaben oder hinsichtlich der konkreten Gestaltung in Ihrem Online-Angebot.

Stand: 23.11. 2023
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard